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   EuG, 28.02.2012 - T-268/08, T-281/08   

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EuG, 28.02.2012 - T-268/08, T-281/08 (https://dejure.org/2012,828)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2012 - T-268/08, T-281/08 (https://dejure.org/2012,828)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - T-268/08, T-281/08 (https://dejure.org/2012,828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Burgenland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • EU-Kommission PDF

    Land Burgenland (Autriche) (T-268/08) und Republik Österreich (T-281/08) gegen Europäische Kommission.

  • EU-Kommission

    Land Burgenland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde; Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1
    Staatliche Beihilfen; Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde; Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endgültig vom 30. April 2008, mit der die Beihilfe, die Österreich der Gruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt hat (Beihilfe Nr. C 56/2006 [ex NN ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg. 2010, II-3187, Randnr. 79).

    Im Fall des Verkaufs eines Gegenstands an eine Privatperson durch die öffentliche Hand hat dieser Grundsatz zur Folge, dass insbesondere zu klären ist, ob der Kaufpreis dieses Gegenstands dem Marktpreis gleichsteht, da er dem entspricht, was der Erwerber unter normalen Marktbedingungen hätte erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).

    Hierzu erinnert das Gericht daran, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (vgl. Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil Kommission/Scott, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).

    Wie die Kläger betont haben, lässt aber der erste Grund für den Ausschluss einer Berücksichtigung der Dauer des Genehmigungsverfahrens vor der FMA, nämlich die Gefahr einer Diskriminierung von Bietern mit Sitz in anderen Ländern, die grundlegende Unterscheidung vermissen, die im Rahmen der Feststellung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen können, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 84).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-321/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann nämlich ein fehlerhafter Grund die Nichtigerklärung des Rechtsakts nicht rechtfertigen, wenn andere, ihn hinreichend tragende Gründe vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann nämlich eine fehlerhafte Begründungserwägung die Nichtigerklärung des mit ihr behafteten Rechtsakts nicht rechtfertigen, wenn diese Begründungserwägung nichttragenden Charakter hat und andere, den Rechtsakt hinreichend tragende Gründe vorliegen (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg. 2010, II-3187, Randnr. 79).
  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    74 und 75, und Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, Slg. 2006, II-267, Randnr. 110).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Zweitens ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 111).
  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    136 ff.), Stardust Marine (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397) und BP Chemicals (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) zwar tatsächlich darauf abgestellt worden sei, ob der Staat Verpflichtungen als Anteilseigner oder als Träger der öffentlichen Gewalt eingegangen sei, dass aber die Sachverhalte in diesen Rechtssachen sich deutlich vom vorliegenden Sachverhalt unterschieden.
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen können (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-268/08
    Zweitens ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Land Burgenland (C-214/12 P) und die Republik Österreich (C-223/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission (T-268/08 und T-281/08, im Folgenden: Urteil Burgenland), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden sind.

    Verfahren vor dem Gericht und Urteile Burgenland und GRAWE.

    Mit Klageschriften, die am 11., 15. und 17. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Land Burgenland, die Republik Österreich und GRAWE Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssachen T-268/08, T-281/08 und T-282/08).

    Mit Beschluss der Präsidentin der Achten Kammer des Gerichts vom 20. April 2009 wurden die Rechtssachen T-268/08 und T-281/08 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit den Urteilen Burgenland und GRAWE wies das Gericht die bei ihm anhängig gemachten Klagen in vollem Umfang ab.

    - das Urteil Burgenland aufzuheben, den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung endgültig zu entscheiden und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, und,.

    - hilfsweise, das Urteil Burgenland aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Zu der vom Gericht insoweit vorgenommenen Prüfung geht aus den Urteilen Burgenland und GRAWE hervor, dass es die Zurückweisung des Vorbringens des Landes Burgenland, der Republik Österreich und von GRAWE entgegen ihren Ausführungen nicht darauf gestützt hat, dass die Ausfallhaftung gesetzlichen Ursprungs ist.

    Folglich brauchte die Kommission keine solche Gesamtwürdigung der Ausfallhaftung vorzunehmen, und die Urteile Burgenland und GRAWE sind insoweit nicht mit Fehlern behaftet.

    Das Gericht habe daher den Sachverhalt unvollständig gewürdigt und das Urteil Burgenland nicht ordnungsgemäß begründet.

    Im Urteil Burgenland, in dem lediglich die streitige Entscheidung angeführt werde, habe es eine solche Prüfung nicht vorgenommen.

    Jedenfalls hätte eine Würdigung des Vorbringens des Landes Burgenland und von GRAWE durch das Gericht nicht zu einer Änderung des Tenors der Urteile Burgenland und GRAWE führen können.

    Als Erstes ergibt sich aus der Akte der Rechtssache, in der das Urteil Burgenland ergangen ist, dass das Vorbringen des Landes Burgenland zur Ausgabe von Anleihen in Höhe von 320 Mio. Euro in der von ihm eingereichten Klageschrift zwar nicht als eigenständiger Teil ihres achten Klagegrundes aufgeführt, gleichwohl aber in diesem Klagegrund enthalten ist.

    Folglich hätte das Gericht dieses Vorbringen sowohl im Urteil Burgenland als auch im Urteil GRAWE prüfen müssen.

    Entgegen den Ausführungen der Kommission ist den Urteilen Burgenland und GRAWE jedoch nicht zu entnehmen, dass das Gericht eine solche Würdigung vorgenommen hätte.

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

    Der Marktwert dürfe deswegen nicht aufgrund eines Sachverständigengutachtens unterhalb eines solchen Angebots festgesetzt werden (Kommission, Entscheidung vom 30. April 2008 - 2008/719/EG, Abl. L 239 vom 6. September 2008, Seite 32 Rn. 112; EuGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - Rs. T-268/08, juris Rn. 72).
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    So kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Staat sich tatsächlich nur so verhält, wie es jeder private Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen tun würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 144 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), existiert kein mit der staatlichen Maßnahme verbundener Vorteil, weil die begünstigte Einrichtung sich die gleichen Vorteile grundsätzlich dank des bloßen Funktionierens des Marktes hätte verschaffen können (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission, T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

    So kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268" Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Staat sich tatsächlich nur so verhält, wie es jeder private Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen tun würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), existiert kein mit der staatlichen Maßnahme verbundener Vorteil, weil der Begünstigte im Rahmen des normalen Marktgeschehens grundsätzlich die gleichen Vorteile hätte erlangen können (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Tisza Er?'m?±/Kommission, T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung können die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung war die Kommission, der die Beweislast obliegt, verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen, wie das in ähnlichen Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission (T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90), vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:91, Rn. 126), und vom 22. Mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (T-791/16, EU:T:2019:346), ergingen und in denen die Kommission prüfte, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie der jeweilige Mitgliedstaat verhalten hätte.

  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 97/20

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Eine solche hat sie allerdings in Anbetracht der vom Berufungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. ergänzend auch EuGH, Urteile vom 4. März 2021 - C-362/19 P, juris Rn. 58 ff. mwN; vom 28. Februar 2012 - T-268/08, juris Rn. 47 f. mwN) nicht hinreichend dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    18 Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission (T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 152).
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