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   EuG, 07.11.2014 - T-219/10, T-399/11   

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EuG, 07.11.2014 - T-219/10, T-399/11 (https://dejure.org/2014,33195)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2014 - T-219/10, T-399/11 (https://dejure.org/2014,33195)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2014 - T-219/10, T-399/11 (https://dejure.org/2014,33195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autogrill España / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das spanische Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Spanisches Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spanisches Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2919
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Nach ständiger Rechtsprechung muss gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg. 2011, I-11113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013, Salzgitter/Kommission, T-308/00 RENV, Rn. 116).

    Der Bestimmung der maßgebenden rechtlichen Regelung, des "Bezugsrahmens", kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 56).

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, ist daher zu prüfen, ob die steuerliche Maßnahme im Hinblick auf den Bezugsrahmen bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 56).

    Selbst wenn innerhalb des Bezugsrahmens vergleichbare tatsächliche und rechtliche Situationen unterschiedlich behandelt werden, erfasst jedoch der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der Lastenregelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 52).

    Gegebenenfalls ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat den Nachweis erbringen konnte, dass die Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, mit dem sie in Zusammenhang steht, gerechtfertigt ist (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 53).

    Wie oben in den Rn. 29 und 33 ausgeführt, weist der Gerichtshof, wenn er auf die in diesen Randnummern beschriebene Prüfungsmethode eingeht, außerdem darauf hin, dass gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden muss, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Portugal/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 54).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Während also bei der Beurteilung der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geprüft wird, ob die Unternehmen oder Produktionszweige eines Mitgliedstaats gegenüber den Unternehmen oder Produktionszweigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt werden, kann die in derselben Vorschrift genannte Voraussetzung der Selektivität nur in Bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat geprüft werden und ergibt sich nur aus der Prüfung der unterschiedlichen Behandlung der Unternehmen oder Produktionszweige allein dieses Staates (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004, Spanien/Kommission, C-73/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, eine Beihilfe ist (Urteil Kommission/Frankreich, oben in Rn. 54 angeführt, Rn. 20) und dass die Erstattung von Zinsen für Ausfuhrkredite (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 8) sowie ein Steuerabzug, der nur den Unternehmen zugutekommt, die Ausfuhr betreiben und bestimmte, in den in Rede stehenden Maßnahmen geregelte Investitionen tätigen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 120), die Voraussetzung der Selektivität erfüllen.

    Diese Auffassung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, ergangen ist, der in Rede stehende Steuervorteil insbesondere den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen betroffen habe.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme, die nur Unternehmen begünstigt, die in einem bestimmten Gebiet ansässig sind, ihren Charakter einer allgemeinen steuer- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme verliert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rn. 23).

    Im Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt (Rn. 22), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Steuervergünstigung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußern, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in bestimmten Gebieten ansässig sind, abziehen können, diesen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darstellt.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Nach Art. 87 Abs. 1 EG hängt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe von folgenden Bedingungen ab: Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, Selektivität dieser Maßnahme und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten sowie daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Rn. 28).

    Mit dem Kriterium der Selektivität einer Maßnahme lassen sich staatliche Beihilfen von allgemeinen steuer- oder wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Air Liquide Industries Belgium, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 32).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Wenn die Gruppe der Beihilfeempfänger besonders groß oder heterogen ist, ist für die Beurteilung des selektiven Charakters der in Rede stehenden Maßnahme manchmal weniger die Abgrenzung dieser Gruppe ausschlaggebend als die Abgrenzung der Gruppe der ausgeschlossenen Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rn. 39, 40 und 47).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass eine Maßnahme, die auf Unternehmen anwendbar ist, die körperliche Güter herstellen, selektiv ist (Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Rn. 40).
  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    So hat es entschieden, dass eine Maßnahme, die angesichts des kurzen Zeitraums, der den Unternehmen zur Verfügung stand, um die Schritte einzuleiten, damit sie die Voraussetzungen erfüllten, um in den Genuss der Maßnahme zu kommen, faktisch nur denjenigen Unternehmen zugänglich war, die bereits die notwendigen Schritte eingeleitet hatten, dies wenigstens beabsichtigt hatten oder bereit waren, sehr bald ein solches Vorhaben in Angriff zu nehmen, selektiv war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg. 2009, II-2777, Rn. 120 und 121).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Im Übrigen obliegt es der Kommission, darzutun, dass eine Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 62).
  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichts vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Rn. 49).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 07.11.2014 - T-219/10
    Zudem wäre es sehr formalistisch, anzunehmen, dass die Klägerin mit ihren Hauptanträgen nicht die Nichtigerklärung von Art. 4 der angefochtenen Entscheidung begehrt, der die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Beihilfe darstellt, auch wenn die Klägerin diese Entscheidung nur insoweit anfechten könnte, als sie von einer Rückforderungsmaßnahme betroffen sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 56).
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 12.07.1990 - 169/84

    Cdf Chimie und Fertilisants / Kommission

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auf das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), lasse sich dabei der Standpunkt von HBH nicht mit Erfolg stützen.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Das Ministerium hat jedoch unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), geltend gemacht, dass es sich bei der in Rede stehenden Vergünstigung nicht um eine "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele, da es nicht möglich sei, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen, so dass die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt sei.
  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    71 Am 28. April 2015 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen in den Rechtssachen T - 515/13 und T - 719/13 eine schriftliche Frage nach den Konsequenzen gestellt, die in diesen Rechtssachen aus den Urteilen vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T - 219/10, Slg, EU:T:2014:939), sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T - 399/11, Slg, EU:T:2014:938), insbesondere hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Selektivitätsanalyse, zu ziehen sind.

    Daher seien die Vorteile der Investoren, insbesondere im Licht der Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939), sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) nicht als selektiv anzusehen.

    134 In Beantwortung derselben schriftlichen Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 71) trägt die Kommission im Rahmen beider Rechtssachen vor, die Auslegung des Selektivitätskriteriums in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) stehe ihrer Auffassung nach nicht im Einklang mit Art. 107 Abs. 1 AEUV, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, was sie dazu veranlasst habe, gegen diese Urteile Rechtsmittel vor dem Gerichtshof einzulegen (Rechtssachen C - 20/15 P und C - 21/15 P).

    135 Die Kommission weist jedenfalls darauf hin, dass, auch wenn die Auslegung des Gerichts in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) im vorliegenden Fall angewandt werden müsste, das Selektivitätskriterium insbesondere deshalb erfüllt wäre, weil ein Genehmigungssystem existiere, das diskretionäre Elemente enthalte.

    139 Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitigen Maßnahme in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) auf die sich das Königreich Spanien, Lico und PYMAR zur Stützung ihres Vorbringens berufen, um eine Steuerregelung handelte, die jeden in Spanien steuerpflichtigen Wirtschaftsteilnehmer begünstigte, der eine bestimmte Art von Investition tätigte, nämlich eine Beteiligung von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wurde.

    140 In diesen Urteilen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Abweichung oder Ausnahme von dem von der Kommission festgestellten Bezugsrahmen allein kein Grund für die Feststellung ist, dass die streitige Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 AEUV begünstigt, wenn die Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist (Urteile Autogrill España/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939, Rn. 52, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938, Rn. 56).

    142 Wie in den Rechtssachen, die das Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt EU:T:2014:938) geprüft hat, konnte folglich jeder Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehenden Vorteile erhalten, indem er eine bestimmte Art von Transaktion vornahm, die jedem Unternehmen unter den gleichen Bedingungen unterschiedslos offenstand.

    143 Wie in diesen Rechtssachen macht die Tatsache, dass die in Rede stehenden Vorteile aufgrund einer Investition in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt werden, diese Vorteile in Bezug auf Investoren nicht selektiv, da die Transaktion jedem Unternehmen offensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Autogrill España/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939, Rn. 59 bis 61, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938, Rn. 63 bis 65).

    145 Gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) sind zwar Rechtsmittel anhängig (Rechtssachen C - 20/15 P und C - 21/15 P).

    Wie das Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939, Rn. 79 und 82) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938, Rn. 83 und 86) hervorgehoben hat, galt diese Maßnahme allerdings nur für exportierende Unternehmen unter Ausschluss anderer Unternehmen.

    157 Die Kommission weist darauf hin, dass sich eine Selektivität im vorliegenden Fall jedenfalls aufgrund der Existenz eines Genehmigungsverfahrens mit diskretionären Elementen feststellen lasse, das es in den vom Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) untersuchten Rechtssachen nicht gegeben habe.

    Insoweit ist zu beachten, dass auch der Vorteil der steuerlichen Maßnahmen, die in den Rechtssachen in Rede standen, die zu den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) geführt haben, an die Voraussetzung geknüpft war, dass die Beteiligung eine gewisse Zeit lang gehalten wurde (siehe oben, Rn. 139).

    Im Gegensatz zu den Rechtssachen, die das Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2014:938) untersucht habe, seien den Investoren die sich aus dem SEAF ergebenden Vorteile nicht aufgrund der Durchführung einfacher Investitionstransaktionen gewährt worden, sondern deshalb, weil sie über die WIV bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, nämlich den Erwerb und Verkauf sowie die Bareboat-Charter von Schiffen.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014 , Autogrill España/Kommission (T-219/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil Autogrill España/Kommission, EU:T:2014:939), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014 , Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014 , Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), werden aufgehoben.

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Zum anderen ist festzustellen, dass die streitige Maßnahme entgegen dem Vorbringen der Klägerin insofern keine allgemeine Maßnahme darstellt, als sie im Sinne des Urteils vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:939, Rn. 44 und 45), potenziell von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

    Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 139 bis 155 des angefochtenen Urteils, gestützt auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), ausgeführt zu haben, dass der Umstand, dass die steuerlichen Vorteile aufgrund von Investitionen in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt würden, diese Vorteile in Bezug auf die Investoren nicht selektiv mache, da die Transaktion jedem Unternehmen offenstehe.

    Das Königreich Spanien trägt vor, die Kommission habe nicht erwähnt, dass das Gericht die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, (T-219/10, EU:T:2014:939), zwar berücksichtigt, aber ausdrücklich ausgeführt habe, dass es im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung entscheide, und sei einer gefestigten Rechtsprechung im Steuerbereich gefolgt.

    Den Rn. 130 und 132 des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Königreich Spanien, Lico Leasing und PYMAR vor dem Gericht ausführten, dass die Möglichkeit, sich an den Strukturen des SEAF zu beteiligen und damit die daraus resultierenden Vorteile zu erlangen, ohne Vorbedingungen oder Einschränkungen jedem Investor offenstehe, der in irgendeinem Bereich der Wirtschaft tätig sei, so dass die Vorteile der Investoren insbesondere im Licht der Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), nicht als selektiv anzusehen seien, woraufhin die Kommission vorbrachte, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen in Bezug auf die Investoren selektiv seien, weil von ihnen nur Unternehmen profitierten, die über eine WIV eine bestimmte Art von Investition tätigten, während Unternehmen, die im Rahmen anderer Transaktionen ähnliche Investitionen tätigten, sie nicht in Anspruch nehmen könnten.

    Das Gericht hat dieses Argument der Kommission in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, nachdem es in dessen Rn. 139 bis 143 auf die Urteile vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), Bezug genommen und ausgeführt hatte, dass - wie in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen - jeder Wirtschaftsteilnehmer die in Rede stehenden Vorteile habe könne, indem er eine bestimmte Art von Transaktion vorgenommen habe, die jedem Unternehmen unter gleichen Bedingungen unterschiedslos offengestanden habe; dabei hat es darauf abgestellt, dass wie in diesen Rechtssachen die Tatsache, dass die Vorteile aufgrund einer Investition in ein bestimmtes Wirtschaftsgut unter Ausschluss anderer Wirtschaftsgüter oder anderer Arten von Investitionen gewährt worden seien, diese Vorteile in Bezug auf Investoren nicht selektiv gemacht habe, da die Transaktion jedem Unternehmen offengestanden habe.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), entschieden, dass in den Urteilen vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), und vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), die Argumentation, wonach eine Abweichung oder Ausnahme von dem durch die Kommission festgelegten Bezugsrahmen für sich allein kein Grund für die Feststellung sei, dass die streitige Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstige, wenn diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich sei und nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen, die als einzige durch die Maßnahme begünstigt würden, sondern auf eine Gruppe von Wirtschaftstransaktionen abziele, auf einer falschen Anwendung der in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzung der Selektivität beruhte.

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Zum anderen ist festzustellen, dass die streitige Maßnahme entgegen dem Vorbringen der Klägerin insofern keine allgemeine Maßnahme darstellt, als sie im Sinne des Urteils vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:939, Rn. 44 und 45), potenziell von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.
  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Es handelte sich zum einen um den Erlass des Beschlusses 2015/314 am 15. Oktober 2014 und zum anderen um die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), mit denen das Gericht Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt hat.

    Ist der Beschluss 2015/314 wegen fehlender tatsächlicher und rechtlicher Grundlage gemäß den Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), nichtig, mit denen Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 4 der Entscheidung 2011/5 und des Beschlusses 2011/282 für nichtig erklärt wurden?.

    November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939) sowie Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), aufgehoben und die Rechtssachen T-219/10 und T-399/11 an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Sofern in der Rechtssache T-219/10 Art. 1 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärt wird:.

    Mit Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von World Duty Free Group gegen die Entscheidung 2011/5 ab.

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht dieser Klage statt, indem es sich darauf stützte, dass die Kommission die Voraussetzung der Selektivität nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt hatte.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil World Duty Free, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Im Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass es nicht möglich war, festzustellen, dass eine Maßnahme, die einen Steuervorteil darstellte, den Wettbewerb verfälschte, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigte, wenn dieser Vorteil von allen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen im Mitgliedstaat, der die in Rede stehende Maßnahme erlassen hatte, in Anspruch genommen werden konnte.

    Das Gericht hat nämlich darauf hingewiesen, dass alle Unternehmen sich frei dahin entscheiden konnten, ohne dass u. a. die Branche des Unternehmens oder seine Größe insoweit eine Beschränkung darstellten, und dass ein und dasselbe Unternehmen nacheinander oder sogar gleichzeitig Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften und an ausländischen Gesellschaften erwerben konnte (Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T-219/10, EU:T:2014:939, Rn. 53 bis 61).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass die Kommission das in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Tatbestandmerkmal der Selektivität falsch angewandt habe.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil WDFG, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof die Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung teilweise vor und erlegte der Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie dem Königreich Spanien ihre eigenen Kosten auf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 02.03.2017 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuGH, 06.10.2015 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuG, 20.02.2018 - T-260/15

    Iberdrola / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

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