Rechtsprechung
EuG, 14.02.2012 - T-59/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Dokumente, die sich auf ein eingestelltes Vertragsverletzungsverfahren beziehen - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung des Zugangs - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Kommission
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Dokumente, die sich auf ein eingestelltes Vertragsverletzungsverfahren beziehen - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung des Zugangs - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Dokumente, die sich auf ein eingestelltes Vertragsverletzungsverfahren beziehen - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung des Zugangs - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats“
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- Dokumente, die sich auf ein eingestelltes Vertragsverletzungsverfahren beziehen - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Gewährung des Zugangs - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/RG/mbp D(2008) 10067 der Kommission vom 5. Dezember 2008, mit der Bürgern entgegen dem Widerspruch Deutschlands Zugang zu bestimmten, von deutschen Behörden im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens übermittelten Dokumenten ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 18.12.2007 - C-64/05
Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), räumte die Kommission den Antragstellern jedoch die Möglichkeit ein, die Neuprüfung des Bescheids zu beantragen.Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe, indem sie ihren Widerspruch gegen die Herausgabe der betreffenden Dokumente nicht beachtet habe, die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis, wie diese vom Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt) definiert worden sei, überschritten und dadurch gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.
4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 überträgt nämlich die Durchführung der Bestimmungen des Unionsrechts dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam; beide müssen gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 85).
Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 86).
Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnrn.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem Mitgliedstaat keineswegs ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht einräumt, aufgrund dessen er der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersprechen dürfte, weil das Dokument von ihm stammt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 58).
Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 89).
Nach der Rechtsprechung kann somit der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen, nur widersprechen, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).
In einem solchen Fall ist also offensichtlich, dass das Organ über den Antrag auf Zugang zu dem Dokument nur auf der Grundlage der Ausnahmen entscheidet, die sich unmittelbar aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 68).
Die Bundesrepublik Deutschland macht im vorliegenden Fall geltend, dass es nach dem Urteil Schweden/Kommission (oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 88) nur zwei Konstellationen gebe, in denen sich die Kommission über den Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung der Dokumente hinwegsetzen könne: erstens, wenn der Widerspruch überhaupt keine Begründung im Sinne von Art. 253 EG enthalte, und zweitens, wenn in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen werde.
Sodann steht fest, dass die Mitgliedstaaten sowohl aufgrund ihrer Vertretung im Rat als auch aufgrund ihrer Beteiligung in zahlreichen vom Rat eingesetzten Ausschüssen eng in den Legislativ- und den Exekutivprozess der Union einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 63).
Der Ausschluss zahlreicher von den Mitgliedstaaten stammender Dokumente vom Geltungsbereich des Zugangsrechts nach Art. 255 Abs. 1 EG liefe dem mit diesem Artikel verfolgten und durch Art. 42 der Grundrechtecharta gewährleisteten Ziel der Transparenz zuwider, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen, die eng auszulegen sind (Urteile Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
Eine solche rein formale Prüfung liefe darauf hinaus, dass in der Praxis die durch diese Verordnung abgeschaffte Urheberregel wieder eingeführt würde, und widerspräche dem Grundsatz, wonach die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung die Ausübung der Befugnis, die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, eingrenzen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 76).
Der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Entscheidungsprozess verlangt im Gegenteil, dass der betreffende Mitgliedstaat und das Organ sich an die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung halten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 83).
Bevor es den Zugang zu einem von einem Mitgliedstaat stammenden Dokument verweigert, muss es daher prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 99).
Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
Tatsächlich enthält Art. 4 Abs. 5 der Verordnung ebenso wenig wie die Abs. 1 bis 4 dieses Artikels einen Verweis auf das nationale Recht (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 69).
Die Begriffe des nationalen Rechts und die des Unionsrechts können nämlich miteinander übereinstimmen, einander ergänzen oder auch der gegenseitigen Bezugnahme dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 27, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 84).
- EuG, 06.07.2006 - T-391/03
Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
67 bis 72), über die Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen sowie der Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2003, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, Slg. 2003, II-2023, Randnr. 113), und vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission (T-194/04, Slg. 2007, II-4523, Randnrn. 148 und 149), über die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten ihren Standpunkt zu überprüfen.Aus diesem Grund können Untersuchungshandlungen, solange dieses Ziel nicht erreicht ist, auch noch unter die betreffende Ausnahme fallen, wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 110; vgl. entsprechend für die Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).
Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss nämlich konkret sein, und die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 115, Bavarian Lager, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 151, sowie Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Mit Schreiben vom 15. September 2008 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, anhand des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnrn.Der Ausschluss zahlreicher von den Mitgliedstaaten stammender Dokumente vom Geltungsbereich des Zugangsrechts nach Art. 255 Abs. 1 EG liefe dem mit diesem Artikel verfolgten und durch Art. 42 der Grundrechtecharta gewährleisteten Ziel der Transparenz zuwider, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen, die eng auszulegen sind (Urteile Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 63, und Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 66).
- EuG, 12.09.2007 - T-36/04
DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme nach der Rechtsprechung nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche schützen soll, sondern deren Zweck, der im Fall eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu bewegen, das Gemeinschaftsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnrn. 127 und 133, sowie Bavarian Lager, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 149).Um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zu rechtfertigen, muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Freigabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnrn. 105 und 109, sowie API/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 127).
- EuG, 11.12.2001 - T-191/99
Petrie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Die Bundesrepublik Deutschland verweist hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnrn. 68 und 69), und vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission (T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 46).Die Bundesrepublik Deutschland kann sich daher nicht auf die Urteile Petrie u. a./Kommission und Bavarian Lager/Kommission (oben in Randnr. 71 angeführt) berufen, denn diese Urteile betreffen Fälle, in denen das Vertragsverletzungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entweder bei der Verwaltung oder vor den Gerichten noch in Gang war.
- EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Sodann ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union im Unterschied zu gewöhnlichen internationalen Verträgen eine über eigene Organe verfügende neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 3, 5 f., und Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21). - EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Anders als die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Heranziehung der im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 13), festgelegten Kriterien hilfsweise vorträgt, kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung des Organs nur dann erfolgen darf, wenn die streitige Fallkonstellation bereits zu einem Urteil des Unionsrichters in einer gleich gelagerten oder ähnlichen Rechtssache geführt hat oder wenn die richtige Anwendung des Rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. - EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Die Begriffe des nationalen Rechts und die des Unionsrechts können nämlich miteinander übereinstimmen, einander ergänzen oder auch der gegenseitigen Bezugnahme dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 27, und Schweden/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 84). - EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Sodann ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union im Unterschied zu gewöhnlichen internationalen Verträgen eine über eigene Organe verfügende neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 3, 5 f., und Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21). - EuG, 13.09.2000 - T-20/99
Denkavit Nederland / Kommission
Auszug aus EuG, 14.02.2012 - T-59/09
Aus diesem Grund können Untersuchungshandlungen, solange dieses Ziel nicht erreicht ist, auch noch unter die betreffende Ausnahme fallen, wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 110; vgl. entsprechend für die Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 Urteil des Gerichts vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48). - EuGH, 29.06.2010 - C-139/07
Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur …
- EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR …
- EuG, 14.10.1999 - T-309/97
Bavarian Lager / Kommission
- EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …
- EuG, 08.11.2007 - T-194/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES …
- EuG, 05.04.2017 - T-344/15
Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Schließlich hat das Gericht im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), entschieden, dass die Prüfung durch das Organ nicht darin besteht, zu klären, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgetragene Begründung ohne jeden möglichen Zweifel fehlerhaft ist, sondern darin, zu klären, ob die von dem Mitgliedstaat für seinen Widerspruch vorgetragenen Gründe in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Rechtsvorschriften auf den ersten Blick geeignet sind, eine solche Verweigerung zu rechtfertigen, und ob sie es folglich diesem Organ ermöglichen, die ihm durch Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 übertragene Verantwortung wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 52 und 53, …und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 46).Bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, muss es deshalb prüfen, ob dieser Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt und ob er seinen Standpunkt in Bezug auf diese Ausnahmen ordnungsgemäß begründet hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 54, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:182, Rn. 43).
Diese Prüfung muss im Rahmen des loyalen Dialogs erfolgen, der den in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Entscheidungsprozess charakterisiert, wobei das Organ dem Mitgliedstaat ermöglichen muss, seine Gründe so gut wie möglich darzustellen oder sie zu überdenken, damit sie prima facie als vertretbar angesehen werden können (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 55).
Diese Prüfung ist zudem unter angemessener Berücksichtigung des Grundsatzes durchzuführen, wonach die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere des in deren zweitem Erwägungsgrund genannten Umstands, dass dieses Recht mit dem demokratischem Charakter der Unionsorgane zusammenhängt, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 56).
Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik geltend, die Argumentation im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), sei durch das Urteil vom 21. Juni 2012, 1FAW/Kommission (C-135/11 P, EU:C:2012:376), und das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), in Frage gestellt worden.
Entgegen der Auffassung der Französischen Republik kann also nicht angenommen werden, dass das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-669/11, EU:T:2014:814), seinen im Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09, EU:T:2012:75), gewählten Ansatz aufgegeben hat.
Zum anderen dient die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme nicht dem Schutz der Untersuchungstätigkeiten als solcher, sondern dem Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 105 und 109, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15
Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission; …
Dieser Begriff der internationalen Beziehungen umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts nicht die Kommunikation zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, weil andernfalls entgegen dem Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Großteil der in den Tätigkeitsbereichen der Union verwendeten Dokumente dem Informationszugang der Öffentlichkeit entzogen würde (EuG, Urteil vom 14. Februar 2012 - T-59/09 [ECLI:EU:T:2012:75], Deutschland/Kommission - Rn. 64 f.).Der Begriff der internationalen Beziehungen ist, soweit er sich in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet, ein Begriff des Unionsrechts, der unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in dem er steht, ausgelegt werden muss; seine Bedeutung kann folglich nicht davon abhängen, welchen Inhalt er nach mitgliedstaatlichen Bestimmungen und den ihnen zugrunde liegenden Regelungen hat (EuG, Urteil vom 14. Februar 2012 - T-59/09 - Rn. 62).
Die Begriffe des nationalen Rechts und die des Unionsrechts können nämlich miteinander übereinstimmen, einander ergänzen oder auch der gegenseitigen Bezugnahme dienen (EuG, Urteil vom 14. Februar 2012 - T-59/09 - Rn. 67).
Im Übrigen kann hier an der Auslegung des Unionsrechts kein Zweifel bestehen, weil - wie bereits dargelegt - der Begriff der internationalen Beziehungen im nationalen Recht unabhängig von dem gleichlautenden Begriff in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu verstehen ist (vgl. dazu auch tho Pesch, EuZW 2012, 51 ) und Raum für gegenseitige Ergänzung zum Schutz eines öffentlichen Interesses lässt (EuG, Urteil vom 14. Februar 2012 - T-59/09 - Rn. 62 und 67).
- EuG, 27.02.2015 - T-188/12
Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen …
Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission umfasst somit nicht nur die von diesen Organen erstellten Dokumente, sondern auch die Dokumente, die sie von Dritten erhalten haben, zu denen wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt auch die Mitgliedstaaten zählen (…Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 55, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 27).Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Bestimmung dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, da- mit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 31;… vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 76, 81, 83 und 93).
110 Was zum anderen eine etwaige Verpflichtung, einen Antrag bei dem Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, betrifft, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 die Urheberregel abgeschafft hat, nach der der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber ein Dritter war, direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten war (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 56, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2012:75, Rn. 28), was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.
- EuG, 11.12.2014 - T-476/12
Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (…Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67;… Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T-76/02, Slg. 2003, II-3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29).Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).
Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (…Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70).
- EuG, 14.07.2021 - T-185/19
Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - …
Müsste das Organ im Fall von Dokumenten Dritter automatisch der vom betroffenen Dritten angeführten Begründung folgen, wäre es gezwungen, gegenüber der Person, die den Antrag auf Zugang gestellt hat, und gegebenenfalls vor den Kontrollinstanzen Positionen zu vertreten, die es selbst nicht für vertretbar hält (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 47). - EuG, 25.09.2014 - T-306/12
Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Es handelt sich insbesondere um die vorerwähnten Urteile Petrie u. a./Kommission, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Kommission/Éditions Odile Jacob und Kommission/Agrofert Holding sowie die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389), und des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission (T-59/09). - EuG, 13.09.2013 - T-111/11
ClientEarth / Kommission
Ohne jeglichen Anhaltspunkt dafür kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Übereinkommen von Aarhus den Unionsgesetzgeber daran hindert, in Umweltangelegenheiten eine Ausnahme vom Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten der Organe vorzusehen, wenn die Dokumente ein Vertragsverletzungsverfahren betreffen, das zu den konstitutionellen Mechanismen des Unionsrechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen sind, gehört (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Randnrn. - EuG, 16.04.2015 - T-402/12
Schlyter / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Hilfsweise ist festzustellen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, selbst wenn die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 abgegebene ausführliche Stellungnahme Teil einer Untersuchungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift wäre, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche schützen soll, sondern deren Zweck (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 52, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 25.11.2020 - T-166/19
Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff "internationale Beziehungen", auf den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Bezug genommen wird, ein dem Unionsrecht eigener Begriff ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 62). - EuG, 08.02.2018 - T-74/16
POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
À cet égard, les motifs d'invocation de l'exception prévue par l'article 4, paragraphe 2, deuxième tiret, du règlement n o 1049/2001 avancés par la République de Chypre ne sauraient être considérés comme non défendables par l'institution en cause (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 14 février 2012, Allemagne/Commission, T-59/09, EU:T:2012:75, points 54 et 55).