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   EuG, 11.03.2013 - T-462/12 R   

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EuG, 11.03.2013 - T-462/12 R (https://dejure.org/2013,3856)
EuG, Entscheidung vom 11.03.2013 - T-462/12 R (https://dejure.org/2013,3856)
EuG, Entscheidung vom 11. März 2013 - T-462/12 R (https://dejure.org/2013,3856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten, die angeblich unter das Geschäftsgeheimnis fallen - Antrag auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pilkington Group / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten, die angeblich unter das Geschäftsgeheimnis fallen - Antrag auf ...

  • EU-Kommission

    Pilkington Group / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Private Enforcement und Schutz von Geschäftsgeheimnissen - keine klare Linie der Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Es ist nämlich eine Unterscheidung zu treffen zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2013, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Randnr. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-2977, Randnr. 32).

    Folglich ist im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse derjenigen, die beantragen, als Streithelfer zugelassen zu werden, im Hinblick darauf zu würdigen, welche Folgen die Gewährung der beantragten einstweiligen Anordnung oder deren Versagung für ihre wirtschaftliche oder rechtliche Lage hätte (Beschluss Microsoft/Kommission, Randnr. 33).

    Auf jeden Fall lässt die Würdigung des Interesses am Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Würdigung unberührt, die das Gericht vornimmt, wenn es im Verfahren zur Hauptsache mit einem Streithilfeantrag befasst wird (Beschluss Microsoft/Kommission, Randnr. 35).

    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zunächst auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879), und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in denen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung dieser Informationen entstehen könnte, als rein finanzieller Natur eingestuft hat, wobei ein solcher Vermögensschaden für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen ist (vgl. Beschluss Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnrn.

    45, 47, 52 und 53), während er erläutert hat, dass die Verbreitung einer bis dahin - als Gegenstand eines Rechts des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis - geheim gehaltenen Information nicht zwangsläufig den Eintritt eines schweren Schadens bedeutet, und dies obwohl die Kenntnis einer solchen Information nicht mehr aus den Gedächtnissen zu löschen sei (vgl. Beschluss Microsoft/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Was speziell die erforderliche Umkehrbarkeit der durch eine einstweilige Anordnung geschaffenen Rechtslage betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Acros, C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739, Randnr. 36).

    Was den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R), Slg. 2004, I-8739) anbelangt, wo es um den vertraulichen Charakter von Schriftstücken ging, die von der Kommission im Laufe einer Nachprüfung beschlagnahmt worden waren, handelte es sich nicht um den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Schriftstücken, sondern darum, ob es der Kommission erlaubt war, davon Kenntnis zu nehmen.

    Es wurde also in einem sehr spezifischen Kontext, der mit der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar ist, entschieden, dass zwar die Tatsache, dass die Kommission von den fraglichen Schriftstücken nur Kenntnis nimmt, ohne dass diese Informationen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verwendet würden, möglicherweise geeignet ist, das Berufsgeheimnis zu verletzen, dieser Umstand für sich allein jedoch nicht genügt, um zu belegen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Beschluss Kommission/Akzo und Akcros, Randnr. 41).

    Wenn nämlich eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Nachprüfung angeordnet hat, für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verwenden, weil sie sonst Gefahr liefe, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Unionsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (Beschluss Kommission/Akzo und Akcros, Randnr. 37).

  • EuG, 07.11.2003 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zunächst auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879), und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in denen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung dieser Informationen entstehen könnte, als rein finanzieller Natur eingestuft hat, wobei ein solcher Vermögensschaden für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen ist (vgl. Beschluss Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnrn.

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann also nicht prima facie ausschließen, dass die streitigen Informationen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Commission (T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 71) nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind und durch deren Offenlegung der Antragstellerin ein schwerer Schaden entstehen könnte.

    Schließlich sind, vorausgesetzt, dass die streitigen Informationen als Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin einzustufen sind, bei der Beurteilung der Frage, ob sie objektiv schützenswert sind, das Interesse der Antragstellerin an ihrer Nichtoffenlegung und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Unionsorgane möglichst offen vollzieht, gegeneinander abzuwägen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnrn.

    Überdies hat der Gerichtshof zum einen hinzugefügt, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits als einen allgemeinen Grundsatz anerkannt zu haben, und zum anderen, dass dem fraglichen Unternehmen ein außerordentlich schwerer Schaden entstehen könnte, wenn bestimmte Informationen zu Unrecht weitergeleitet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Varec, Randnrn.

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Abwägung der verschiedenen vorhandenen Interessen zu ermitteln, ob das Interesse der die einstweiligen Anordnungen beantragenden Partei an deren Erlass schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug des streitigen Rechtsakts, indem er prüft, ob die etwaige Nichtigerklärung dieses Rechtsakts durch das Gericht in der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch seinen sofortigen Vollzug entstünde, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, RTE u. a./Kommission, 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).

    Das Interesse der Kommission an einer Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz muss deshalb hinter dem Interesse der Antragstellerin zurücktreten, zumal der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen lediglich auf eine Aufrechterhaltung des status quo , wie er seit Februar 2010 bestanden hat, für einen begrenzten Zeitraum hinausliefe (vgl. in diesem Sinne Beschluss RTE u. a./Kommission, Randnr. 15).

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zunächst auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879), und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in denen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung dieser Informationen entstehen könnte, als rein finanzieller Natur eingestuft hat, wobei ein solcher Vermögensschaden für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen ist (vgl. Beschluss Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Überdies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding (C-477/10 P, Randnr. 67), darauf hingewiesen, dass nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) die Ausnahmen in Bezug auf die geschäftlichen Interessen oder sensible Dokumente für einen Zeitraum von 30 Jahren oder erforderlichenfalls gar länger gelten können.
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Der Grund hierfür liegt u. a. darin, dass jede andere Auslegung die Zulässigkeit der Klage von der Verbreitung dieser Informationen durch die Kommission abhängig machen und ihr ermöglichen würde, durch die Schaffung vollendeter Tatsachen die Nichtigkeitsklage unzulässig zu machen und sich so der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, indem sie eine solche Verbreitung, obwohl sie rechtswidrig wäre, vornähme (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Randnrn. 39 bis 41).
  • EuG, 08.04.2008 - T-54/08

    Zypern / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Da die Antragstellerin somit einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden in ihrer Grundrechtsposition erleiden könnte, ist vorbehaltlich der Prüfung der Voraussetzung eines etwaigen fumus boni iuris (vgl. zur engen Verbindung zwischen dieser zuletzt genannten Voraussetzung und der Voraussetzung der Dringlichkeit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

    Auszug aus EuG, 11.03.2013 - T-462/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, da er komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40).
  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuG, 26.06.2008 - T-108/07

    Spira / Kommission

  • EuG, 25.01.2012 - T-637/11

    Euris Consult / Parlament

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 20.12.2001 - T-213/01

    Österreichische Postsparkasse / Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

  • EuG, 17.01.2001 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 15.01.2013 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 23.01.2012 - T-607/11

    Henkel und Henkel France / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 08.06.2012 - C-589/11

    Schenker / Air France

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Dès lors, une partie requérante ne peut utilement invoquer le préjudice que subiraient ses seuls employés pour étayer l'urgence du sursis à exécution demandé, mais elle doit démontrer qu'un tel préjudice est susceptible d'entraîner, pour elle-même, un préjudice personnel grave et irréparable (voir, en ce sens, ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission, T-462/12 R, EU:T:2013:119, points 41 et 42 et jurisprudence citée).

    Toutefois, il convient de constater que le raisonnement suivi dans l'ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission (T-462/12 R, EU:T:2013:119), n'est pas transposable dans les circonstances de la présente affaire.

  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Dès lors, une partie requérante ne peut utilement invoquer le préjudice que subiraient ses seuls employés pour étayer l'urgence du sursis à exécution demandé, mais elle doit démontrer qu'un tel préjudice est susceptible d'entraîner, pour elle-même, un préjudice personnel grave et irréparable (voir, en ce sens, ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission, T-462/12 R, EU:T:2013:119, points 41 et 42 et jurisprudence citée).

    Toutefois, il convient de constater que le raisonnement suivi dans l'ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission (T-462/12 R, EU:T:2013:119), n'est pas transposable dans les circonstances de la présente affaire.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T-462/12 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser einem Antrag auf einstweilige Anordnungen stattgab, der den Beschluss K(2012) 5718 endg.
  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Die Rechtsprechung kennt deshalb auch zahlreiche Beispiele für einstweilige Anordnungen, die im Rahmen von Klagen auf Nichtigerklärung negativer Entscheidungen erlassen wurden, weil ein entsprechender vorläufiger Rechtsschutz bis zum Abschluss des Hauptverfahrens geboten erschien (vgl. u. a. den jeweiligen Tenor der Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, vom 16. November 2012, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12 R, und Akzo Nobel e. a./Kommission, T-345/12 R, sowie vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission, T-462/12 R).
  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Die Generaldirektion "Wettbewerb" und der Anhörungsbeauftragte der Kommission nahmen nämlich erst zwischen Dezember 2011 und August 2012 zum Inhalt der endgültigen nicht vertraulichen Fassung dieser Entscheidung durch eine Reihe von Handlungen Stellung, von denen die zuletzt vorgenommenen seither selbst Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht (Rechtssachen T-462/12, Pilkington Group/Kommission, und T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Kommission) und eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz waren, auf den nacheinander ein Beschluss des Präsidenten des Gerichts (Beschluss vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission, T-462/12 R, Slg, EU:T:2013:119) und sodann im Rechtsmittelverfahren ein Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558) ergangen sind, worauf die Kommission in der Klagebeantwortung hingewiesen hat.
  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

    In Rn. 45 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T-462/12 R, EU:T:2013:119), der Gegenstand des Rechtsmittels war, über das mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), entschieden wurde, hatte der Präsident des Gerichts selbst ausdrücklich klargestellt, dass das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im konkreten Fall vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris nachgewiesen worden sei.
  • EuGH, 28.11.2013 - C-390/13

    EMA / InterMune UK u.a. - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Der Präsident des Gerichts wies unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T-462/12 R, Randnrn.
  • EuG, 13.06.2014 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Selon une jurisprudence bien établie, la mise en balance des différents intérêts en présence consiste pour le juge des référés à déterminer si l'intérêt de la partie qui sollicite les mesures provisoires à en obtenir l'octroi prévaut ou non sur l'intérêt que présente l'application immédiate de l'acte litigieux en examinant, plus particulièrement, si l'annulation éventuelle de cet acte par le juge du fond permettrait le renversement de la situation qui aurait été provoquée par son exécution immédiate et, inversement, si le sursis à l'exécution dudit acte serait de nature à faire obstacle à son plein effet, au cas où le recours principal serait rejeté (voir ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission, T-462/12 R, Rec, EU:T:2013:119, point 28 et la jurisprudence citée).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-389/13

    EMA / AbbVie

    Le président du Tribunal, en se référant à son ordonnance du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission (T-462/12 R, non encore publiée au Recueil, points 24 et 25), a rappelé, aux points 34 à 38 de l'ordonnance attaquée, d'une part, que l'octroi de mesures provisoires est soumis à deux conditions cumulatives tenant, en premier lieu, au caractère urgent de leur octroi, en ce sens qu'il est nécessaire, pour éviter un préjudice grave et irréparable aux intérêts de la partie qui les sollicite, que ces mesures soient prononcées et produisent leurs effets dès avant la décision sur le recours principal, et, en second lieu, à la circonstance que l'octroi de ces mesures provisoires est justifié à première vue, tant en fait qu'en droit (fumus boni juris).
  • EuG, 25.04.2013 - T-73/13

    InterMune UK u.a. / EMA

    Le juge des référés procède également, le cas échéant, à la mise en balance des intérêts en présence (voir ordonnance du président du Tribunal du 11 mars 2013, Pilkington Group/Commission, T-462/12 R, non encore publiée au Recueil, point 24, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 17.12.2015 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 25.04.2013 - T-44/13

    AbbVie / EMA

  • EuG, 17.12.2015 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

  • EuG, 25.10.2018 - T-590/18

    Antonakopoulos/ Parlament

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