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   EuG, 21.01.2014 - T-596/11   

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EuG, 21.01.2014 - T-596/11 (https://dejure.org/2014,911)
EuG, Entscheidung vom 21.01.2014 - T-596/11 (https://dejure.org/2014,911)
EuG, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - T-596/11 (https://dejure.org/2014,911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuG, 02.05.2022 - T-328/21

    Airoldi Metalli/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Verordnung im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV vor dem Hintergrund des mit dieser Vorschrift verfolgten Ziels zu prüfen, das darin besteht, natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind, sie aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage zu erheben, und dadurch zu vermeiden, dass sie gegen das Recht verstoßen müssten, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten (Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 66, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 49).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wird, der von seinem Adressaten entweder vor dem Gericht oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten mit einer Klage angefochten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 50 und 51, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 67).

    Der ständigen Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft von 1992 eingeleitet [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Zollkodex von 1992)] und in Anwendung der Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex der Union von 2013 [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 2013)] fortgeführt wurde, ist indes zu entnehmen, dass die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 38 und 39, Beschlüsse vom 5. Februar 2013, BSI/Rat, T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 53, vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72, vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 33, Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:278, Rn. 116, sowie Beschluss vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66).

    Abgesehen davon, dass man in dieser Behauptung das Anerkenntnis einer notwendigen Durchführung durch die Mitgliedstaaten sehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ermessen ein Kriterium ist, das bei der Feststellung zu prüfen ist, ob die unmittelbare Betroffenheit einer klagenden Partei gegeben ist, eine Voraussetzung, die sich nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der des Erfordernisses eines Rechtsakts, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-569/13

    Bricmate - Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 917/2011 des Rates zur

    7 - Beschluss Bricmate/Rat (T-596/11, EU:T:2014:53).

    22 - Beschluss Bricmate/Rat (T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 49 bis 51; siehe oben, Nr. 35).

    24 - Beschluss Bricmate/Rat (T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 54).

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit angeht, haben zwar nach den Kriterien von Art. 263 Abs. 4 AEUV die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können die Handlungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Da der erste angefochtene Beschluss durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wurde, der entweder vor dem Unionsrichter oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Gegenstand einer Klage sein konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), enthielt dieser somit Durchführungsmaßnahmen.

    Er hat jedoch keine allgemeine Geltung, da er keine Anwendung auf objektiv bestimmte Situationen findet und auch keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Bricmate/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2014:53, Rn. 65, und FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-687/13

    Fliesen-Zentrum Deutschland - Antidumpingzoll - Gültigkeit der

    Eine Durchführungsverordnung wie die endgültige Verordnung ist jetzt als "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV anzusehen (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 bis 60, und Beschluss Bricmate/Rat, T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 65 und 66).

    17 - Vgl. Beschluss Bricmate/Rat (T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 61 bis 75).

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Da zudem mit der angefochtenen Verordnung keine Antidumpingzölle auf die Erzeugnisse der Klägerinnen eingeführt werden, kann diese Verordnung grundsätzlich keine Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene gegenüber den Klägerinnen - im Unterschied zur Lage des ausführenden Herstellers oder des Einführers der den Antidumpingzöllen unterworfenen Erzeugnisse - nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 71 bis 73).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Fälle 1 und 3 betreffen nicht die Mitglieder der CCCME, da zum einen diese nicht die Adressaten der angefochtenen Verordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 39) und zum anderen die angefochtene Verordnung Durchführungsmaßnahmen enthält und das von der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) geschaffene System, in dessen Rahmen die angefochtene Verordnung fällt, in der Tat vorsieht, dass die in ihr festgelegten Zölle aufgrund von Maßnahmen der nationalen Behörden erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    55 Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat(T-598/97, EU:T:2002:52, Rn. 49 bis 64), Beschluss vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat (T-280/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:32, Rn. 108 bis 141), Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:187) Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat (T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 23 bis 41), Urteil vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T-537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 28 bis 29), Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat (T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 21 bis 60), Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 41 bis 76), Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 48 bis 56), und Beschluss vom 25. Januar 2017, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission (T-217/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:37, Rn. 26 bis 33), durch Rechtsmittel bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-569/13

    Bricmate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Auf die Einfuhren von

    Mit seinem Beschluss Bricmate/Rat (T-596/11, EU:T:2014:53) hat das Gericht diese Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin durch die Verordnung, deren Nichtigerklärung begehrt wurde, nicht individuell betroffen sei und die Verordnung Durchführungsmaßnahmen beinhalte.
  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

    Die in Art. 102 des Zollkodex vorgesehene Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner stellt in Bezug auf den Zollschuldner eine von den nationalen Behörden getroffene Maßnahme zur Durchführung der angefochtenen Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 71, und vom 14. September 2021, Far Polymers u. a./Kommission, T-722/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:598, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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