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   EuG, 24.02.2014 - T-45/14 R   

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EuG, 24.02.2014 - T-45/14 R (https://dejure.org/2014,2960)
EuG, Entscheidung vom 24.02.2014 - T-45/14 R (https://dejure.org/2014,2960)
EuG, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - T-45/14 R (https://dejure.org/2014,2960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HTTS und Bateni / Rat

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission

    HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und Naser Bateni gegen Rat der Europäischen Union.

    [fremdsprachig] Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflistung einer Gesellschaft unter Leitung eines iranischen Staatsangehörigen im Rahmen der Sanktionsmaßnahmen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Begründetheit eines Eilantrags des Gesellschaftergeschäftsführers auf Aussetzung der Durchführung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflistung einer Gesellschaft unter Leitung eines iranischen Staatsangehörigen im Rahmen der Sanktionsmaßnahmen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; unbegründeter Eilantrag des Gesellschaftergeschäftsführers auf Aussetzung der Durchführung der angefochtenen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht der von HTTS erhobenen Klage statt und erklärte die Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese HTTS betraf, für nichtig, allerdings erst mit Wirkung vom 7. Februar 2012.

    HTTS wandte sich an den Rat und machte geltend, dass eine Rechtsgrundlage dafür fehle, sie in die neuen Sanktionslisten aufzunehmen, nachdem die Verord-nung Nr. 961/2010 durch das Urteil HTTS/Rat vom 7. Dezember 2011 für nichtig erklärt worden sei, soweit sie HTTS betreffe.

    Außerdem hat das Gericht in dem Urteil HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnr. 46) dem Rat bescheinigt, dass er in Bezug auf die allgemeine und ab-strakte Definition der rechtlichen Kriterien und Modalitäten von Sanktionsmaß-nahmen über ein weites Ermessen verfüge, so dass die gerichtliche Kontrolle dieser Kriterien und Modalitäten auf die Prüfung beschränkt sei, ob die Verfah-rensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sach-verhalt richtig ermittelt worden sei und ein offensichtlicher Fehler in der Beurtei-lung der Tatsachen oder ein Ermessensmissbrauch vorliege, wobei diese einge-schränkte Kontrolle auch für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen gelte, auf denen die Sanktionsmaßnahmen beruhten.

    Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung auf der Basis von Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 264 Abs. 2 AEUV die zeitlich befristete Fort-geltung der von ihm für nichtig erklärten Sanktionsmaßnahmen angeordnet, gerade auch in den die Antragsteller betreffenden Urteilen HTTS/Rat (T-562/10, Randnrn. 41 bis 43), HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnrn.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-644/11

    Qualitest FZE / Rat

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Daher dürfen die zuständigen nationalen Behör-den nur ausnahmsweise die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder geneh-migen, wenn dies zur Deckung des Grundbedarfs der Betroffenen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41, 42 und 44, sowie vom 25. Oktober 2012, Hassan/Rat, C-168/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    Mit Hilfe der namentlich in Art. 26 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Ausnahmeregelung lässt sich jedoch grundsätzlich verhindern, dass der Antragsteller trotz Einfrieren seiner Gelder in den finanziellem Ruin getrieben wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Qualitest FZE/Rat, Randnr. 43).

    Eine einstweilige Anordnung muss jedoch vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, Randnr. 34; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts-hofs vom 14. Juni 2012, Qualitest FZE/Rat, C-644/11 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 bis 77).

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/35 und die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit diese Rechtsakte HTTS betrafen, erhielt deren Rechtswirkungen jedoch bis zum Ablauf der Rechts-mittelfrist nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrecht.

    Außerdem hat das Gericht in dem Urteil HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnr. 46) dem Rat bescheinigt, dass er in Bezug auf die allgemeine und ab-strakte Definition der rechtlichen Kriterien und Modalitäten von Sanktionsmaß-nahmen über ein weites Ermessen verfüge, so dass die gerichtliche Kontrolle dieser Kriterien und Modalitäten auf die Prüfung beschränkt sei, ob die Verfah-rensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sach-verhalt richtig ermittelt worden sei und ein offensichtlicher Fehler in der Beurtei-lung der Tatsachen oder ein Ermessensmissbrauch vorliege, wobei diese einge-schränkte Kontrolle auch für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen gelte, auf denen die Sanktionsmaßnahmen beruhten.

    Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung auf der Basis von Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 264 Abs. 2 AEUV die zeitlich befristete Fort-geltung der von ihm für nichtig erklärten Sanktionsmaßnahmen angeordnet, gerade auch in den die Antragsteller betreffenden Urteilen HTTS/Rat (T-562/10, Randnrn. 41 bis 43), HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, Randnrn.

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Der Eilrichter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der Eilrichter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschie-denen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungs-schema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob bei einer späteren Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstandene Lage revidiert werden könnte und inwieweit - umgekehrt - eine Aussetzung des Vollzugs die Errei-chung der mit dem angefochtenen Akt verfolgten Ziele bei einer späteren Klage-abweisung behindern würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 50, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89).

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    50 und 51, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C-60/08 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35), und dass zum anderen der Eintritt des behaupteten Schadens mit Sicherheit oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67).

    Diese Angaben müssen mit detaillierten Beweisurkunden untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101), die ein unabhängiger Experte attestiert hat und die es dem Eilrichter erlauben, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission, T-420/05 R II, Slg. 2006, II-4085, Randnr. 83, vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission, T-435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Beschluss Le Canne/Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht jedoch nicht darin, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewähr-leisten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Unter diesen Umständen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, er befinde sich in einer Mangellage, aufgrund deren es ihm bei Zurückweisung seines Eilantrags finanziell unmöglich sei, den Erlass des Urteils im Verfahren zur Hauptsache abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 104).

  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht der vom Antragsteller erhobenen Klage statt und erklärte den Beschluss 2011/783 sowie die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit diese Rechtsakte den Antragsteller betrafen, erhielt deren Rechtswirkungen aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrecht.

    74 bis 79) und Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, Randnrn.

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).

    Die beantragte Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsakte wäre nämlich nicht geeignet, diesen Schaden rückwirkend zu beseitigen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob bei einer späteren Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstandene Lage revidiert werden könnte und inwieweit - umgekehrt - eine Aussetzung des Vollzugs die Errei-chung der mit dem angefochtenen Akt verfolgten Ziele bei einer späteren Klage-abweisung behindern würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 50, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89).
  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    Auszug aus EuG, 24.02.2014 - T-45/14
    Diese Angaben müssen mit detaillierten Beweisurkunden untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101), die ein unabhängiger Experte attestiert hat und die es dem Eilrichter erlauben, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission, T-420/05 R II, Slg. 2006, II-4085, Randnr. 83, vom 15. März 2010, GL2006 Europe/Kommission, T-435/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und Beschluss Le Canne/Kommission, Randnr. 35).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-168/12

    Hassan / Rat

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 15.03.2010 - T-435/09

    GL2006 Europe / Kommission

  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

  • EuG, 08.12.2010 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

  • EuG, 11.03.2013 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    Cheminova u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuG, 04.12.2014 - T-199/14

    Vanbreda Risk & Benefits / Kommission

    Zweitens ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht daran gehindert, die Art. 278 AEUV und 279 AEUV unmittelbar anzuwenden - Bestimmungen des Primärrechts, die ihm die Befugnis verleihen, eine Aussetzung des Vollzugs anzuordnen, "wenn er dies den Umständen nach für nötig hält", und die "erforderlichen" einstweiligen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 24. Februar 2014, HTTS und Bateni/Rat, T-45/14 R, EU:T:2014:85, Rn. 51, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, EU:T:2014:686, Rn. 105).
  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Or, les articles 278 TFUE et 279 TFUE, dispositions de droit primaire, autorisent le juge des référés à ordonner un sursis à exécution s'il estime « que les circonstances l'exigent " et à prescrire les mesures provisoires « nécessaires " (ordonnance du 24 février 2014, HTTS et Bateni/Conseil, T-45/14 R, EU:T:2014:85, point 51).
  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (HTTS und Bateni/Rat, T-45/14 R, EU:T:2014:85) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.
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