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   EuG, 16.05.2013 - T-530/10   

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https://dejure.org/2013,9856
EuG, 16.05.2013 - T-530/10 (https://dejure.org/2013,9856)
EuG, Entscheidung vom 16.05.2013 - T-530/10 (https://dejure.org/2013,9856)
EuG, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - T-530/10 (https://dejure.org/2013,9856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke - Rechtsverlust auf Grund schlampiger eidesstattlicher Versicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM - Ältere nationale Bildmarken W. Amadeus Mozart - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Buchst. a ...

  • EU-Kommission

    Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM - Ältere nationale Bildmarken W. Amadeus Mozart - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wortzeichen "Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM" und ältere nationale Bildmarken "W. Amadeus Mozart" für Nahrungsmittel; Aufhebungsklage der Inhaberin älterer Rechte gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Nachweis ernsthafter Benutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wortzeichen "Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM" und ältere nationale Bildmarken "W. Amadeus Mozart" für Nahrungsmittel; unbegründete Aufhebungsklage der Inhaberin älterer Rechte gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Nachweis ernsthafter Benutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfolgloser Widerspruch gegen Eintragung der Gemeinschaftswortmarke "Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).

    Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird außerdem verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil VITAFRUIT, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 39; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil Ansul, Randnr. 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die ihre tatsächliche geschäftliche Verwertung belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 43).

  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich außerdem nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg. 2004, II-3445, Randnr. 28).
  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Bei der Auslegung des Begriffs der ersthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Konflikte zwischen zwei Marken zu begrenzen, sofern nicht ein berechtigter wirtschaftlicher Grund für das Unterbleiben der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion dieser Marke auf dem Markt entspringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    25 und 26 genannten Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen kommerziellen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg. 2004, II-2811, Randnr. 38).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts VITAFRUIT, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg. 2004, II-2787, Randnr. 35).
  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich außerdem nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg. 2004, II-3445, Randnr. 28).
  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg. 2005, II-1917, Randnr. 42).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) (T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnrn.
  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 muss sich der Benutzungsnachweis auf den Ort, die Zeit, den Umfang und die Art der Benutzung der älteren Marke beziehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2013 - T-530/10
    Die eidesstattliche Versicherung reicht allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvita, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman [DEITECH], T-86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10, EU:T:2013:250), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10, EU:T:2013:250), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilt.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) mit Beschluss vom 20. Mai 2014, Reber Holding/HABM (C-414/13 P, EU:C:2014:812), zurückgewiesen und darin der Klägerin die Kosten auferlegt.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht die Klägerin im Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung verurteilt hat, sowohl die dem HABM als auch die der Streithelferin durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.

    Zwar gibt Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Gericht die Möglichkeit, zu entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt, doch hat es diese Bestimmung im Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) nicht angewandt.

    Daher steht die Argumentation der Klägerin, dass die Streithelferin gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen müsse, im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) und greift folglich nicht durch (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 10 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 12 bis 14).

    Wie sich dem oben in Rn. 3 angeführten Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) entnehmen lässt, betraf die fragliche Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig angesehen werden.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Diese Durchsicht fand nämlich am 16. Februar 2011 statt, d. h. nach der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt), und erstreckte sich sowohl auf die Dokumente des Widerspruchsverfahrens als auch auf die Klageschrift.

  • EuG, 14.04.2016 - T-20/15

    Henkell & Co. Sektkellerei / EUIPO - Ciacci Piccolomini d'Aragona di Bianchini

    Schließlich hat sie unter Verweis auf das Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250), ausgeführt, sie sei für die Klärung der Frage zuständig, ob im Hinblick auf das in Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Erfordernis der ernsthaften Benutzung die spezifische Benutzung der älteren Marke beschreibend gewesen sei.

    Die eidesstattliche Versicherung reicht allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, T-530/10, EU:T:2013:250, Rn. 36).

  • EuG, 29.03.2019 - T-611/17

    All Star/ EUIPO - Carrefour Hypermarchés (Forme d'une semelle de chaussure)

    De tels éléments de preuve ne sauraient revêtir le même caractère fiable et crédible qu'une déclaration provenant d'une personne tierce ou indépendante de la requérante [voir, en ce sens, arrêt du 16 mai 2013, Reber/OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM), T-530/10, EU:T:2013:250, point 36].
  • EuGH, 20.05.2014 - C-414/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG, das Urteil Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10, EU:T:2013:250, im Folgenden: angefochtenes Urteil) des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. September 2010 (Sache R 363/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Reber Holding GmbH & Co. KG und Frau Klusmeier (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 06.09.2022 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2022 - T-766/20

    PrenzMarien/ EUIPO - Molson Coors Brewing Company (UK)

    Partant, le montant réclamé au titre de la TVA est considéré comme des dépens récupérables seulement si la personne physique ou morale qui réclame ce montant établit qu'elle n'est pas assujettie à la TVA [voir, en ce sens, ordonnance du 29 juin 2015, Reber/OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM), T-530/10 DEP, non publiée, EU:T:2015:482, point 51 et jurisprudence citée].
  • EuG, 04.07.2023 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des

    Insoweit stützt sich die Antragstellerin zu Unrecht auf den Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 10).
  • EuG, 17.05.2023 - T-520/19

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.05.2023 - T-293/21

    Muschaweck/ EUIPO - Conze (UM) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.09.2017 - T-609/15

    Repsol YPF/ EUIPO - Basic (BASIC) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Die eidesstattliche Versicherung reicht allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250, Rn. 36).
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