Rechtsprechung
   EuG, 11.07.2014 - T-541/08   

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https://dejure.org/2014,16501
EuG, 11.07.2014 - T-541/08 (https://dejure.org/2014,16501)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2014 - T-541/08 (https://dejure.org/2014,16501)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - T-541/08 (https://dejure.org/2014,16501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sasol u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren ...

  • EU-Kommission

    Sasol und andere gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kerzenwachs-Kartell: Europäisches Gericht reduziert Bußgeld für Sasol

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 - Sasol u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung oder Herabsetzung der mit der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse) betreffend ein Kartell auf dem Paraffinwachsmarkt im Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (96)

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Steuerliche Auswirkungen der Änderung des Umrechnungsverhältnisses 1949 -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, sowie Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 70).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Kronzeugenregelung von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 70).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 203).

    Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 186).

    Dagegen haben die betroffenen Unternehmen in den Fällen, in denen sich die Kommission auf Urkundenbeweise stützte, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 187).

    Bei der Würdigung des Beweiswerts schriftlicher Beweise muss es als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Rn. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Rn. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Ereignisse erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 207).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 68).

    Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 53).

    Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei oder mehrere Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 140; Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Rn. 85, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 54).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 56, und Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 55).

    Die Rechtsprechung, auf die oben in den Rn. 29 bis 36 Bezug genommen worden ist, ist auch auf den Fall anwendbar, dass einer oder mehreren Muttergesellschaften die Verantwortung für eine von ihrem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 52 bis 56).

    Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nach Art. 81 EG zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 beim Nachweis der Kontrolle ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 69).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 115 bis 117).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt (Rn. 195), und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt (Rn. 112 bis 117), die Modalitäten der zur operativen Geschäftsführung gehörenden Entscheidungsfindung im Einzelnen geprüft hat, um die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerinnen in diesen Rechtssachen im Hinblick auf das Marktverhalten ihrer Gemeinschaftsunternehmen zu beurteilen.

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, Rn. 62, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 54).

    Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die Rolle als Anführer des Verstoßes (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 280 bis 282, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 197).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat, oder aus einer Gesamtheit von Indizien zu schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299, 300, 351, 370 bis 375 und 427, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 198).

    Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 404, 439 und 461, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 199).

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Rn. 286, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 201; vgl. in diesem Sinne auch Urteil BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299 und 374).

    Schließlich ist festzustellen, dass die Passagen der Unterlagen und Erklärungen, die von der Kommission gegebenenfalls weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angeführt wurden, vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dennoch berücksichtigt werden dürfen, sofern diese Unterlagen und Erklärungen den Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 354, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 176).

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 184; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 527).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 115 bis 117).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kumulierung von Leitungspositionen in einer der Muttergesellschaften und in deren Gemeinschaftsunternehmen einen bedeutenden Anhaltspunkt dafür darstellt, dass diese Muttergesellschaft über die Ausübung der Entscheidungsbefugnis eines solchen Mitglieds der Unternehmensleitung des Gemeinschaftsunternehmens einen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 199).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen (vgl. oben, Rn. 52), dass die einmütige Beschlussfassung im Verwaltungsrat von einer engen Zusammenarbeit der Vertreter der Muttergesellschaften und daher von einer gemeinsamen Leitung des Gemeinschaftsunternehmens zeugt, was ein Indiz für die gemeinsame Ausübung eines bestimmenden Einflusses und nicht für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine der Muttergesellschaften allein darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 und 138, sowie Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt (Rn. 195), und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt (Rn. 112 bis 117), die Modalitäten der zur operativen Geschäftsführung gehörenden Entscheidungsfindung im Einzelnen geprüft hat, um die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerinnen in diesen Rechtssachen im Hinblick auf das Marktverhalten ihrer Gemeinschaftsunternehmen zu beurteilen.

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Zum Wesen dieser gemeinsamen Leitung hat das Gericht in seinem Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 136 bis 138) diejenigen Indizien als relevant angesehen, die belegen, dass die von den Muttergesellschaften jeweils ernannten Mitglieder der Organe des Gemeinschaftsunternehmens, die die Geschäftsinteressen der Muttergesellschaften vertreten, bei der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens eng zusammenarbeiten sollten und dass die von ihnen getroffenen Entscheidungen zwangsläufig einen übereinstimmenden Willen der von der Kommission zur Verantwortung gezogenen Muttergesellschaften widerspiegelten.

    Das Gericht hat nicht nur die strategische Entscheidungsfindung im Gemeinschaftsunternehmen geprüft, sondern auch die Führung des Tagesgeschäfts, und hat darauf hingewiesen, dass die beiden von den beiden Muttergesellschaften ernannten Direktoren auch in dieser Hinsicht eng zusammenarbeiten sollten (Urteil Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 136 bis 138).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen (vgl. oben, Rn. 52), dass die einmütige Beschlussfassung im Verwaltungsrat von einer engen Zusammenarbeit der Vertreter der Muttergesellschaften und daher von einer gemeinsamen Leitung des Gemeinschaftsunternehmens zeugt, was ein Indiz für die gemeinsame Ausübung eines bestimmenden Einflusses und nicht für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine der Muttergesellschaften allein darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 und 138, sowie Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Ziff. 28 der Leitlinien von 2006 unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die Rolle als Anführer des Verstoßes (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 280 bis 282, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 197).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat, oder aus einer Gesamtheit von Indizien zu schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299, 300, 351, 370 bis 375 und 427, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 198).

    Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 404, 439 und 461, sowie Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 199).

    Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (Urteile des Gerichts vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission, T-357/06, Rn. 286, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 201; vgl. in diesem Sinne auch Urteil BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 299 und 374).

    Schließlich ist festzustellen, dass die Passagen der Unterlagen und Erklärungen, die von der Kommission gegebenenfalls weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angeführt wurden, vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dennoch berücksichtigt werden dürfen, sofern diese Unterlagen und Erklärungen den Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 354, und Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 356 angeführt, Rn. 176).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

    Außerdem trifft es zwar zu, dass die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen belassen, doch handelt es sich um Kriterien, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 76, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 37, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 29).

    Gerade diese Nachprüfung hat es ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 77 und 79, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 41, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 30).

    Die mehr oder weniger genaue Vorhersehbarkeit der Höhe der wegen der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell zu verhängenden Geldbuße hätte daher überaus schädliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der Union, da die Unternehmen, die die Zuwiderhandlungen begehen, unmittelbar die Kosten und den Gewinn ihrer rechtswidrigen Aktivitäten vergleichen, die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung berücksichtigen und so versuchen könnten, die Profitabilität solcher Aktivitäten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 83, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 45, sowie Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, Rn. 32).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158).

    81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 252 angeführt, Rn. 116 und 117).

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

    81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 252 angeführt, Rn. 116 und 117).

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Kendrion / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    Total / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    ICI / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Fuji Electric / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 14.12.1962 - 33/59

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Mindo / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Italienischer Markt

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 11.04.2013 - C-652/11

    IECC / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Areva u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Hydrotherm

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    Mannesmann AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

  • EuGH, 13.07.1962 - 19/61
  • BFH, 27.05.1952 - I 50/52 S
  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 13.12.2012 - C-593/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-548/08

    DSG / Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    Lafarge / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ENI / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Im Übrigen kann ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Unionsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 194).
  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie ihn tatsächlich ausgeübt hat (Urteil EI du Pont de Nemours/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 44; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, Rn. 43, sowie RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann selbst dann, wenn sich aus diesen Vorschriften ergibt, dass die Muttergesellschaften nur gemeinsam berechtigt waren, für das Gemeinschaftsunternehmen zu handeln und es Dritten gegenüber zu verpflichten, und dass sie für seine Geschäftspolitik gemeinsam verantwortlich waren, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wie bei der zukunftsbezogenen Kontrolle von Zusammenschlüssen vermutet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Sasol u. a./Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 49).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    245 Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der nach der Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, Slg, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55, Beschluss vom 15. Juni 2012, 0tis Luxembourg u. a./Kommission, C-494/11 P, EU:C:2012:356, Rn. 53, und Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, Slg, EU:T:2014:628, Rn. 181).
  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Insbesondere bedeutet dies, dass die Kommission die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise heranziehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, Slg, EU:T:2014:628, Rn. 316).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, ENI/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    32 - In diesem Sinne Urteile Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 102 bis 105) und Urteil Sasol u.a./Kommission (T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 53 und 54).
  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628" Rn. 181).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

    82 Neben dem in Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteil Urteile vom 13. September 2013, Total/Kommission (T-548/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:434, Rn. 183 bis 185), sowie vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission (T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 206 bis 208).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    Troisièmement, certes, dans l'arrêt du 11 juillet 2014, Sasol e.a./Commission (T-541/08, EU:T:2014:628, point 197), le Tribunal a jugé que l'inégalité de traitement qu'il avait constatée justifiait la réformation de la décision attaquée.
  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-270/12

    Panalpina World Transport (Holding) u.a. / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-343/18

    Tokin/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

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