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   EuG, 26.09.2014 - T-601/11   

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https://dejure.org/2014,27068
EuG, 26.09.2014 - T-601/11 (https://dejure.org/2014,27068)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2014 - T-601/11 (https://dejure.org/2014,27068)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2014 - T-601/11 (https://dejure.org/2014,27068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Online-Spiele - Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Beihilfe zur Förderung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Online-Spiele - Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Beihilfe zur Förderung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen durch geringere Besteuerung von Online-Spielen; Nichtigkeitsklage einer dänischen Unternehmensvereinigung gegen den Vereinbarkeitsbeschluss der Europäischen Kommission bei fehlendem Nachweis des Betroffenseins ihrer Mitglieder und Klagemöglichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Online-Spiele - Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Beihilfe zur Förderung der ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen durch geringere Besteuerung von Online-Spielen; unzulässige Nichtigkeitsklage einer dänischen Unternehmensvereinigung gegen den Vereinbarkeitsbeschluss der Europäischen Kommission bei fehlendem Nachweis des Betroffenseins ihrer Mitglieder und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2011) 6499 endg. der Kommission vom 20. September 2011, mit der die staatliche Beihilfe, die die dänischen Behörden zugunsten der Anbieter von Online-Glücksspielen in Form von niedrigeren als den für Casinos und Spielsäle vorgesehenen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Daher ist die vorliegende Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur zulässig, wenn die Klägerin vom angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist oder wenn sie vom angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist und dieser einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 19).

    Insoweit ist ferner auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Urteil Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte nämlich eine natürliche oder juristische Person, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, dessen gerichtliche Überprüfung erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteil Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der nach Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (Urteil Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 28).

    Auch ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person abzustellen ist, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV beruft (Urteil Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 30).

    Schließlich ist die Frage, ob der angegriffene Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, ausschließlich in Bezug auf den Klagegegenstand zu prüfen (Urteil Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 31).

    Im Rahmen einer Klage vor den nationalen Gerichten hätten sie nämlich die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen und diese Gerichte dazu veranlassen können, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, Slg, EU:C:2013:625, Rn. 93, und Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 29).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit einer nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg, EU:C:1986:42, Rn. 22 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg, EU:C:2007:700, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (Urteile Cofaz u. a./Kommission, EU:C:1986:42, Rn. 24 und 25, und vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, Slg, EU:T:1995:79, Rn. 63).

    Die Klägerin hat lediglich in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe die berechtigten Interessen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Cofaz u. a./Kommission, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Aiscat/Kommission, EU:T:2013:9, Rn. 60).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-35/10

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3).

    Mit ihrem Beschluss 2012/140/EU vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3, im Folgenden: angefochtener Beschluss) genehmigte die Kommission die von diesem Mitgliedstaat angemeldete Maßnahme.

    Die Maßnahme C 35/10, die Dänemark nach dem dänischen Spielsteuergesetz in Form einer Besteuerung des Online-Spiels anzuwenden beabsichtigt, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein Berufsverband, der, wie die Klägerin, mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betraut ist, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen abschließenden Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur in zwei Fällen befugt ist, nämlich erstens, wenn die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige von ihnen auch einzeln klagebefugt sind, und zweitens, wenn der Verband ein eigenes Interesse dartun kann, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (Beschluss vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg, EU:C:1997:635, Rn. 45; Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg, EU:T:1996:195, Rn. 50, und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T-182/10, Slg, EU:T:2013:9, Rn. 48).

    Die Klägerin hat lediglich in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe die berechtigten Interessen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Cofaz u. a./Kommission, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Aiscat/Kommission, EU:T:2013:9, Rn. 60).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Demgemäß ist zu prüfen, ob die Klägerin dargetan hat, dass die Marktstellung ihrer Mitglieder durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 33 und 35).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, EU:C:2008:757, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, 213, 238, und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 30).

    Außerdem ist zu beachten, dass eine solche besondere Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission (EU:C:1963:17) aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, nicht zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, 213, 238, und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 30).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus dartun, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil Spanien/Lenzing, EU:C:2007:698, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit einer nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg, EU:C:1986:42, Rn. 22 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg, EU:C:2007:700, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen anerkannt worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Sniace/Kommission, EU:C:2007:700, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Daraus folgt, dass sich die spezifischen, konkreten Folgen, die der angefochtene Beschluss für die Mitglieder der Klägerin hatte, in nationalen Maßnahmen, nämlich im Spielsteuergesetz, mit dem die fragliche Beihilferegelung in Dänemark eingeführt wurde, und in den zur Durchführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen, mit denen die Höhe der von den Steuerpflichtigen erhobenen Steuern festgesetzt wurde, niedergeschlagen haben, die als solche Durchführungsmaßnahmen darstellen, die der angefochtene Beschluss im Sinne des Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 53, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 40).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-601/11
    Im Rahmen einer Klage vor den nationalen Gerichten hätten sie nämlich die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen und diese Gerichte dazu veranlassen können, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, Slg, EU:C:2013:625, Rn. 93, und Telefónica/Kommission, EU:C:2013:852, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 13.02.2012 - T-601/11

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    La démonstration d'une atteinte substantielle portée à la position d'un concurrent sur le marché ne saurait être limitée à la présence de certains éléments indiquant une dégradation de ses performances commerciales ou financières (voir arrêt du 22 décembre 2008, British Aggregates/Commission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, point 53 et jurisprudence citée ; arrêts du 12 juin 2014, Sarc/Commission, T-488/11, non publié, EU:T:2014:497, point 36, et du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission, T-601/11, EU:T:2014:839, point 42).

    En se référant à l'arrêt du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission (T-601/11, EU:T:2014:839, point 59), la Commission, soutenue par le Royaume de Danemark, considère que la requérante aurait pu introduire une action en constatation devant les juridictions danoises pour contester la compatibilité de la loi n o 902/2013 avec le droit de l'Union.

    En effet, l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission (T-601/11, EU:T:2014:839), porterait sur un acte réglementaire mettant en oeuvre le droit de l'Union, à la différence de la présente affaire où le modèle par paliers s'inscrirait dans le cadre d'un régime purement national n'appelant pas de mesures d'exécution.

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, sowie vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

  • EuG, 16.05.2018 - T-818/16

    Netflix International und Netflix / Kommission

    Par conséquent, la décision attaquée, en elle-même, ne prévoit pas les conséquences spécifiques et concrètes de la déclaration de compatibilité pour chaque contribuable soumis à la taxe (voir, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission, T-601/11, EU:T:2014:839, point 58, et ordonnance du 26 avril 2016, EGBA et RGA/Commission, T-238/14, non publiée, EU:T:2016:259, point 39).

    Ces actes constituent, en tant que tels et au regard des requérantes, des mesures d'exécution de la décision attaquée, au sens de l'article 263, quatrième alinéa, dernier membre de phrase, TFUE (voir, en ce sens, arrêts du 27 février 2014, Stichting Woonpunt e.a./Commission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, point 53, et du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission, T-601/11, EU:T:2014:839, point 59).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    À l'encontre de la constatation qui précède, la Commission soutient, en invoquant notamment les arrêts du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission (T-601/11, EU:T:2014:839) et Royal Scandinavian Casino Århus/Commission (T-615/11, EU:T:2014:838), et la jurisprudence citée, que les conséquences spécifiques et concrètes de la décision attaquée seront, en réalité, matérialisées par les actes fixant le montant des impôts dus par les contribuables, qui constitueront en tant que tels des mesures d'exécution que la décision attaquée comporte.

    Enfin, il y a lieu de relever que, à la différence de la présente espèce, dans les arrêts du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission (T-601/11, EU:T:2014:839) et Royal Scandinavian Casino Århus/Commission (T-615/11, EU:T:2014:838), le dispositif de la décision attaquée prévoyait de manière expresse, à son article 1 er , l'adoption des dispositions de mise en oeuvre de la mesure notifiée, raison pour laquelle le Tribunal avait constaté qu'une telle décision comportait des mesures d'exécution au sens de l'article 263, quatrième alinéa, dernier membre de phrase, TFUE.

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

  • EuG, 26.04.2016 - T-238/14

    EGBA und RGA / Kommission

    Il incombe seulement aux requérantes d'indiquer de façon pertinente les raisons pour lesquelles l'aide en cause est susceptible de léser les intérêts légitimes d'un ou de plusieurs de leurs membres en affectant substantiellement leur position sur le marché en cause (arrêt du 26 septembre 2014, Dansk Automat Brancheforening/Commission, T-601/11, Rec, EU:T:2014:839, point 40 et jurisprudence citée).

    Les membres des requérantes ne sont donc pas individuellement concernés par la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêt Dansk Automat Brancheforening/Commission, point 57 supra, EU:T:2014:839, point 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    51 Es handelt sich um die Urteile des Gerichts vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission (T-601/11, EU:T:2014:839) und Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission (T-615/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:838), die der Gerichtshof mit Beschlüssen vom 21. April 2016, Dansk Automat Brancheforening/Kommission (C-563/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:303) und Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission (C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302), bestätigt hat.
  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Wettbewerbers auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seiner kommerziellen oder finanziellen Leistungen beschränkt werden (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T-601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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