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   EuG, 06.02.2013 - T-263/11   

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https://dejure.org/2013,894
EuG, 06.02.2013 - T-263/11 (https://dejure.org/2013,894)
EuG, Entscheidung vom 06.02.2013 - T-263/11 (https://dejure.org/2013,894)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - T-263/11 (https://dejure.org/2013,894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Bopp / HABM (Représentation d''un cadre octogonal vert)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beweismittel, ...

  • EU-Kommission

    Carsten Bopp gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft eines Bildzeichens in Gestalt eines achteckigen grünen Rahmens zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung der Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen; Aufhebungsklage des Anmelders gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidungskraft eines Bildzeichens in Gestalt eines achteckigen grünen Rahmens zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung der Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen; Aufhebungsklage des Anmelders gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt muss per Fax erhaltene Präzisierung der Anmeldemarke berücksichtigen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 605/2010"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. März 2011, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung einer aus einem grün umrandeten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Aus dem Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnrn. 24 bis 26), ergibt sich, dass diese Begründung auf Aufforderung des Gerichts sogar noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen kann.
  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    In der Sache weist das HABM zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst einfach sei und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck bestehe, als solches nicht geeignet sei, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern könnten, so dass sie es nicht als Marke ansehen würden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T-304/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg. 2009, II-3535, Randnr. 26).
  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    In der Sache weist das HABM zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst einfach sei und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck bestehe, als solches nicht geeignet sei, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern könnten, so dass sie es nicht als Marke ansehen würden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T-304/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg. 2009, II-3535, Randnr. 26).
  • EuG, 05.05.2011 - T-460/09

    CheapFlights International / OHMI - Cheapflights (Cheapflights)

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss sich die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf jede der Waren und Dienstleistungen beziehen und muss die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Anmeldung einer Marke zurückweist, grundsätzlich für jede dieser Waren oder dieser Dienstleistungen begründet sein (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 21. März 2012, Fidelio/HABM, C-87/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, CheapFlights International/HABM - Cheapflights [Cheapflights], T-460/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung dieses Schreibens die Beschwerdekammer möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung in Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung das Bestreben zum Ausdruck, für die Einhaltung des Gebots eines fairen Verfahrens und insbesondere die Wahrung der Verteidigungsrechte zu sorgen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg. 2010, I-535, Randnr. 34; Urteil Darstellung eines Pentagons, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Unter diesen Umständen habe die Beschwerdekammer zu Recht feststellen können, dass der Kläger frühere Entscheidungen des HABM nicht mit Erfolg geltend machen könne, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77).
  • EuGH, 21.03.2012 - C-87/11

    Fidelio / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 06.02.2013 - T-263/11
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss sich die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf jede der Waren und Dienstleistungen beziehen und muss die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Anmeldung einer Marke zurückweist, grundsätzlich für jede dieser Waren oder dieser Dienstleistungen begründet sein (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 21. März 2012, Fidelio/HABM, C-87/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, CheapFlights International/HABM - Cheapflights [Cheapflights], T-460/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).
  • EuG, 25.09.2015 - T-209/14

    Bopp / HABM (Représentation d'un cadre octogonal vert) - Gemeinschaftsmarke -

    Daraufhin stellte das Gericht (Zweite Kammer) in seinem Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens) (T-263/11, EU:T:2013:61, Rn. 29 bis 52), im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdekammer - weil sie erklärt hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 11. März 2011 weder darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, welche Dienstleistungen genau von der Anmeldemarke erfasst sein sollten, noch darüber, wie diese Marke verwendet werden sollte, was möglicherweise das Verständnis der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen erleichtert hätte, obwohl das dem HABM ordnungsgemäß übermittelte Schreiben vom 28. Januar 2011 Angaben hierzu enthielt - ihren Mangel an Informationen nicht dadurch wettmachen konnte, dass sie die Beurteilung, ob die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist, am Maßstab aller Dienstleistungen der Klasse 35, u. a. Werbung, in abstrakter Betrachtungsweise vornahm, ohne die Besonderheiten der von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen zu berücksichtigen.

    Zum einen habe das HABM das oben in Rn. 11 angeführte Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) falsch ausgelegt, das Schreiben vom 28. Januar 2011 lediglich pro forma berücksichtigt und sich nicht mit der Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt.

    Die Beschwerdekammer habe aber die Tragweite des oben in Rn. 11 angeführten Urteils Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) nicht geprüft oder ausgelegt, sondern sich darauf beschränkt, pro forma anzugeben, dass sie das Schreiben vom 28. Januar 2011 berücksichtigt habe.

    Zudem wird in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr daran festgehalten, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, und damit an die Feststellung in Rn. 49 des oben in Rn. 11 angeführten Urteils Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) angeknüpft, dass die vom Kläger angemeldete Marke seine eigenen Dienstleistungen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Qualitätssiegels kennzeichnen soll und nicht die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Dienstleistungen sind, die er anbieten möchte.

    Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer das oben in Rn. 11 angeführte Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) falsch ausgelegt, im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung das Schreiben vom 28. Januar 2011 nicht gebührend berücksichtigt und sich nicht mit der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt habe.

    Sodann ergibt sich - wie das HABM zutreffend ausführt - aus dem oben in Rn. 11 angeführten Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) keineswegs, dass das Gericht die Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens konkret beurteilt oder dieses Zeichen gar als in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unterscheidungskräftig und somit als eintragungsfähig angesehen hätte.

    Unter diesen Umständen und da nicht ausgeschlossen war, dass die Berücksichtigung des Schreibens vom 28. Januar 2011 die Beschwerdekammer möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden, hob das Gericht die Entscheidung vom 11. März 2011 auf (Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:61, Rn. 45, 47, 49, 51 und 52).

    Da es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen im Wesentlichen um Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Qualitätssiegels für Waren und Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister handelt (Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:61, Rn. 49), setzen sich die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Herstellern und Dienstleistern zusammen.

  • EuG, 21.11.2018 - T-460/17

    Bopp/ EUIPO (Représentation d'un octogone équilatéral) - Unionsmarke - Anmeldung

    Mit Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM (Darstellung eines grünen achteckigen Rahmens) (T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61), stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdekammer - weil sie erklärt hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung weder darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, welche Dienstleistungen genau von der Anmeldemarke erfasst sein sollten, noch darüber, wie diese Marke verwendet werden solle, was möglicherweise das Verständnis der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen erleichtert hätte, obwohl das dem EUIPO ordnungsgemäß übermittelte Schreiben des Klägers Angaben hierzu enthielt - ihren Mangel an Informationen nicht dadurch wettmachen konnte, dass sie die Beurteilung, ob die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist, am Maßstab aller Dienstleistungen der Klasse 35, u. a. Werbung, in abstrakter Betrachtungsweise vornahm, ohne die Besonderheiten der von der dieser Marke erfassten Dienstleistungen zu berücksichtigen.

    Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht wurde, stellte es in den Rn. 28 bis 32 seines Urteils im Wesentlichen fest, dass der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen konnte, die Beschwerdekammer habe das Urteil vom 6. Februar 2013, Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61), falsch ausgelegt, im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in dieser Rechtssache das ordnungsgemäß übermittelte Schreiben des Klägers nicht gebührend berücksichtigt und sich nicht mit der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt.

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

    In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine Frage des Gerichts hin erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sie habe aufgrund von Änderungen beim Personal ihrer Rechtsabteilung und des Elternurlaubs eines ihrer Geschäftsführer diese Beweise nicht bei der Einreichung der Klageschrift vorlegen können.
  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

    Viertens kann jedenfalls, selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Kommission im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Beschlusses an Art. 5 Abs. 10 und 11 sowie Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung gebunden war, ein Verfahrensfehler nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diesen Verfahrensfehler inhaltlich hätte anders ausfallen können (Beschluss vom 24. September 2007, Torres/HABM und Bodegas Muga, C-405/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:546, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, nicht veröffentlicht, EU:C:1980:248, Rn. 47, und vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T-263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61, Rn. 49).
  • EuG, 13.12.2018 - T-30/18

    Yado/ EUIPO - Dvectis CZ (Coussin de soutien)

    S'agissant de la transmission par télécopieur, il convient de rappeler que, afin qu'une instance de l'EUIPO telle que la chambre de recours en question puisse, dans le cadre d'une procédure instruite devant elle, ne pas prendre en considération une télécopie qui lui est parvenue directement et non pas au numéro spécifiquement désigné à cet effet, il faudrait qu'une telle règle fût expressément prévue [voir, en ce sens, arrêt du 6 février 2013, Bopp/OHMI (Représentation d'un cadre octogonal vert), T-263/11, non publié, EU:T:2013:61, point 42].
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