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   EuG, 09.12.2014 - T-91/10   

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EuG, 09.12.2014 - T-91/10 (https://dejure.org/2014,38505)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2014 - T-91/10 (https://dejure.org/2014,38505)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - T-91/10 (https://dejure.org/2014,38505)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lucchini / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Lucchini/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9912 endg. der Kommission vom 89. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung K(2002) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 aufgrund der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung im selben Verfahren der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (91)

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 132 angeführt, Rn. 9, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T-94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Auch wenn dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72 und 73).

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101).

    Indem sie die angefochtene Entscheidung auf die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe, habe die Kommission, anstatt sich an das Urteil SP u. a./Kommission (oben in Rn. 21 angeführt), mit dem die Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt worden sei, zu halten, die zeitliche Anwendung von Art. 65 § 1 KS unter offensichtlichem Verstoß gegen die Ermächtigungen des Rates erneut verlängert.

    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Auch wenn dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72 und 73).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das tatsächliche Verhalten, das ein Unternehmen an den Tag gelegt zu haben vorgibt, für die Beurteilung der Auswirkung eines Kartells auf den Markt ohne Belang; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 152; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Rn. 167, vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Rn. 133, sowie KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 72).

    Somit musste die Berücksichtigung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens der Klägerin durch die Kommission zur Beurteilung der individuellen Lage dieses Unternehmens erfolgen, sie konnte aber keinen Einfluss auf die Einstufung der Zuwiderhandlung in die Kategorie der "besonders schweren" Verstöße haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 134).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 203, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 42; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Rn. 73, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 50).

    Wenn ein Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, wird es auch für den gesamten Zeitraum seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung als für das Verhalten verantwortlich angesehen, das im Rahmen derselben Zuwiderhandlung von anderen Unternehmen an den Tag gelegt wurde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 328, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 156).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Rn. 38, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54 und 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 53).

    Verstößt eine solche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteile ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 39, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 56, sowie Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen einer Einrichtung, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden können, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein solcher Fall vorliege, wenn die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen habe, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr bestehe, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre (Urteile ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 40, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 144).

    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, würde dadurch beeinträchtigt (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das tatsächliche Verhalten, das ein Unternehmen an den Tag gelegt zu haben vorgibt, für die Beurteilung der Auswirkung eines Kartells auf den Markt ohne Belang; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 152; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Rn. 167, vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Rn. 133, sowie KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 72).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den betroffenen Unternehmen obliegt, die Vermutung zu widerlegen, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 121, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 162).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 203, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 42; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Rn. 73, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 50).

    Hinsichtlich der Bewertung der individuellen Verantwortlichkeit der Klägerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, obwohl die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder bei den Aspekten, an denen es sich beteiligt hat, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unerheblich ist, ein solcher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 90, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 292).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C-227/92 P, Slg. 1999, I-4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Rn. 18).

    Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 70).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 76).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 36).

    Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 37; vgl. Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 38, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Da die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, weil das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C-415/96, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31 und 32, sowie vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Rn. 73; vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Oktober 1998, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Rn. 91, sowie vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, Slg. 2010, II-2631, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass das Urteil SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte nicht berührt hat und die Kommission das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufnehmen durfte, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war, nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2002.

    Beschließt die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung, den oder die festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen und eine identische, nicht mit diesen Fehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, so betrifft diese Entscheidung nach der Rechtsprechung jedoch genau die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert haben (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 173 angeführt, Rn. 98).

    Jedenfalls ist zu beachten, dass, auch wenn die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C-282/95 P, Slg. 1997, I-1503, Rn. 36 und 37, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 173 angeführt, Rn. 167 bis 171, sowie vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Rn. 40), zur Bejahung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Auswirkung der Verfahrensdauer auf die Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteil Technische Unie/Kommission, Rn. 47 und 48, sowie Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-91/10
    Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C-227/92 P, Slg. 1999, I-4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Rn. 18).

    Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 70).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 76).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuGH, 24.10.1985 - 239/84

    Gerlach / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 25.02.1969 - 23/68

    Klomp / Inspectie der belastingen

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 25.10.2007 - T-94/03

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 13.07.2004 - C-27/04

    DER GERICHTSHOF KLÄRT DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION UND DES RATES IN BEZUG

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH - C-403/00 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 05.10.2009 - T-40/07

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

    Par arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033), le Tribunal a rejeté le recours formé par Lucchini, qui avait entre-temps été placée sous le régime de l'administration extraordinaire.

    La requérante n'a pas formé de pourvoi contre l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033).

    Elle a fait valoir que le rejet par le Tribunal du recours de la requérante par l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033), avait eu pour effet, en l'absence de pourvoi formé contre celui-ci, de rendre définitives les appréciations contenues dans la décision de 2009 à l'égard de la requérante, les arrêts de la Cour de 2017 n'ayant pas annulé ladite décision en ce qui concernait cette dernière.

    D'une part, elle a réitéré que l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033), avait acquis force de chose jugée.

    Ainsi, en refusant de lui restituer le montant de l'amende versé par Lucchini et de l'admettre à participer à l'éventuelle reprise de la procédure administrative, au motif que la requérante n'avait pas formé de pourvoi contre l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033), la Commission n'aurait pas tenu compte de la distinction entre actes nuls et actes inexistants et du fait que la déclaration de nullité d'un acte produit des effets erga omnes.

    Or, en l'espèce, ainsi que cela a déjà été indiqué au point 8 ci-dessus, la requérante n'a pas formé de pourvoi contre l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033).

    Par conséquent, l'arrêt du 9 décembre 2014, Lucchini/Commission (T-91/10, EU:T:2014:1033) et partant la décision de 2009 étant devenus définitifs à l'égard de la requérante, la Commission n'a pas commis d'erreurs en rejetant, par les première et seconde lettres attaquées, les demandes de la requérante visant à ce que la Commission, d'une part, lui rembourse le montant de l'amende payé en exécution de ladite décision et, d'autre part, l'invite à participer à l'audition qu'elle aurait éventuellement fixé dans le cadre de la procédure administrative rouverte à la suite de l'annulation partielle de cette décision.

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

    Insoweit spricht für die Rechtsakte der Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit; sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (vgl. Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 48, sowie vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 49, sowie vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (vgl. Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 50, sowie vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    So ist entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-214/06, EU:T:2012:275, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    - Leali, IRO und Lucchini haben kein Rechtsmittel gegen die Urteile vom 9. Dezember 2014, Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi/Kommission (T-489/09, T-490/09 und T-56/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1039), vom 9. Dezember 2014, 1RO/Kommission (T-69/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1030), und vom 9. Dezember 2014 Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), eingelegt, mit denen ihre Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung von 2009 abgewiesen worden sind.

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.

  • EuG, 20.12.2023 - T-113/17

    Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission

    Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass ihre Befugnis, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, zwangsläufig die Befugnis einschließen muss, diesen Akt unter Beachtung der Bestimmungen über ihre Zuständigkeit sowie unter Beachtung der insoweit im Vertrag vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren zu ändern (Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 108), was von den Klägerinnen eingeräumt wird.
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Daher könne diese Nichtigerklärung nicht als Freispruch im Sinne von Art. 50 der Charta eingestuft werden (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59 bis 63 und 693 bis 695), und die Kommission sei berechtigt gewesen, das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei (Urteile vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 173, und vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission, T-472/09 und T-55/10, EU:T:2014:1040, Rn. 277).
  • EuG, 30.03.2022 - T-341/17

    British Airways / Kommission

    Im Übrigen haben die Unionsgerichte bereits entschieden, dass die Befugnis der Kommission, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, zwangsläufig die Befugnis einschließen muss, diesen Akt unter Beachtung der Bestimmungen über ihre Zuständigkeit sowie unter Beachtung der insoweit vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren zu ändern (Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 108).
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