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   EuG, 22.01.2013 - T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV   

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EuG, 22.01.2013 - T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV (https://dejure.org/2013,170)
EuG, Entscheidung vom 22.01.2013 - T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV (https://dejure.org/2013,170)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV, T-309/06 RENV (https://dejure.org/2013,170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUD)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD - Bezeichnungen "Bud" -Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • EU-Kommission

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUD)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke u.a. für Biere mit dem Wortzeichen "BUD" beim Harmonisierungsamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD - Bezeichnungen 'Bud' -Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - Das Gericht weist die Klagen von Budejovický Budvar gegen die Eintragung der von Anheuser-Busch beantragten Gemeinschaftsmarke "BUD" für Bier ab

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bierkrieg um die Marke "BUD" - Tschechische Brauerei verliert den Streit mit einem amerikanischen Bierkonzern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung der von Anheuser-Busch beantragten Gemeinschaftsmarke "BUD" für Bier abgelehnt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung der Gemeinschaftsmarke "BUD" für Bier

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Bud

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Budweiser-Brauerei darf kein "Bud" verkaufen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Buddies: "Bud" und "Bud"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Eintragung von Gemeinschaftsmarke "BUD" für Bier

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Biermarke Bud gehört US-Konzern Anheuser-Busch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tschechische Brauerei Budìjovický Budvar unterliegt im Streit um die Markeneintragung "BUD" für Bier - Kennzeichen muss gemäß Verordnung über die Gemeinschaftsmarke von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 331
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    In den verbundenen Rechtssachen T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV.

    Mit Klageschriften, die am 26. August (Rechtssache T-225/06), am 15. September (Rechtssachen T-255/06 und T-257/06) und am 14. November 2006 (Rechtssache T-309/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Klägerin Klagen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. Februar 2008 wurden die Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Mit Urteil vom 16. Dezember 2008, Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Slg. 2008, II-3555, im Folgenden: Urteil des Gerichts), verband das Gericht die Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung und hob die angefochtenen Entscheidungen auf.

    Erstens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hat, indem sie festgestellt hat, dass das geltend gemachte, nach dem Lissabonner Abkommen und nach dem bilateralen Vertrag geschützte ältere Recht keine "Ursprungsbezeichnung" sei, und dass die Frage, ob das Zeichen BUD, insbesondere in Frankreich und in Österreich, wie eine geschützte Ursprungsbezeichnung behandelt werde, von "nachrangiger Bedeutung" gewesen sei, und indem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Widerspruch auf dieser Grundlage keinen Erfolg haben könne (Urteil des Gerichts, Randnrn. 92 und 97).

    Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beschwerdekammer prüfen müssen, ob die von der Klägerin im Lauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweise eine Benutzung der in Rede stehenden Zeichen widerspiegelten, die im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt war, gleichgültig, welches Gebiet hierbei betroffen war (Urteil des Gerichts, Randnr. 168).

    Es kann höchstens verlangt werden, dass das in Rede stehende Zeichen vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken benutzt worden ist (Urteil des Gerichts, Randnr. 169).

    Unter Berücksichtigung aller von der Klägerin vor dem HABM vorgelegten Unterlagen - so das Gericht - hatte die Klägerin entgegen dem Ergebnis der Beschwerdekammer den Nachweis erbracht, dass die in Rede stehenden Zeichen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sind (Urteil des Gerichts, Randnr. 177).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die angeführten älteren Rechte eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung haben, da ihr Schutz sich nach Art. 1 Abs. 2 des Lissabonner Abkommens und Art. 1 des bilateralen Vertrags über ihr Ursprungsgebiet hinaus erstreckt (Urteil des Gerichts, Randnr. 181).

    Drittens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der zweiten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Faktoren berücksichtigt hat, um gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 zu bestimmen, ob das Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Klägerin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil des Gerichts, Randnr. 199).

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte Anheuser-Busch gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein und beantragte, dieses Urteil mit Ausnahme von Nr. 1 seines Tenors betreffend die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung aufzuheben.

    Infolgedessen hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, "soweit das Gericht in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [Nr. 40/94] zu Unrecht zunächst befunden hat, dass die Bedeutung des fraglichen Zeichens, die nicht nur örtlich sein dürfe, ausschließlich nach Maßgabe der Ausdehnung des Schutzgebiets des Zeichens zu beurteilen sei, ohne seine Benutzung in diesem Gebiet zu berücksichtigen, sodann, dass es sich bei dem für die Beurteilung der Benutzung dieses Zeichens maßgeblichen Gebiet nicht notwendig um das Schutzgebiet des Zeichens handeln müsse, und schließlich, dass die Benutzung dieses Zeichens nicht notwendig vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfolgt sein müsse" (Rechtsmittelurteil, Nr. 1 des Tenors).

    Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif war, hat der Gerichtshof die Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Juni 2012 sind die Rechtssachen T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    - das Urteil des Gerichts zu bestätigen;.

    Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Frankreich trägt die Klägerin vor, dass sie für die Benutzung dieses Zeichens dieselben Nachweise vorgelegt habe wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-60/04 bis T-64/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen sei.

    Drittens genügt speziell in Bezug auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-309/06 RENV ist, die Feststellung, dass die Klägerin dem HABM nichts vorgelegt hat, das früheren Datums als der Eingang der Anmeldung der betreffenden Gemeinschaftsmarke (1. April 1996) gewesen wäre.

    Da die Feststellung der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht genügte, um den in Rede stehenden Widerspruch zurückzuweisen (vgl. oben, Randnr. 45), ist die Klage in der Rechtssache T-309/06 RENV abzuweisen.

    Viertens ist in Hinblick auf die Widersprüche, in deren Rahmen die Klägerin den Schutz des Zeichens Bud in Frankreich geltend gemacht hat (Rechtssachen T-225/06 RENV, T-255/06 RENV und T-257/06 RENV), darauf hinzuweisen, dass die dem HABM vorgelegten Unterlagen aus vier datierten Rechnungen bestanden.

    Im Rahmen der Rechtssachen T-225/06 RENV und T-257/06 RENV, die Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke vom 11. April und vom 4. Juli 2000 betreffen, gilt dies für die Rechnung vom 10. Oktober 2000.

    Weiter gilt dies im Rahmen der Rechtssache T-255/06 RENV, die eine Anmeldung vom 28. Juli 1999 betrifft, für zwei Rechnungen vom 3. März und vom 10. Oktober 2000.

    Da die Klägerin im Rahmen des Widerspruchs, der zu der Rechtssache T-257/06 RENV geführt hat, lediglich den Schutz des Zeichens BUD in Frankreich geltend gemacht hat, ohne den Schutz dieses Zeichens in Österreich geltend zu machen, genügte die Feststellung der Beschwerdekammer, dass es an der Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr gefehlt habe, für die Zurückweisung des Widerspruchs (vgl. oben, Randnr. 45).

    Unter diesen Umständen ist die Klage in der Rechtssache T-257/06 RENV abzuweisen.

    Fünftens sind dem HABM in Hinblick auf die Widersprüche, in deren Rahmen die Klägerin den Schutz des Zeichens Bud in Österreich geltend gemacht hat (Rechtssachen T-225/06 RENV und T-255/06 RENV), folgende Unterlagen vorgelegt worden:.

    Für das Jahr 1999 weisen die Rechungen ein Verkaufsvolumen von 15, 5 Hektolitern und für den vor dem 28. Juli 1999 liegenden Zeitraum (im Rahmen der Rechtssache T-255/06 RENV zu berücksichtigender Zeitraum) von 5, 14 Hektolitern aus.

    Ferner weisen die Rechnungen der Bierimportgesellschaft an Unternehmen in Österreich Verkäufe in acht Städten im österreichischen Staatsgebiet auf (sieben, wenn im Rahmen der Rechtssache T-255/06 RENV lediglich die Verkäufe vor dem 28. Juli 1999 berücksichtigt werden).

    Aus den vorstehenden Gründen sind somit auch die Klagen in den Rechtssachen T-225/06 RENV und T-255/06 RENV abzuweisen, ohne dass auf die vom HABM und von Anheuser-Busch vorgetragenen ergänzenden Argumente eingegangen zu werden braucht.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Außerdem ist, für den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen tatsächlich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen sollte, darauf hinzuweisen, dass die Beachtung dieses Grundsatzes mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 75).

    Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 77).

    Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die früheren Entscheidungen des HABM berufen, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnrn. 78 und 79, und UniversalPHOLED, Randnr. 39).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Österreich hebt die Klägerin zunächst hervor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, Slg. 2009, I-7721), festgestellt habe, dass "Art. 30 EG ... keine konkreten Anforderungen an die Qualität und die Dauer der Benutzung einer Bezeichnung im Ursprungsmitgliedstaat [stellt], damit deren Schutz nach diesem Artikel gerechtfertigt ist".

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Budejovický Budvar, oben in Randnr. 51 angeführt, vertreten sie insbesondere die Auffassung, dass in Ermangelung der Eintragung des Zeichens Bud nach der Verordnung Nr. 510/2006 sein Schutz in Österreich und in Frankreich nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen bzw. nach dem Lissabonner Abkommen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen in diesen Mitgliedstaaten wirkungslos geblieben sei.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuG, 12.06.2007 - T-60/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUD)

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Frankreich trägt die Klägerin vor, dass sie für die Benutzung dieses Zeichens dieselben Nachweise vorgelegt habe wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-60/04 bis T-64/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen sei.
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Mit Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar (C-96/09 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es dem ersten Teil und der zweiten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes der Klägerin stattgegeben habe, er hat allerdings die Auffassung vertreten, dass das Gericht bei der Anwendung der Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. oben, Randnrn. 21 bis 23), die Gegenstand der ersten Rüge des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes war, Rechtsfehler begangen habe.
  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuG, 12.06.2007 - T-64/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUD)

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-225/06
    Hinsichtlich der Benutzung des geltend gemachten Zeichens in Frankreich trägt die Klägerin vor, dass sie für die Benutzung dieses Zeichens dieselben Nachweise vorgelegt habe wie in den Rechtssachen, in denen das Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2007, Budejovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-60/04 bis T-64/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen sei.
  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

    Enfin, il y a lieu de relever que, par son chef de conclusions tendant à obtenir la confirmation de l'amende infligée aux requérantes, la Commission cherche à obtenir le rejet des recours, ainsi qu'elle l'avait conclu dans le cadre de ces derniers [voir, par analogie, arrêt du 22 janvier 2013, Budejovický Budvar/OHMI - Anheuser-Busch (BUD), T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV et T-309/06 RENV, EU:T:2013:31, point 37].
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