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   EuG, 09.12.2014 - T-472/09, T-55/10   

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EuG, 09.12.2014 - T-472/09, T-55/10 (https://dejure.org/2014,38970)
EuG, Entscheidung vom 09.12.2014 - T-472/09, T-55/10 (https://dejure.org/2014,38970)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - T-472/09, T-55/10 (https://dejure.org/2014,38970)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    SP / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Festsetzung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. November 2009 - SP/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 (Sache COMP737.956 - Bewehrungsrundstahl), die erlassen wurde, nachdem das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in demselben Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag betreffend ein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der ersten Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 9, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T-94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72 und 73).

    Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72, 73 und 87).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Argumentation der Klägerin, die Mitteilung vom 18. Juni 2002 könne die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 65 KS nicht begründen, ins Leere geht, da sich die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall nicht auf diese Mitteilung, sondern auf die oben genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 71).

    Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

    Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).

    Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der ersten Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

  • EuG - T-55/10 (anhängig)

    SP / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    In den Rechtssachen T-472/09 und T-55/10,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-472/09 vertreten zunächst durch R. Sauer, V. Di Bucci und B. Gencarelli, dann durch R. Sauer und R. Striani als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in der Rechtssache T-55/10 vertreten zunächst durch R. Sauer und B. Gencarelli, dann durch R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto,.

    der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, weiter hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie in der Rechtssache T-55/10 eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9912 endg.

    der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der ersten Entscheidung (im Folgenden: Änderungsentscheidung) (Rechtssache T-55/10).

    Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage in der Rechtssache T-55/10 erhoben.

    In der Rechtssache T-55/10 beantragt die Klägerin,.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-55/10,.

    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 hat der Präsident der Achten Kammer nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T-472/09 und T-55/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    Rechtssache T-55/10.

    Die Klage in der Rechtssache T-55/10 hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Änderungsentscheidung zum Gegenstand.

    Zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache T-55/10 hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen drei Klagegründe angeführt.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den ersten Klagegrund in der Rechtssache T-55/10 zurückgenommen.

    Vorab ist über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-55/10 zu entscheiden.

    Im Übrigen ist, auch wenn die Klägerin im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-55/10 eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die in Wirklichkeit die erste Entscheidung betrifft, festzustellen, dass sich dieser Antrag im Wesentlichen mit den in der Klageschrift in der Rechtssache T-472/09 gestellten Anträgen deckt.

    Daher ist die Klage in der Rechtssache T-55/10 unzulässig und somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Die Rechtssachen T-472/09 und T-55/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-55/10, SP/Kommission,.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Daher war die Kommission nicht verpflichtet, die festgestellten Handlungen jeweils als Vereinbarung oder aber als abgestimmte Verhaltensweise zu subsumieren, sondern hat zu Recht einige dieser Handlungen als "Vereinbarungen" und andere hilfsweise als "abgestimmte Verhaltensweisen" einstufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 132).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 65 § 1 KS vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (zu Art. 81 Abs. 1 EG vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 130; zu Art. 65 § 1 KS vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 262) (vgl. auch 403. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Darüber hinaus handelt es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne ebendieser Vorschrift, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 491 und 492 der ersten Entscheidung festgestellt hat, um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Rn. 26, vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 115, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158; Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 266).

    Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteile des Gerichtshofs Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 173, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 116, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 106).

    Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man sich selbst entschlossen oder das man in Erwägung gezogen hat, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 174, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 117, Hüls/Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 160, sowie Corus UK/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 107).

    Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 121; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Hüls/Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 162).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich zwischen dem Begriff der Vereinbarung und dem der abgestimmten Verhaltensweise zeigt, dass beide in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 131).

    Im Übrigen sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wie oben in Rn. 151 hervorgehoben worden ist, nach Art. 81 EG und Art. 65 KS unabhängig von ihrer Wirkung verboten, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 122 und 123).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellen könnten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 81).

    Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 96, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 81, sowie vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Rn. 119).

    Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 121).

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06, Slg. 2009, II-789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

    Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

    Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72 und 73).

    Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72, 73 und 87).

    Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

    Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).

    Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der ersten Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Da die Kommission im 399. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell eine Festsetzung der Preise auch über die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt habe, brauchte sie zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C-198/99 P, Slg. 2003, I-11111, Rn. 59 und 60, sowie Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 277) (vgl. auch 463. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 65 § 1 KS vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (zu Art. 81 Abs. 1 EG vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 130; zu Art. 65 § 1 KS vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 262) (vgl. auch 403. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Darüber hinaus handelt es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne ebendieser Vorschrift, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 491 und 492 der ersten Entscheidung festgestellt hat, um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Rn. 26, vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 115, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158; Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 266).

    Die Kommission braucht in diesem Zusammenhang nicht nachzuweisen, dass der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 269 bis 271).

    Im Übrigen sind die Beweise, wie die Kommission im 468. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht festgestellt hat, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gegebenheiten zu würdigen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission brauchte zur Feststellung einer Verletzung von Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb daher nicht nachzuweisen (Urteile Ensidesa/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 59 und 60, sowie Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 277).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 60 § 2 KS vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preise nach der Rechtsprechung zunächst darauf abzielte, verbotene Praktiken so weit wie möglich zu verhindern, sodann, den Käufern zu erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und schließlich, den Unternehmen zu erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so dass sie sich diesen anpassen konnten (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 308 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Art. 65 § 1 KS zu verfälschen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 312 und 313 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03, Slg. 2007, II-4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101).

    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T-24/07, Slg. 2009, II-2309, Rn. 63).

    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der ersten Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis , die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der ersten Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C-227/92 P, Slg. 1999, I-4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Rn. 18).

    Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 70).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 76).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Selbst wenn man annimmt, dass das Marktverhalten der Klägerin und der übrigen Hersteller, die andere Preisziele angegeben haben sollen, nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Sarrió/Kommission, T-334/94, Slg. 1998, II-1439, Rn. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Rn. 43 und 49), da sie möglicherweise nur versucht haben, das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass sie sich nicht auf den Zeitraum der geahndeten Zuwiderhandlungen bezieht, der bei Festsetzung der Geldbuße mehrere Jahre zurückliegen kann, sondern auf einen näher an dieser Festsetzung liegenden Zeitraum (vgl. in diesem Sinne Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 389).

    Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 390; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 115).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der ersten Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C-227/92 P, Slg. 1999, I-4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Slg. 2004, I-8923, Rn. 18).

    Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 70).

    Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 76).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.2014 - T-472/09
    Da die Kommission im 399. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell eine Festsetzung der Preise auch über die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt habe, brauchte sie zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C-198/99 P, Slg. 2003, I-11111, Rn. 59 und 60, sowie Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 277) (vgl. auch 463. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

    Die Kommission brauchte zur Feststellung einer Verletzung von Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb daher nicht nachzuweisen (Urteile Ensidesa/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 59 und 60, sowie Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 277).

  • EuG, 25.10.2007 - T-94/03

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 25.02.1969 - 23/68

    Klomp / Inspectie der belastingen

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 24.10.1985 - 239/84

    Gerlach / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 16.11.2011 - T-72/06

    Groupe Gascogne / Kommission

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Das Gericht hat jedoch im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 101 AEUV einen Nichtigkeitsgrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt wurde, bereits mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Partei, die sich darauf berufen hat, von diesem Recht im Verwaltungsverfahren keinen Gebrauch gemacht hatte (Urteil vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission, T-472/09 und T-55/10, EU:T:2014:1040, Rn. 294).
  • EuG, 21.03.2018 - T-361/17

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

    Enfin, les requérantes considèrent que le cas d'espèce peut être mis en parallèle avec l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 9 décembre 2014, SP/Commission (T-472/09 et T-55/10, EU:T:2014:1040), dans laquelle la Commission avait indiqué que les délais de recours n'auraient commencé à courir qu'à partir de la notification d'une décision rectificative qui avait ajouté à une première décision des tableaux illustrant les variations de prix.

    L'arrêt du 9 décembre 2014, SP/Commission (T-472/09 et T-55/10, EU:T:2014:1040), invoqué par les requérantes, ne saurait infirmer cette conclusion.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

    52 Vgl. z. B. Urteile vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission (T-472/09 und T-55/10, EU:T:2014:1040, Rn. 159), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 419).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Daher könne diese Nichtigerklärung nicht als Freispruch im Sinne von Art. 50 der Charta eingestuft werden (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 59 bis 63 und 693 bis 695), und die Kommission sei berechtigt gewesen, das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei (Urteile vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T-91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 173, und vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission, T-472/09 und T-55/10, EU:T:2014:1040, Rn. 277).
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