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   EuG, 14.01.2015 - T-507/13   

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EuG, 14.01.2015 - T-507/13 (https://dejure.org/2015,679)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2015 - T-507/13 (https://dejure.org/2015,679)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - T-507/13 (https://dejure.org/2015,679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SolarWorld u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SolarWorld u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 07.03.2014 - T-134/10

    FESI / Rat

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Was das Argument der Klägerinnen betrifft, nach dem der erste angefochtene Beschluss, da er kein Gesetzgebungsakt sei, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, ist festzustellen, dass der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 genannten Falles zwar dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschlüsse vom 4. Juni 2012, Eurofer/Kommission, T-381/11, Slg, EU:T:2012:273, Rn. 42, und vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, EU:T:2014:143, Rn. 23).

    Im vorliegenden Fall stellt der erste angefochtene Beschluss keinen Gesetzgebungsakt dar, da er weder im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch im besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban (Europe)/Kommission, T-262/10, Slg, EU:T:2011:623, Rn. 21; Beschluss FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 25).

    Er hat jedoch keine allgemeine Geltung, da er keine Anwendung auf objektiv bestimmte Situationen findet und auch keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Bricmate/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2014:53, Rn. 65, und FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 24).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-552/10

    Usha Martin / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Im Hinblick auf Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Entscheidungen der Kommission über einen Widerruf der Annahme der Verpflichtung und der Verordnung des Rates zum Erlass eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieses Ausführers Gegenstand einer Klage des betroffenen Ausführers vor den Unionsgerichten sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C-552/10 P, Slg, EU:C:2012:736).

    Im Hinblick auf die Verpflichtungen im Sinne der Antidumpinggrundverordnung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Ziel von Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung die Beseitigung der schädigenden Wirkungen des Dumpings für die Industrie der Union ist, wobei klarzustellen ist, dass dieses Ziel im Wesentlichen auf der Pflicht des Ausführers zur Zusammenarbeit sowie auf der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der von diesem eingegangenen Verpflichtung beruht (Urteil Usha Martin/Rat und Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:736, Rn. 36).

    Nach dieser die Verpflichtungen betreffenden Vorschrift kann die Kommission, wenn das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt wurde, zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich die Ausführer verpflichten, ihre Preise zu ändern, um die Ausfuhr der betroffenen Waren zu Dumpingpreisen zu vermeiden, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Wirkungen des Dumpings durch diese Verpflichtung beseitigt werden (Urteil Usha Martin/Rat und Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:736, Rn. 22).

  • EuG, 21.01.2014 - T-596/11

    Bricmate / Rat

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Da der erste angefochtene Beschluss durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wurde, der entweder vor dem Unionsrichter oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Gegenstand einer Klage sein konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), enthielt dieser somit Durchführungsmaßnahmen.

    Er hat jedoch keine allgemeine Geltung, da er keine Anwendung auf objektiv bestimmte Situationen findet und auch keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Bricmate/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2014:53, Rn. 65, und FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 24).

  • EuGH, 24.09.2009 - C-501/08

    Município de Gondomar / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer nach dem zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Klage (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:204, Nr. 59, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, Slg, EU:C:2013:21, Nr. 69) die Bedingung der unmittelbaren Betroffenheit die Erfüllung von zwei kumulativen Kriterien erfordert, nämlich zum einen, dass sich der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen betreiben, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass er seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 25, Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 66).

    Soweit die Klägerinnen in Wirklichkeit geltend zu machen versuchen, dass der rechtliche Schutz ihrer behaupteten Rechte die Annahme rechtfertige, sie seien unmittelbar von dem ersten angefochtenen Beschluss betroffen, ist festzustellen, dass der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Unionsrecht herleitet, das Recht auf einen solchen Schutz jedoch nicht die von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen kann (vgl. Beschluss Município de Gondomar/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung enthält jedoch nach der Rechtsprechung keinen Hinweis und erst recht keine Verpflichtung, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die Abschrift der Preisverpflichtung zu den nicht vertraulichen Verfahrensakten genommen werden muss (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 85).
  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Im vorliegenden Fall stellt der erste angefochtene Beschluss keinen Gesetzgebungsakt dar, da er weder im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch im besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban (Europe)/Kommission, T-262/10, Slg, EU:T:2011:623, Rn. 21; Beschluss FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 25).
  • EuG, 04.06.2012 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Was das Argument der Klägerinnen betrifft, nach dem der erste angefochtene Beschluss, da er kein Gesetzgebungsakt sei, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, ist festzustellen, dass der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 genannten Falles zwar dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschlüsse vom 4. Juni 2012, Eurofer/Kommission, T-381/11, Slg, EU:T:2012:273, Rn. 42, und vom 7. März 2014, FESI/Rat, T-134/10, EU:T:2014:143, Rn. 23).
  • EuG, 20.11.2012 - T-120/12

    Shahid Beheshti University / Rat

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Zum Antrag der Klägerinnen auf Anpassung ihrer Anträge vom 11. Dezember 2013 ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (Beschluss vom 20. November 2012, Shahid Beheshti University/Rat, T-120/12, EU:T:2012:610, Rn. 57).
  • EuGH, 08.07.1987 - 295/86

    Garelly / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass ein Einführer, dessen Klage auf Nichtigerklärung der Bestimmungen einer Verordnung gerichtet ist, mit der die von einem Ausführer angebotenen Preisverpflichtungen angenommen werden, von diesen Bestimmungen nicht unmittelbar und individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juli 1987, Garelly/Kommission, 295/86, Slg, EU:C:1987:344, Rn. 2, 13 und 14).
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 14.01.2015 - T-507/13
    Allerdings können Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, dass sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten (Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, Slg, EU:C:1990:115, Rn. 10).
  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Was die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C-142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163).

    Für Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschlüsse der Kommission zum Widerruf der Annahme einer Verpflichtung und die Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren des betroffenen Ausführers Gegenstand einer Klage dieses Ausführers vor den Unionsgerichten sein können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen ist in dieser Hinsicht ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Kommission mittels besonderer Maßnahmen vorgehen musste, nämlich - über einen Widerruf der Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 597/2009 - durch den Erlass einer Verordnung oder eines Beschlusses, die sich auf bestimmte Transaktionen beziehen und mit denen die betreffenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 61).

    Eine solche Pflicht obliegt dem Rat nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009, der bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll gegen die Einfuhren der gedumpten Ware, die einen Schaden verursacht, mit einer Verordnung verhängt werden muss, und gleichzeitig eine Ausnahme für Einfuhren vorsieht, die aus Quellen stammen, von denen gegebenenfalls eine Verpflichtung angenommen wurde (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 48).

    Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass sie von den Mitgliedstaaten nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind, zu denen auch die genannten Bedingungen für die Durchführung der angenommenen Verpflichtungen gehören (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 49).

  • EuG, 26.09.2016 - T-382/15

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    In Bezug auf den Begriff "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" ist darauf hinzuweisen, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht auf objektiv bestimmte Situationen anzuwenden ist und keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64).

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" Rechtsakte mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.02.2016 - T-142/14

    SolarWorld u.a. / Rat

    Le recours en annulation de la décision 2013/423 et de la décision d'exécution 2013/707 a été rejeté par une ordonnance du 14 janvier 2015, SolarWorld e.a./Commission (T-507/13, Rec, EU:T:2015:23), faisant l'objet d'un pourvoi pendant devant la Cour (affaire C-142/15 P).

    - joindre la présente affaire à l'affaire T-507/13, SolarWorld e.a./Commission ;.

    Par suite, il n'est besoin de statuer ni sur la demande de jonction du présent recours avec l'affaire T-507/13, SolarWorld e.a./Commission et avec l'affaire T-141/14, SolarWorld e.a./Conseil, ni sur la demande de mesures d'organisation de la procédure afin d'examiner si l'intervention de Canadian Solar est toujours recevable.

  • EuG, 23.05.2014 - T-141/14

    SolarWorld u.a. / Rat

    20 Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423 und des Durchführungsbeschlusses 2013/707 wurde durch Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, Slg, EU:T:2015:23), abgewiesen.

    - die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-507/13, SolarWorld u. a./Kommission, zu verbinden;.

    Daher muss weder über den Antrag auf Verbindung dieser Klage mit der Rechtssache T-507/13, SolarWorld u. a./Kommission, und mit der Rechtssache T-142/14, SolarWorld u. a./Rat, entschieden werden noch über den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Streithilfe von Canadian Solar noch zulässig ist.

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen ist nach einer in der Rechtsprechung häufig verwendeten Formel, dass sich die angefochtene Handlung der Union zum einen auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und zum anderen ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der unionsrechtlichen Regelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (Beschlüsse vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 71, und vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40).

    Die Rechtsprechung hat zwar die Klage einer Reihe von Unionsherstellern, die einer Vereinigung angehörten, die einen Antidumpingantrag gegen die Entscheidung der Kommission, Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller im Rahmen eines Antidumpingverfahrens anzunehmen, eingereicht hatten, für unzulässig befunden, doch ergab sich diese Schlussfolgerung daraus, dass dieser Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Klägerinnen zuerkannt wurden, wobei sich solche Auswirkungen eventuell aus der Antidumpingverordnung, mit der die Verpflichtungen durchgeführt worden wären, hätten ergeben können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 48, 52 und 58, bestätigt durch Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C-142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163, Rn. 24 bis 28), was sich sehr von dem hier vorliegenden Fall unterscheidet.

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit "Rechtsakten mit Verordnungscharakter" sind Rechtsakte mit allgemeiner Geltung außer den Gesetzgebungsakten gemeint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-205/16

    SolarWorld / Brandoni solare und Solaria Energia y Medio Ambiente - Rechtsmittel

    14 Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, EU:T:2015:23).

    53 Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-204/16

    SolarWorld/ Rat

    14 Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, EU:T:2015:23).

    54 Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission (T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    46 T-507/13, EU:T:2015:23.
  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

  • EuG, 06.04.2022 - T-154/21

    Akteneinsicht in Kommunikation bezüglich Lieferung von Covid19-Impfstoffen

  • EuG, 12.10.2016 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 12.10.2016 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 18.05.2022 - T-245/19

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

  • EuG, 11.10.2018 - T-781/17

    Kraftpojkarna/ Kommission

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