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   EuG, 25.03.2015 - T-273/13   

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https://dejure.org/2015,9158
EuG, 25.03.2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,9158)
EuG, Entscheidung vom 25.03.2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,9158)
EuG, Entscheidung vom 25. März 2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,9158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarafraz / Rat

    Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Nichtregierungsorganisation - Satzungsmäßiger Zweck

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streithilfe einer Menschenrechtsorganisation bei unmittelbarem und gegenwärtigem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits; Streithilfebeschluss des Europäischen Gerichtshofes im Klageverfahren zur Nichtigerklärung eines Ratsbeschlusses zu restriktiven Maßnahmen gegen den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streithilfe einer Menschenrechtsorganisation bei unmittelbarem und gegenwärtigem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits;; Streithilfebeschluss des Europäischen Gerichtshofes im Klageverfahren zur Nichtigerklärung eines Ratsbeschlusses zu restriktiven Maßnahmen gegen den ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF v Commission

    Auszug aus EuG, 25.03.2015 - T-273/13
    Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ist nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Argumenten (Beschluss vom 12. April 1978, Amylum u. a./Rat und Kommission, 116/77, 124/77 und 143/77, Slg, EU:C:1978:81, Rn. 7 und 9, sowie Beschluss vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T-15/02, Slg, EU:T:2003:38, Rn. 26).

    Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss BASF/Kommission, EU:T:2003:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

    Auszug aus EuG, 25.03.2015 - T-273/13
    Bei Streithilfeanträgen von Menschenrechtsorganisationen impliziert das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits, dass entweder ihr Tätigkeitsfeld dem geografischen und dem Sachgebiet entspricht, um die es in dem Verfahren vor dem Gericht geht, oder dass sie, wenn ihr Tätigkeitsfeld weiter ist, aktiv an Aktionen oder Programmen zur Verteidigung der Menschenrechte in Bezug auf das betroffene geografische und das betroffene Sachgebiet beteiligt sind, deren Durchführbarkeit durch den Ausgang des Rechtsstreits beeinträchtigt werden könnte (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg, EU:T:2004:215, Rn. 63 bis 71).
  • EuGH, 12.04.1978 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.03.2015 - T-273/13
    Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ist nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Argumenten (Beschluss vom 12. April 1978, Amylum u. a./Rat und Kommission, 116/77, 124/77 und 143/77, Slg, EU:C:1978:81, Rn. 7 und 9, sowie Beschluss vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T-15/02, Slg, EU:T:2003:38, Rn. 26).
  • EuG, 10.09.2019 - T-47/19

    Dansk Erhverv/ Kommission

    S'agissant, en particulier, des demandes en intervention présentées par des organisations de défense de l'environnement, l'exigence d'un intérêt direct et actuel à la solution du litige implique soit que leur champ d'action coïncide avec la région et le secteur concernés par la procédure devant le Tribunal, soit, lorsqu'elles ont des champs d'action plus larges, qu'elles soient activement impliquées dans des programmes de protection ou d'études concernant la région et le secteur concernés dont la viabilité pourrait être compromise par l'adoption de l'acte attaqué (voir ordonnances du 21 octobre 2014, Bayer CropScience/Commission, T-429/13, non publiée, EU:T:2014:920, point 73 et jurisprudence citée, et du 30 novembre 2016, Scandlines Danmark et Scandlines Deutschland/Commission, T-630/15, non publiée, EU:T:2016:763, point 17 ; voir également, pour une association de défense des droits de l'homme, ordonnance du 25 mars 2015, Sarafraz/Conseil, T-273/13, non publiée, EU:T:2015:243, point 8).
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