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   EuG, 28.05.2013 - T-130/13 P   

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EuG, 28.05.2013 - T-130/13 P (https://dejure.org/2013,12136)
EuG, Entscheidung vom 28.05.2013 - T-130/13 P (https://dejure.org/2013,12136)
EuG, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - T-130/13 P (https://dejure.org/2013,12136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Honnefelder / Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Rechtsmittelfrist - Verspätung - Nichtvorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

  • EU-Kommission

    Stephanie Honnefelder gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Rechtsmittelfrist - Verspätung - Nichtvorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Rechtsmittelfrist - Verspätung - Nichtvorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 21.03.2002 - T-218/01

    Laboratoire Monique Rémy / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Erstens kann nämlich eine Verpflichtung des betreffenden Dienstleisters gegenüber dem Absender, dessen Postsendung innerhalb einer bestimmten Frist zuzustellen, für sich allein nicht bewirken, dass jede Verspätung bei der Zustellung unvorhersehbar wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, T-218/01, Slg. 2002, II-2139, Randnr. 16).

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T-422/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Begriffe des Zufalls und des Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, voraus, dass es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Rechtsmittelführers unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erschienen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 31).

    Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und u. a. zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C-242/07 P, Slg. 2007, I-9757, Randnr. 17).

  • EuGH, 18.01.2005 - C-325/03

    Zuazaga Meabe / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Insbesondere ist hervorzuheben, dass, wenn das Telefax mehr als zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage bei dem Gericht eingeht, die Bestimmungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung keine Verlängerung dieser Frist zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 18).

    Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsbehelfsfrist nicht verstreichen zu lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22, und Beschluss Zuazaga Meabe/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 25).

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-42/11

    Honnefelder / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Stephanie Honnefelder, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F-42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 11. Februar 2011, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgewiesen hat.

  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelfrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2009, Aayhan u. a./Parlament, T-283/09 P, Slg. ÖD 2009, I-B-1-113 und II-B-1-695, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG, 28.04.2008 - T-358/07

    PubliCare Marketing Communications / HABM (Publicare) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Außerdem ist hervorzuheben, dass ein Rechtsmittelführer sich nicht auf ein mangelhaftes Funktionieren der internen Organisation der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei berufen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T-358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.10.2009 - T-283/09

    Aayhan u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelfrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2009, Aayhan u. a./Parlament, T-283/09 P, Slg. ÖD 2009, I-B-1-113 und II-B-1-695, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuG, 20.02.2013 - T-422/12

    Kappa Filter Systems / HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T-422/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.1984 - 209/83

    Ferriera Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsbehelfsfrist nicht verstreichen zu lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22, und Beschluss Zuazaga Meabe/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 28.05.2013 - T-130/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelfrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2009, Aayhan u. a./Parlament, T-283/09 P, Slg. ÖD 2009, I-B-1-113 und II-B-1-695, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

  • EuG, 05.10.2020 - T-18/19

    Brown / Kommission

    Was höhere Gewalt anlangt, so ergibt sich - unter der Annahme, dass dieses Vorbringen als Erweiterung der in den Verfahrensschriftstücken geltend gemachten Zwangslage zulässig ist - aus der auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung, dass sie durch zwei Merkmale gekennzeichnet ist: erstens müssen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die der Betroffene keinen Einfluss hat (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53, sowie Beschluss vom 28. Mai 2013, Honnefelder/Kommission, T-130/13 P, EU:T:2013:276, Rn. 19); zweitens müssen diese Umstände, wenngleich sie nicht auf Fälle beschränkt sind, in denen die Erfüllung einer Verpflichtung absolut unmöglich ist, dennoch so sein, dass diese Erfüllung ein übermäßiges Opfer darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 23; vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, EU:C:1994:412, Rn. 32, und vom 19. Juni 2019, RF/Kommission, C-660/17 P, EU:C:2019:509, Rn. 37).
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