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   EuG, 02.09.2014 - T-538/13   

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EuG, 02.09.2014 - T-538/13 (https://dejure.org/2014,25003)
EuG, Entscheidung vom 02.09.2014 - T-538/13 (https://dejure.org/2014,25003)
EuG, Entscheidung vom 02. September 2014 - T-538/13 (https://dejure.org/2014,25003)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Aufforderungsschreiben im Rahmen eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit dem Unionsrecht - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2013, den Klägern den Zugang zur mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Vereinbarkeit der deutschen Luftverkehrsvorschriften mit der ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezweckt diese Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht den Schutz der Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern den Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Unionsrecht einzuhalten (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Rn. 69 bis 74, und LPN/Kommission, Rn. 112).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist für Recht erkannt worden, dass es dem betreffenden Organ grundsätzlich freisteht, sich auch bei der Begründung der ablehnenden Entscheidung auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können, sofern das Organ sich in jedem Einzelfall vergewissert, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das betreffende Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die nur teilweise Verbreitung des genannten Schreibens wäre somit tatsächlich geeignet gewesen, den Schutz des Zwecks der von der Kommission entfalteten Untersuchungstätigkeiten hinsichtlich der Verstöße, die die Bundesrepublik Deutschland begangen haben soll, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, Rn. 121).

    In Bezug auf die Absicht des Klägers zu 1, das Aufforderungsschreiben zur Verteidigung seines Vorbringens im Rahmen der beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Klage zu verwenden, genügt die Feststellung, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (Urteil LPN/Kommission, Rn. 137).

    Somit gilt die gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, nicht für Dokumente, die sich auf Untersuchungen beziehen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, Rn. 133 bis 135).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Vor dem Hintergrund, dass jede Ausnahme vom Zugangsrecht nach gefestigter Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden ist, kann allerdings der Umstand allein, dass das angeforderte Dokument eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, nicht die Anwendung dieser Ausnahme rechtfertigen, da diese nur anwendbar ist, wenn die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Rn. 105 und 109, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Rn. 127).

    Die Wahrung dieses Zwecks - die gütliche Beilegung des Streits zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs - rechtfertigt es daher, den Zugang zu diesem Dokument zu verweigern (vgl. Urteil API/Kommission, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (vgl. Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Doch selbst wenn man annimmt, dass die im vorliegenden Fall an die Kläger gerichtete Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu prüfen wäre, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, der Rechte enthält, die den durch Art. 10 EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 69 bis 72), kann die Ausübung dieser Freiheit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, ohne dass dies einen behördlichen Eingriff im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Charta darstellt.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Nach der Rechtsprechung kann schließlich vermutet werden, dass die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern und dessen Ablauf beeinträchtigen könnte und dass somit durch diese Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich beeinträchtigt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-522/09

    Kommission / Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, soll nach ständiger Rechtsprechung das Vorverfahren aber dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, zum einen seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich zum anderen gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Rn. 22, und vom 14. April 2011, Kommission/Rumänien, C-522/09, Slg. 2011, I-2963, Rn. 15).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses muss angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Rn. 43 und 63).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Rn. 69 bis 74, und LPN/Kommission, Rn. 112).
  • EuG, 27.03.2014 - T-603/11

    Ecologistas en Acción / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    In Bezug auf das geltend gemachte Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses aufgrund des "Einfluss[es] der Transparenz ... auf die Verwirklichung des Demokratiegebots" genügt die Feststellung, dass derart allgemeine Erwägungen, wie sie hier angeführt werden, nicht geeignet sind, darzutun, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die schwerer hätte wiegen können als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe des Aufforderungsschreibens (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-225/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 02.09.2014 - T-538/13
    Insoweit ergibt sich aus dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens, dass das Aufforderungsschreiben den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Informationen zur Vorbereitung seiner Verteidigung geben soll (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000, Kommission/Frankreich, C-225/98, Slg. 2000, I-7445, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 12.03.2008 - T-332/03

    European Service Network / Kommission

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 10.01.2006 - C-373/04

    Kommission / Alvarez Moreno

  • EuG, 19.01.2012 - T-71/10

    Xeda International und Pace International / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 12 B 11.14

    Umweltinformationen; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen;

    Das Europäische Gericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. September 2014 (EuG T-538/13, BeckRS 2014, 82000) die vom Kläger gegen die ablehnende Entscheidung der Kommission gerichtete Klage (als offensichtlich unbegründet) abgewiesen.

    Vielmehr machte die Kommission auch vor dem Hintergrund der Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Folge wiederholt das Fortbestehen des öffentlichen Interesses an einer weiteren vertraulichen Behandlung des Aufforderungsschreibens durch die Beteiligten des Vertragsverletzungsverfahrens geltend und durfte dies auch tun (EuG, Beschluss vom 2. September 2014, a.a.O. Rn. 58).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger im Rahmen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen wie jeder andere Antragsteller Sachwalter des öffentlichen Informationsinteresses, welches durch seine Stellung als anerkannter Umweltverein keine Steigerung erfährt (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-514/11 P u. a. - LPN/Kommission - juris Rn. 95; EuG, Beschluss vom 2. September 2014, a.a.O. Rn. 62 f.).

    In Einklang damit hat auch das Europäische Gericht eine drohende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Kommission und der Beklagten bereits für den Fall einer teilweisen Zugänglichmachung des Aufforderungsschreibens angenommen (Beschluss vom 2. September 2014, a.a.O. Rn. 57).

    Aus denselben Gründen scheidet nach ihrem Art. 52 Abs. 1 auch ein Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der EU-Grundrechtecharta aus (vgl. EuG, Beschluss vom 2. September 2014, a.a.O. Rn. 77).

  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

    Auf dieser unionsrechtlichen Grundlage hat das Europäische Gericht die Klage des Klägers auf Einsicht in das Aufforderungsschreiben gegen die Kommission abgewiesen (EuG, Beschluss vom 2. September 2014 - T-538/13 [ECLI:EU:T:2014:738], Verein Natura Havel e.V. und Hans-Peter Vierhaus/Kommission).
  • EuG, 20.03.2024 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    En effet, force est de constater que la publicité générée autour de cette procédure à l'initiative de la Commission par la publication de notes de presse répondait au souci d'informer le public, conformément à sa pratique habituelle, sans pour autant que soit divulgué le contenu exact de la lettre de mise en demeure complémentaire (voir, en ce sens, ordonnance du 2 septembre 2014, Verein Natura Havel et Vierhaus/Commission, T-538/13, non publiée, EU:T:2014:738, point 58).
  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Wie sich u. a. aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, hat die Kommission den Zugang zu den angeforderten Dokumenten aber im Einklang mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. September 2014, Verein Natura Havel und Vierhaus/Kommission, T-538/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:738, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Was insbesondere Handlungen oder Entscheidungen anbelangt, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T":2010:15, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 2. September 2014, Verein Natura Havel und Vierhaus/Kommission, T-538/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:738, Rn. 29).
  • EuG, 19.07.2017 - T-423/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Was insbesondere Handlungen oder Entscheidungen anbelangt, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des betreffenden Organs am Ende des Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T":2010:15, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 2. September 2014, Verein Natura Havel und Vierhaus/Kommission, T-538/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:738, Rn. 29).
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