Rechtsprechung
   EuG, 21.05.2014 - T-447/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10507
EuG, 21.05.2014 - T-447/11 (https://dejure.org/2014,10507)
EuG, Entscheidung vom 21.05.2014 - T-447/11 (https://dejure.org/2014,10507)
EuG, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - T-447/11 (https://dejure.org/2014,10507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,10507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über eine Untersuchung des OLAF betreffend die Durchführung eines Vorhabens zur Modernisierung der Infrastruktur in Syrien - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Catinis / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über eine Untersuchung des OLAF betreffend die Durchführung eines Vorhabens zur Modernisierung der Infrastruktur in Syrien - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

  • EU-Kommission

    Lian Catinis gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. August 2011 - Catinis/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 10. Juni 2011, mit der dem Kläger die Einsicht in bestimmte Dokumente der Akte einer Untersuchung des OLAF über die Durchführung eines Vorhabens zur Modernisierung der Infrastruktur ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Was insbesondere die Rüge in Bezug auf die Dauer der Untersuchung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung das Unionsgericht sicherstellt und der als Bestandteil des Rechts auf gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte übernommen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Rn. 273 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das OLAF ungeachtet der gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehenden Rechte nicht verpflichtet ist, einer Person, die von einer laufenden Untersuchung betroffen sein soll, Einsicht in die Dokumente zu gewähren, die in der Akte der betreffenden Untersuchung enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 255 bis 258).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Nach der Rechtsprechung kann indessen, soweit es keine ausdrücklichen Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96, T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Rn. 27, und Sodima/Kommission, T-190/95, T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Rn. 32).

    Außerdem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz unter bestimmten besonderen Umständen keine Anwendung finden kann, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann (Urteil Kommission/Greencore, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 45).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Folglich war das OLAF grundsätzlich berechtigt, die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Rn. 113).
  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    In dieser Hinsicht obliegt es dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich unter die Ausnahmeregelung fällt und ob in dieser Hinsicht tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Soweit der Kläger vorträgt, das überwiegende öffentliche Interesse liege in den Verteidigungsrechten, genügt die Feststellung, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Rn. 44).
  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Nach der Rechtsprechung kann indessen, soweit es keine ausdrücklichen Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96, T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Rn. 27, und Sodima/Kommission, T-190/95, T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Rn. 32).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Angemessenheit der Frist, wenn die Verfahrensdauer - wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Rn. 30) - nicht durch eine Bestimmung des Unionsrechts festgelegt ist, anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Rn. 187).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Es steht dem betreffenden Organ jedoch frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95

    Sodima / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.05.2014 - T-447/11
    Nach der Rechtsprechung kann indessen, soweit es keine ausdrücklichen Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Rn. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96, T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Rn. 27, und Sodima/Kommission, T-190/95, T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Rn. 32).
  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T-447/11, Slg, EU:T:2014:267, Rn. 38).

    Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 73, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 39).

    Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 74, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 40).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 75, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 41).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 65, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 42).

    Es kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 45, 66 und 67, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43).

    Nach Ansicht der Kommission darf sich das mit der Sache befasste Organ nach einer gefestigten Rechtsprechung (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43) auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, wenn für Dokumente der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten könnten und nachdem es im Einzelfall geprüft habe, ob diese allgemeinen Erwägungen tatsächlich anwendbar seien.

    Das Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt (EU:T:2014:267), bestätige, dass der Zugang zu vergleichbaren Kategorien von Dokumenten, wie den internen Dokumenten oder der Korrespondenz mit den von einer OLAF-Untersuchung betroffenen Personen, aufgrund von En-bloc-Begründungen, wie den in der ersten Entscheidung des OLAF enthaltenen, verweigert werden könne.

    Ferner obliegt es dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich unter die Ausnahmeregelung fällt und ob in dieser Hinsicht tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 48).

    Mit der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen die Dokumente der Organe der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44), und - wie im Übrigen das OLAF unter Ziff. 7 seiner ersten Entscheidung ausgeführt hat - die gemäß dieser Verordnung offengelegten Dokumente gelangen in die Öffentlichkeit (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 62; vgl. auch Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 82 angeführt, EU:T:2010:442, Rn. 116, und Beschluss vom 7. März 2013, Henkel und Henkel France/Kommission, T-64/12, EU:T:2013:116, Rn. 47).

    Sie wäre auch mit der Gefahr verbunden, dass Einzelpersonen davon abgehalten würden, Informationen über mögliche Betrugsfälle zu übermitteln, so dass dem OLAF und der Kommission nützliche Informationen für die Einleitung von Untersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorenthalten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 54, über eine laufende Untersuchung des OLAF bezüglich der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten).

  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Da die Verordnung Nr. 1049/2001 jeder Person Zugang zu Dokumenten gewährleisten soll, gelangt ein gemäß dieser Verordnung offengelegtes Dokument in die Öffentlichkeit (Urteile vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T-447/11, EU:T:2014:267" Rn. 62, und vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T-115/13, EU:T:2015:497" Rn. 67).

    Zum Zweiten ist festzustellen, dass das Recht auf den Zugang zu Dokumenten nicht von der Art des besonderen Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (Urteil vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T-447/11, EU:T:2014:267" Rn. 61; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75" Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

    57 Vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission (T-447/11, EU:T:2014:267, Rn. 51), wonach die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) erfassten Dokumente "tatsächlich eine Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht