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   EuG, 11.03.2013 - T-110/12 R   

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EuG, 11.03.2013 - T-110/12 R (https://dejure.org/2013,4917)
EuG, Entscheidung vom 11.03.2013 - T-110/12 R (https://dejure.org/2013,4917)
EuG, Entscheidung vom 11. März 2013 - T-110/12 R (https://dejure.org/2013,4917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 05.02.2013 - T-494/10

    Bank Saderat Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Was die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung angeht, bestimmt Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Entscheidungen des Gerichts, in denen ein solcher Rechtsakt für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung durch den Gerichtshof wirksam werden (Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013, Bank Saderat Iran/Rat, T-494/10, Randnrn.

    Diese Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Sanktionen ist mit dem Erfordernis gerechtfertigt worden, dem Rat Gelegenheit zu geben, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen erlässt (Urteil Bank Saderat Iran/Rat, Randnr. 125).

    Speziell bei dem Beschluss 2010/413 in der durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung hat das Gericht so in dem Urteil Bank Saderat Iran/Rat (Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung) entschieden, dass der Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413 wirksam wird, eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nach sich ziehen könnte, da diese beiden Rechtsakte identische Maßnahmen gegen die Bank Saderat Iran verhängen.

    Sollte das Gericht am Ende des Verfahrens zur Hauptsache demselben Ansatz wie in der Rechtssache, in der das Urteil Bank Saderat Iran/Rat ergangen ist, folgen, würde also nicht einmal die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte bedeuten, dass die Klägerin sofort aus diesen Rechtsakten gestrichen wird; vielmehr würden die gegen sie verhängten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nach der Verkündung eines Nichtigkeitsurteils aufrechterhalten.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-168/12

    Hassan / Rat

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Daher gestatten die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen den zuständigen nationalen Behörden, ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder zu genehmigen, mit denen im Prinzip Grundausgaben und der Grundbedarf gedeckt oder vertragliche Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden dieses Einfrierens eingegangen worden sind, erfüllt werden können sollen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], Randnrn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], Randnr. 39).

    Daher ist der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte vor dem Hintergrund der Anwendung dieser Ausnahmeverfahren der Genehmigung der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder im Fall der Klägerin zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, Randnr. 66, und Hassan/Rat, Randnr. 40).

    Sollten die angefochtenen Rechtsakte nämlich für nichtig erklärt werden, könnte die Klägerin im Wege einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz in Geld erhalten, wobei nach ständiger Rechtsprechung für den Beweis der Tatsache, dass ein finanzieller Schaden grundsätzlich wiedergutgemacht werden kann, bereits die Möglichkeit der Erhebung einer solchen Klage genügt, auch wenn der Ausgang des betreffenden Rechtsstreits unsicher ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 70 bis 75, und Hassan/Rat, Randnrn. 77 bis 81).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter beantragten einstweiligen Anordnungen aber die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-644/11

    Qualitest FZE / Rat

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Daher gestatten die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union über das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen den zuständigen nationalen Behörden, ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder zu genehmigen, mit denen im Prinzip Grundausgaben und der Grundbedarf gedeckt oder vertragliche Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden dieses Einfrierens eingegangen worden sind, erfüllt werden können sollen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], Randnrn. 41, 42 und 44, und vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], Randnr. 39).

    Daher ist der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte vor dem Hintergrund der Anwendung dieser Ausnahmeverfahren der Genehmigung der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder im Fall der Klägerin zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Qualitest FZE/Rat, Randnr. 66, und Hassan/Rat, Randnr. 40).

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter beantragten einstweiligen Anordnungen aber die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 41).
  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes somit in einem bloß akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache steht und nur dazu dient, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-345/12 R, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jede vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassene einstweilige Anordnung nach Art. 107 § 3 der Verfahrensordnung automatisch mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft tritt, ist das Interesse der Klägerin an der vorläufigen Aufhebung des Einfrierens ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf einen Vorteil gerichtet, den sie nicht einmal mit einem Nichtigkeitsurteil erlangen könnte.
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Sollten die angefochtenen Rechtsakte nämlich für nichtig erklärt werden, könnte die Klägerin im Wege einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz in Geld erhalten, wobei nach ständiger Rechtsprechung für den Beweis der Tatsache, dass ein finanzieller Schaden grundsätzlich wiedergutgemacht werden kann, bereits die Möglichkeit der Erhebung einer solchen Klage genügt, auch wenn der Ausgang des betreffenden Rechtsstreits unsicher ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 70 bis 75, und Hassan/Rat, Randnrn. 77 bis 81).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen u. a. zu prüfen, ob bei der Partei, die die Aussetzung des Vollzugs beantragt, das Interesse an dieser Aussetzung schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung des angefochtenen Rechtsakts, indem er insbesondere prüft, ob die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch dessen sofortigen Vollzug entstanden wäre, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die volle Wirksamkeit dieses Rechtsakts behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142, und Beschluss Babcock Noell/Entreprise commune Fusion for Energy, Randnr. 64).
  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Außerdem haben Rechtsakte wie die angefochtenen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs "Verordnungscharakter" (Urteile des Gerichtshofs Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 241 bis 243, und vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnr. 45).
  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-110/12
    Außerdem müssen die Angaben, mit denen ein solches den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild vermittelt wird, durch detaillierte Dokumente untermauert werden, die von einem unabhängigen und außerhalb der Partei, die den Antrag auf einstweilige Anordnungen stellt, stehenden Sachverständigen beglaubigt sein müssen und anhand derer sich die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen lässt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 35, vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission, T-420/05 R II, Slg. 2006, II-4085, Randnr. 83, und vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission, T-435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 07.06.2007 - T-346/06

    IMS / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuG, 15.03.2010 - T-435/09

    GL2006 Europe / Kommission

  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 31.08.2010 - T-299/10

    Babcock Noell / Entreprise commune Fusion for Energy

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

  • EuGH, 30.04.2010 - C-113/09

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 26.09.2013 - T-397/13

    Tilly-Sabco / Kommission

    Il est de jurisprudence bien établie que, dans le cadre de la mise en balance des différents intérêts en présence, le juge des référés doit déterminer, notamment, si l'intérêt de la partie qui sollicite le sursis à exécution à en obtenir l'octroi prévaut ou non sur l'intérêt que présente l'application immédiate de l'acte attaqué, en examinant, plus particulièrement, si l'annulation éventuelle de cet acte par le juge du fond permettrait le renversement de la situation qui aurait été provoquée par son exécution immédiate et, inversement, si le sursis à l'exécution dudit acte serait de nature à faire obstacle à son plein effet, au cas où le recours principal serait rejeté (voir ordonnance du président du Tribunal du 11 mars 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, non encore publiée au Recueil, point 33, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 15.12.2014 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Falls der Antragsteller einem Konzern angehört, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ihm ein derartiger Schaden droht, auch die finanzielle Situation dieses Konzerns zu berücksichtigen (vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Rn. 28 und 31), so dass der Antragsteller auch vollständige Angaben zu den Wirtschafts- und Finanzdaten des Konzerns machen und diese belegen muss (Beschluss vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 R, Slg, EU:T:2013:118, Rn. 19 und 21).
  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob bei einer späteren Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstandene Lage revidiert werden könnte und inwieweit - umgekehrt - eine Aussetzung des Vollzugs die Errei-chung der mit dem angefochtenen Akt verfolgten Ziele bei einer späteren Klage-abweisung behindern würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 50, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89).
  • EuG, 20.01.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG

    Dies bedeutet im Hinblick auf das akzessorische Verhältnis des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Verfahren zur Hauptsache, dass die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eilrichters mit Abschluss des letztgenannten Verfahrens endet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
  • EuG, 22.11.2017 - T-723/14

    HX / Rat

    Il convient dès lors d'exclure les prestations relatives à la procédure de réexamen devant le Conseil (voir ordonnance du 21 janvier 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:61, EU:T:2013:118, point 29).
  • EuG, 04.12.2015 - T-274/13

    Emadi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (Beschluss vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 R, Slg, EU:T:2013:118, Rn. 17).
  • EuG, 20.05.2015 - T-155/15

    Kaddour / Rat

    La partie qui sollicite la mesure provisoire est ainsi tenue de fournir, pièces à l'appui, des informations susceptibles d'établir une image fidèle et globale de la situation qui, selon elle, justifie l'octroi de ces mesures (voir ordonnance du 11 mars 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, Rec, EU:T:2013:118, point 19 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.05.2015 - T-154/15

    Jaber / Rat

    La partie qui sollicite la mesure provisoire est ainsi tenue de fournir, pièces à l'appui, des informations susceptibles d'établir une image fidèle et globale de la situation qui, selon elle, justifie l'octroi de ces mesures (voir ordonnance du 11 mars 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, Rec, EU:T:2013:118, point 19 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.08.2014 - T-532/14

    Alsharghawi / Rat

    La partie qui sollicite la mesure provisoire est ainsi tenue de fournir, pièces à l'appui, des informations susceptibles d'établir une image fidèle et globale de la situation qui, selon elle, justifie l'octroi de ces mesures (voir ordonnance du 11 mars 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, Rec, EU:T:2013:118, point 19 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.08.2018 - T-251/18

    IFSUA/ Rat

    Par ailleurs, à cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, les indications établissant une telle image fidèle et globale doivent être étayées par des documents détaillés, certifiés par un expert indépendant de la partie qui sollicite la mesure provisoire, permettant d'apprécier la véracité desdites indications (voir ordonnance du 11 mars 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Conseil, T-110/12 R, EU:T:2013:118, point 21 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.05.2015 - T-153/15

    Hamcho und Hamcho International / Rat

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