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   EuG, 26.09.2014 - T-614/13   

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EuG, 26.09.2014 - T-614/13 (https://dejure.org/2014,27062)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2014 - T-614/13 (https://dejure.org/2014,27062)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2014 - T-614/13 (https://dejure.org/2014,27062)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romonta / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Härtefallklausel für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten; Geltendmachung höherer Gewalt bei langjähriger Einbindung in unionsrechtliche Regelungen; Verhältnismäßiger Eingriff in unternehmerische Freiheits- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss einer Härtefallklausel für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten; unbegründete Geltendmachung höherer Gewalt bei langjähriger Einbindung in unionsrechtliche Regelungen; verhältnismäßiger Eingriff in unternehmerische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T-370/11, Slg, EU:T:2013:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 verpflichtete das Kyoto-Protokoll die Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 67).

    Wie diesen Bestimmungen sowie den Erwägungsgründen 3, 5, 6 und 13 der Richtlinie 2009/29 zu entnehmen ist, besteht das Hauptziel der Richtlinie 2003/87 seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 darin, bis 2020 die gesamten Treibhausgasemissionen der Union gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 20 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

    Zum anderen ist es allgemeinen Zuteilungsregeln eigen, dass sie auf einige Anlagen größere Auswirkungen haben als auf andere (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 85).

    Es ist jedoch zu beachten, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten, wie es im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt, von der dritten Handelsperiode an nach dem in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Grundprinzip der Versteigerung erfolgen sollte (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 72).

    Was sodann die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Beschlusses 2011/278 angeht, soweit dieser keine Härtefallklausel enthält, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2011/278, selbst wenn er zur Erreichung legitimer Ziele geeignet und erforderlich ist, keine Nachteile verursachen darf, die außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 89).

    Gemäß diesem Prinzip wurde mit dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten nämlich bezweckt, einen Preis für Treibhausgasemissionen festzulegen und den Wirtschaftsteilnehmern die Wahl zwischen der Zahlung dieses Preises oder der Verringerung ihrer Emissionen zu überlassen (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 90).

    Die Erhöhung der Mengen der den betreffenden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Zertifikate in Anwendung einer Härtefallklausel könnte somit zu einer Verringerung der kostenlosen Zertifikate für andere Anlagen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 83).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2009/29 für den Handelszeitraum ab 2013 eingeführten Regeln die Methoden für die Zuteilung der Zertifikate stark verändert haben, um in Anbetracht der aus dem ersten und dem zweiten Handelszeitraum, nämlich 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012, gewonnenen Erfahrung ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem zu schaffen, damit die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden können, wie es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 53).

    Außerdem geht aus Art. 1 Abs. 2 und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 hervor, dass die Richtlinie seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vorschreibt, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68).

    Zweitens läuft die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund einer nationalen Vorschrift, die über die im Beschluss 2011/278 festgelegten Regeln hinausgeht, dem Ziel des Unionsgesetzgebers zuwider, der, wie bereits festgestellt (vgl. Rn. 82 des vorliegenden Urteils), ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem schaffen wollte, um die Vorteile des Emissionshandels besser zu nutzen, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen zu erleichtern (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 41).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Der durch Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Slg, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Der durch diesen Artikel gewährte Schutz bezieht sich auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 34).

    Die Ausübung dieser Freiheiten und das Eigentumsrecht können daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg, EU:C:1974:51, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg, EU:C:1991:65, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Slg, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind mehrere grundrechtlich geschützte Rechte und Freiheiten im Spiel, die unter dem Schutz der Unionsrechtsordnung stehen, ist bei der Beurteilung der möglichen Unverhältnismäßigkeit einer unionsrechtlichen Bestimmung darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg, EU:C:2003:333, Rn. 77 und 81).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Änderung der Richtlinie 2003/87 durch die Richtlinie 2009/29 erklärtes Hauptziel der Richtlinie 2003/87 war, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) genehmigt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-504/09 P, Slg, EU:C:2012:178, Rn. 77, und Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 79).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Änderung der Richtlinie 2003/87 durch die Richtlinie 2009/29 erklärtes Hauptziel der Richtlinie 2003/87 war, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) genehmigt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-504/09 P, Slg, EU:C:2012:178, Rn. 77, und Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 79).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Zwar kann nach der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden, wenn sich Rechtssuchende auf eine äußere Ursache berufen, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind und den Betroffenen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen objektiv unmöglich machen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, Slg, EU:C:2013:664, Rn. 31, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Slg, EU:C:1980:81, Rn. 140).

    Nach der Rechtsprechung hängt der letztlich eintretende Vorteil für die Umwelt davon ab, wie streng die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate festgesetzt wird, die die Obergrenze der nach dem System für den Handel mit Zertifikaten zulässigen Emissionen bildet (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, EU:C:2013:664, Rn. 26).

  • EuGH, 30.11.1983 - 235/82

    Ferriere San Carlo / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Zudem ist entschieden worden, dass die mit Beschränkungsmaßnahmen der Union angestrebte Sanierung eines Marktes die Kommission nicht verpflichtet, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemisst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1982, Klöckner-Werke/Kommission, 119/81, Slg, EU:C:1982:259, Rn. 13, und vom 30. November 1983, Ferriere San Carlo/Kommission, 235/82, Slg, EU:C:1983:356, Rn. 18).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Sind mehrere grundrechtlich geschützte Rechte und Freiheiten im Spiel, die unter dem Schutz der Unionsrechtsordnung stehen, ist bei der Beurteilung der möglichen Unverhältnismäßigkeit einer unionsrechtlichen Bestimmung darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg, EU:C:2003:333, Rn. 77 und 81).
  • EuGH, 07.07.1982 - 119/81

    Klöckner-Werke / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Zudem ist entschieden worden, dass die mit Beschränkungsmaßnahmen der Union angestrebte Sanierung eines Marktes die Kommission nicht verpflichtet, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemisst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1982, Klöckner-Werke/Kommission, 119/81, Slg, EU:C:1982:259, Rn. 13, und vom 30. November 1983, Ferriere San Carlo/Kommission, 235/82, Slg, EU:C:1983:356, Rn. 18).
  • EuG, 23.11.2005 - T-178/05

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Was zweitens die Unterziele der Richtlinie 2003/87, nämlich den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage, betrifft, hat das Gericht zwar bereits entschieden, dass das Ziel, die Treibhausgase gemäß den Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu verringern, weitestgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft verwirklicht werden muss (Urteil vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg, EU:T:2005:412, Rn. 60).
  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-614/13
    Eine Abweichung von den harmonisierten Vorschriften der Union kann nicht einseitig durch einen Mitgliedstaat gewährt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg, EU:C:1996:198, Rn. 56).
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuG, 20.01.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-564/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    3 - Urteile vom 26. September 2014, DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830).

    20 - Vgl. Urteile DK Recycling und Roheisen /Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 50), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 49), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 53) und Raffinerie Heide /Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 51).

    46 - Vgl. Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 77), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 76), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 80) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 79).

    47 - Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 81 ff.), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 80 ff.), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 83 ff.) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 82 ff.).

    48 - Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 78), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 77), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 81) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 80).

    72 - Vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31) und Urteil Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 48).

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

    Die dritte Komponente schließlich betrifft die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme - zuweilen auch als "Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" bezeichnet - und bedeutet, dass sie keine Nachteile verursachen darf, die zu den angestrebten Zielen außer Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T-370/11, EU:T:2013:113, Rn. 89, sowie vom 26. September 2014, Romonta/Kommission, T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 74).
  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

    Die dritte Komponente schließlich betrifft die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme - zuweilen auch als "Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" bezeichnet - und bedeutet, dass sie keine Nachteile verursachen darf, die zu den angestrebten Zielen außer Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T-370/11, EU:T:2013:113, Rn. 89, sowie vom 26. September 2014, Romonta/Kommission, T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-165/20

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Vgl. auch Urteil vom 26. September 2014, Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 97 und 98).
  • EuG, 03.11.2021 - T-729/20

    Aurubis/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Nach der Rechtsprechung ist zur Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit erforderlich, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar zum einen, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass er seinem Adressaten, der mit seiner Durchführung betraut ist, keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, vom 26. September 2014, DK Recycling und Roheisen/Kommission, T-630/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:833, Rn. 30, und vom 26. September 2014, Romonta/Kommission, T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 31).
  • EuG, 03.11.2021 - T-731/20

    ExxonMobil Production Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt -

    Nach der Rechtsprechung ist zur Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit erforderlich, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar zum einen, dass sich der angefochtene Rechtsakt unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt, und zum anderen, dass er seinem Adressaten, der mit seiner Durchführung betraut ist, keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergeben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, vom 26. September 2014, DK Recycling und Roheisen/Kommission, T-630/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:833, Rn. 30, und vom 26. September 2014, Romonta/Kommission, T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 31).
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