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   EuG, 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12   

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EuG, 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bateni / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Offenkundiger Ermessensfehler

  • EU-Kommission

    Naser Bateni gegen Rat der Europäischen Union.

    [fremdsprachig] Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Offenkundiger Ermessensfehler.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis restriktiver Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Umfang unionsgerichtlicher Kontrolle der Auflistung einer Person oder Einrichtung; Begründetheit der Nichtigkeitsklage eines iranischen Unternehmers gegen den Rat der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Umfang unionsgerichtlicher Kontrolle der Auflistung einer Person oder Einrichtung; Nichtigkeitsklage eines iranischen Unternehmers gegen den Rat der Europäischen Union bei offenkundigem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bateni / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG - T-181/12 (anhängig)

    Bateni / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    In den Rechtssachen T-42/12 und T-181/12.

    Streithelferin in der Rechtssache T-181/12,.

    betreffend in der Rechtssache T-42/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit der Kläger in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit der Kläger in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und in der Rechtssache T-181/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder eingefroren werden,.

    Nachdem die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt worden war, hat der Kläger in der Rechtssache T-181/12 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 erhoben, soweit diese ihn auf der Liste der in ihrem Anhang IX genannten Personen belässt.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-181/12 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung aller Parteien in den vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 sowie in den Rechtssachen T-128/12 und T-182/12, HTTS/Rat, angeordnet, diese vier Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    Ferner sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu äußern.

    In der Rechtssache T-181/12 beantragt der Kläger,.

    In seiner Antwort vom 22. Mai 2012 auf eine Frage des Gerichts in Bezug auf das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens in der Rechtssache T-42/12 nach der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 hat der Kläger das Gericht ersucht, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 gerichtet ist, und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit er den Kläger betrifft, mitgeteilt, dass er kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 habe.

    Da der Rat mit seinen Anträgen in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783 im Hinblick auf den Kläger gerichtet ist, und in der Rechtssache T-181/12 unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen des Klägers in diesem Umfang seine eigenen Kosten und die des Klägers aufzuerlegen.

    Da der Kläger aus den gleichen Gründen wie den in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 genannten in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde und die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, und in der Rechtssache T-181/12 geltend gemacht wurden, identisch sind, sind dem Rat entsprechend dem Antrag des Klägers seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Kläger in der Rechtssache T-42/12 entstanden sind, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung aller Parteien in den vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 sowie in den Rechtssachen T-128/12 und T-182/12, HTTS/Rat, angeordnet, diese vier Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    51 bis 58 vorgenommene Prüfung der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände jedenfalls zu der Feststellung, dass diese Umstände mit denjenigen identisch sind, die in den zusammenhängenden Rechtssachen, in denen das Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56), ergangen ist, wirksam vor dem Gericht geltend gemacht wurden.

    Das Gericht hat aber im Urteil HTTS/Rat (Randnrn. 73 und 74) festgestellt, dass die Aufnahme von HTTS in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 durch den Beschluss 2012/35 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 nicht gerechtfertigt ist.

    Nun ergibt sich, wie oben in Randnr. 73 ausgeführt, aus dem Urteil HTTS/Rat, dass die individuellen Gründe für die Nennung von HTTS in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, die ihr durch Schreiben des Rates vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt wurden (Urteil HTTS/Rat, Randnr. 8), diese Nennung nicht rechtfertigen können.

    Folglich ist aus den gleichen wie den im Urteil HTTS/Rat dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass der Rat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass HTTS unter der Kontrolle der IRISL stand und/oder in deren Auftrag tätig war.

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II -967, Randnr. 35).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).

    Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154, vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).

    Da außerdem dem Kläger der Tatsachenvortrag zu seinen Funktionen innerhalb der IRISL Europe in der Antwort des Rates vom 23. März 2012 auf seine Anfrage vom 17. Januar 2012 nicht mitgeteilt wurde (vgl. oben, Randnrn. 8 und 9), kann sich der Rat im vorliegenden Fall darauf auch nicht als Beweismittel zur Stützung der in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründe berufen, ohne die Verteidigungsrechte des Klägers zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 97).

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II -967, Randnr. 35).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).

    Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154, vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX hat die Rechtsnatur einer Verordnung, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsieht, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

    Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2011/783 sind daher in Bezug auf den Kläger bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung von Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, Randnr. 89).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).
  • EuG, 14.05.2007 - T-97/04

    Gnemmi und Aguiar / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Doch sind die Feststellungen, die das Gericht in diesem Urteil zur fehlenden Rechtfertigung der Nennung von HTTS in der Liste getroffen hat, auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Argumente und die Beweismittel, auf die sich die Parteien wirksam berufen haben, sowie der rechtliche und tatsächliche Hintergrund in beiden Rechtssachen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2007, Gnemmi und Aguiar/Kommission, T-97/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-117 und II-A-2-799, Randnrn.
  • EuG, 07.12.2011 - T-255/11

    Fellah / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2011, Fellah/Rat, T-255/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12

    Oil Turbo Compressor / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Das Gericht kann sich nämlich nicht der Anregung des Rates anschließen, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2012, 0il Turbo Compressor/Rat, T-63/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuG, 14.01.2013 - T-497/10

    Divandari / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung die klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines während des Verfahrens aufgehobenen Rechtsakts haben, wenn an diese Nichtigerklärung selbst rechtliche Folgen geknüpft sein können (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2013, Divandari/Rat, T-497/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), gab das Gericht der vom Kläger erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der zweiten Listung statt und erklärte diese mit Wirkung vom 16. November 2013 für nichtig, soweit die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 den Kläger betraf.

    Zweitens macht der Kläger unter Berufung auf die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die jeweils die streitigen Listungen betrafen, geltend, dass der Rat im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichtigerklärung der ersten Listung geführt habe, zum einen erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch über den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe (Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 52), und zum anderen, dass er Personen und Einrichtungen auf Zuruf durch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Sanktionslisten aufnehme, ohne eine Prüfung vorzunehmen.

    Außerdem unterstreicht der Kläger, das Gericht habe im Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), festgestellt, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen habe, und im Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), entschieden, dass sich die Vorgehensweise des Rates durch einen "Mangel an Sorgfalt" kennzeichne.

    Außerdem trägt der Kläger vor, das Gericht habe in den Rn. 47 und 48 des Urteils vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ausdrücklich festgestellt, dass weder die angefochtenen Rechtsakte noch das Schreiben vom 23. März 2012, das der Rat an den Kläger gesandt hatte, um ihm die Gründe zu erläutern, aus denen sein Name weiterhin in der Liste der Personen geführt werde, die beschuldigt würden, die nukleare Proliferation in Iran zu fördern, auch nur den geringsten Hinweis auf die Art der Kontrolle, die die IRISL über HTTS angeblich ausübten, oder die Tätigkeiten, die HTTS im Auftrag der IRISL ausführe, enthielten, die die zweite Listung hätten rechtfertigen können.

    Dieser Grundsatz müsse auf den Verstoß Anwendung finden, der dadurch begangen worden sei, dass die dritte Listung ungeachtet der Nichtigerklärung der zweiten Listung durch das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), vorgenommen worden sei.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Listungen in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 93 als erfüllt anzusehen ist, da die streitigen Listungen durch die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die rechtskräftig geworden sind, für nichtig erklärt wurden.

    Im Übrigen hat der Rat angegeben, dass ihm bei der dritten Listung eine öffentliche Informationsquelle zur Verfügung gestanden habe, insbesondere der Bericht von Iran Watch vom 2. August 2012 sowie die Erklärungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens abgegeben habe, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei.

    Außerdem ist das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Beweis für einen erheblichen und offenkundigen Verstoß im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Erklärungen des Rates im Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei, sowie aus diesem Urteil und dem Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), ergebe, nicht geeignet, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, darzutun.

    Was zum einen die Erklärungen angeht, die der Rat in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen ist, abgegeben hat, hat der Rat nämlich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingeräumt, den Kläger ohne jegliche Beweise allein auf der Grundlage von Informationen, die von Mitgliedstaaten stammten, in die streitigen Listen aufgenommen zu haben.

    Was zum anderen das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 et T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen hatte, und das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden ist, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

    Somit können die Argumente des Klägers zu den Urteilen vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), nicht als Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der streitigen Listungen verfügbar waren, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Rat im Rahmen dieser Listungen einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat.

    Was schließlich das Argument betrifft, dass die dritte Listung nach dem Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), erfolgt sei und dass aufgrund des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), eine solche Listung einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, den Einzelnen Rechte zu verleihen, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieses Urteil ergangen ist, und dem Zeitpunkt der dritten Listung durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein neues Kriterium für die Listung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen wurde, das umfassender ist als das der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in deren Namen handeln.

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

    Diese Analyse wird im Übrigen durch die Rechtsprechung bestätigt, die durch die Prüfung der Intensität der gerichtlichen Kontrolle allgemeingültiger Regeln, mit denen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass restriktiver Maßnahmen festgelegt werden (siehe unten, Rn. 106 und 107), implizit anerkannt hat, dass der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtmäßigkeit solcher Regeln zuständig ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass solche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen stark beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 42, und Bateni/Rat, Rn. 39).

    Um den Umfang des Bewertungsspielraums des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass restriktiver Maßnahmen festlegen - wie sie hier durch das streitige Tatbestandsmerkmal aufgestellt werden -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 45, und Bateni/Rat, Rn. 42).

    Die allgemeingültigen Regeln, mit denen diese Kriterien festgelegt werden, unterliegen daher einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, speziell hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 46, und Bateni/Rat, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

    Cette analyse est d'ailleurs confirmée par la jurisprudence qui, en examinant l'intensité du contrôle juridictionnel exercé sur les règles générales définissant les conditions légales entourant l'adoption de mesures restrictives (voir points 125 et 126 ci-après), a ainsi implicitement admis la compétence du juge de l'Union pour contrôler la légalité de telles règles (voir arrêts du 12 juin 2013, HTTS/Conseil, T-128/12 et T-182/12, EU:T:2013:312, point 46 et jurisprudence citée, et du 6 septembre 2013, Bateni/Conseil, T-42/12 et T-181/12, EU:T:2013:409, point 43 et jurisprudence citée).

    Il n'en demeure pas moins que de telles mesures affectent lourdement les droits et libertés des personnes ou des entités concernées (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 42, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 39).

    Pour délimiter l'étendue du pouvoir d'appréciation du Conseil et l'intensité du contrôle juridictionnel sur l'exercice de ce pouvoir, la jurisprudence distingue entre, d'une part, les règles générales définissant les conditions légales entourant l'adoption de mesures restrictives - telles que celles énoncées, en l'espèce, par le critère litigieux - et, d'autre part, l'adoption, sur la base d'un examen individuel, de décisions de gel des fonds en application de ces conditions légales, à l'égard de personnes et d'entités déterminées, en l'occurrence par l'inscription de ces personnes et de ces entités à l'annexe II de la décision 2010/413 et à l'annexe IX du règlement n° 267/2012 (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 45, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 42).

    Les règles de portée générale définissant ces critères font ainsi l'objet d'un contrôle juridictionnel restreint en ce qui concerne plus spécialement l'appréciation des considérations d'opportunité sur lesquelles les mesures restrictives sont fondées (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 46, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 65 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    In dem Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), habe das Gericht angenommen, dass die Informationen, über die der Rat beim Erlass der betreffenden Rechtsakte verfügt habe, nicht einmal den geringsten Hinweis auf die Art der Kontrolle, die die IRISL ausüben soll, oder die Tätigkeiten, die HTTS im Auftrag der IRISL ausführe, enthielten.

    Der Rat weist darauf hin, dass das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), hier nicht einschlägig sei, da es in der betreffenden Rechtssache um eine Nichtigkeitsklage gegangen sei, deren Gegenstand nicht die Aufnahme von HTTS in die streitigen Listen gewesen sei.

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    In dieser Hinsicht ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat über ein gewisses Ermessen verfügt, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die streitigen restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41, und Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45).

    Die Berücksichtigung solcher Argumente verstieße nämlich zum einen gegen den Grundsatz, wonach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, und zum anderen gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin (Urteil Bateni/Rat, Rn. 57).

    Der Unionsrichter habe nämlich bisher entschieden, dass die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX die Rechtsnatur einer Verordnung habe, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsehe, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelte, was den Wirkungen einer Verordnung entspreche, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen seien (Urteile des Gerichts Bateni/Rat, Rn. 83, und Iranian Offshore Engineering & Constructions/Rat, T-110/12, Rn. 74; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Rn. 45).

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht der vom Antragsteller erhobenen Klage statt und erklärte den Beschluss 2011/783 sowie die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit diese Rechtsakte den Antragsteller betrafen, erhielt deren Rechtswirkungen aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrecht.

    74 bis 79) und Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, Randnrn.

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Hierzu hat der Gerichtshof im Übrigen ausdrücklich entschieden, dass die Frage, ob eine Einrichtung "im Eigentum oder unter der Kontrolle steht", vom Rat in jedem Einzelfall, insbesondere nach Maßgabe des Beherrschungsgrades oder der Intensität der Kontrolle, zu prüfen ist und dass der Rat insoweit über ein gewisses Ermessen verfügt (Urteile vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312, Rn. 48, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 40 bis 42).
  • EuG, 29.11.2023 - T-734/22

    Pumpyanskiy/ Rat

    Dès lors, si le Conseil entend se fonder sur les activités passées du requérant, il lui incombe d'avancer des indices sérieux et concordants permettant raisonnablement de considérer qu'il a maintenu des liens avec la société TMK et le groupe Sinara à la date d'adoption des actes attaqués, justifiant l'inscription de son nom sur les listes après la cessation de ses fonctions de président et de membre des conseil d'administration de ces deux sociétés (voir, par analogie, arrêts du 6 septembre 2013, Bateni/Conseil, T-42/12 et T-181/12, non publié, EU:T:2013:409, points 64 et 65, et du 18 février 2016, Jannatian/Conseil, T-328/14, non publié, EU:T:2016:86, point 40).
  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

    Wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Union die Möglichkeit hätte, sich zur Ergänzung der in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe auf solche zusätzlichen Gründe zu berufen, würde dies die Verteidigungsrechte des Betroffenen und seinen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, EU:T:2013:409, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.11.2014 - T-653/11

    Jaber / Rat

    Unter diesen Umständen hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nicht entsprechend der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, Rn. 34 und 35, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, Rn. 31 und 32).
  • EuG, 13.11.2014 - T-43/12

    Hamcho und Hamcho International / Rat

  • EuG, 13.11.2014 - T-654/11

    Kaddour / Rat

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 24.11.2021 - T-256/19

    Assi/ Rat

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12
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