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   EuG, 30.04.2015 - T-707/13, T-709/13   

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EuG, 30.04.2015 - T-707/13, T-709/13 (https://dejure.org/2015,9045)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2015 - T-707/13, T-709/13 (https://dejure.org/2015,9045)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2015 - T-707/13, T-709/13 (https://dejure.org/2015,9045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarken BE HAPPY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "BE HAPPY" für Spielzeug und Süßwaren; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbespruch als Marke; fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "BE HAPPY" für Spielzeug und Süßwaren; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 31/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. Oktober 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Wortmarke "BE HAPPY" ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen daher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, wahrgenommen werden kann (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 45, und Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, Rn. 20).

    Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den Rn. 20 und 21 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass für die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur die Möglichkeit, sich dieses Zeichen aufgrund seiner Wahrnehmung als phantasievoll, überraschend und unerwartet zu merken, eine Rolle spielt (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 32).

  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Außerdem kann nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Wortzeichens nicht ausreichen, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten, um den Ausdruck "be happy" als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt und sich direkt an die Verbraucher richtet, die er auffordert, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie die fraglichen Waren kaufen oder verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg, EU:T:2002:301, Rn. 25 und 26, und Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 29).

    Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken auf eine den Handelswert der von ihnen erfassten Waren betreffende Eigenschaft hinweisen, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass für die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur die Möglichkeit, sich dieses Zeichen aufgrund seiner Wahrnehmung als phantasievoll, überraschend und unerwartet zu merken, eine Rolle spielt (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 32).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen daher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, wahrgenommen werden kann (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 45, und Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, Rn. 20).

    Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den Rn. 20 und 21 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).

    Im Übrigen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Rechtsprechung die Durchschnittsverbraucher anhand von Werbeslogans wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 35, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 18).

  • EuG, 23.09.2009 - T-396/07

    France Télécom / HABM (UNIQUE)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Außerdem kann nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Wortzeichens nicht ausreichen, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken auf eine den Handelswert der von ihnen erfassten Waren betreffende Eigenschaft hinweisen, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 17).

    Ferner ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, dass der fragliche Ausdruck von jedem Anbieter verwendet werden kann, um zum Kauf jeder Ware, einschließlich der von den streitigen Marken erfassten, anzuregen (vgl. in diesem Sinne Urteil UNIQUE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 21).

  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, EU:T:2014:29, Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geregelte absolute Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 39, und CARE TO CARE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:29, Rn. 13).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T-328/11, EU:T:2012:197, Rn. 61, und CARE TO CARE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:29, Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).

  • EuG - T-709/13 (anhängig)

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    In den verbundenen Rechtssachen T-707/13 und T-709/13.

    Am 17. Oktober 2013 erließ die Beschwerdekammer zwei Entscheidungen, die erste in der Sache mit dem Aktenzeichen R 31/2013-1 (Rechtssache T-707/13, im Folgenden: erste Entscheidung) und die zweite in der Sache mit dem Aktenzeichen R 32/2013-1 (Rechtssache T-709/13, im Folgenden: zweite Entscheidung).

    Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 3. Februar 2015 sind die Rechtssachen T-707/13 und T-709/13 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Im Übrigen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Rechtsprechung die Durchschnittsverbraucher anhand von Werbeslogans wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 35, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 18).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an Entscheidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder gar von Drittländern gebunden; diese stellen nur einen Umstand dar, der, ohne entscheidend zu sein, für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, 11ink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T-161/09, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T-87/00, Slg, EU:T:2001:119, Rn. 40, und vom 30. Juni 2011, 1magion/HABM [DYNAMIC HD], T-463/08, EU:T:2011:318, Rn. 20).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-707/13
    Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand entfalten, um den Ausdruck "be happy" als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt und sich direkt an die Verbraucher richtet, die er auffordert, glücklich zu sein und sich eine Freude zu machen, indem sie die fraglichen Waren kaufen oder verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg, EU:T:2002:301, Rn. 25 und 26, und Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 29).
  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 13.07.2005 - T-242/02

    Sunrider / OHMI (TOP) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke TOP - Ablehnung der

  • EuG, 24.04.2012 - T-328/11

    Leifheit / HABM (EcoPerfect) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 16.12.2010 - T-161/09

    Ilink Kommunikationssysteme / HABM (ilink) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 30.06.2011 - T-463/08

    Imagion / HABM (DYNAMIC HD)

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 07.12.2017 - T-622/16

    sheepworld / EUIPO (Alles wird gut) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Unter diesen Umständen werden die Verbraucher entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Interpretationsaufwand betreiben oder mehrere assoziierende Gedankenschritte vornehmen müssen, um die Wortfolge "alles wird gut" als lobenden, beruhigenden Ausdruck zu verstehen, der zum Kauf oder zur Verwendung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren anregt und deren Attraktivität hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33).

    Zum anderen ist zum behaupteten Fehlen einer unmittelbaren und ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den von ihr erfassten Waren im Licht der oben in den Rn. 34 und 37 getroffenen Feststellungen festzustellen, dass das in Rede stehende Wortzeichen den Verbraucher auf eine Eigenschaft der von ihm erfassten Waren hinweist, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Information verkaufsfördernder oder werbender Art ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 34).

    Zudem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im Wortzeichen Alles wird gut nicht ausreichen kann, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Mehr für Ihr Geld, T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25 und 32).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 52).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.06.2019 - T-479/18

    Multifit/ EUIPO (Premiere) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Premiere

    Weiter bedeutet nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen gleichzeitig als Qualitätsangabe und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätsangaben oder Aufforderungen zum Kauf der von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663" Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252" Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2018 - T-362/17

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE -

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.07.2016 - T-308/15

    Reisenthel / EUIPO (keep it easy) - Unionsmarke - Anmeldung der Wortmarke keep it

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19, und vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 20, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass, sofern die Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für deren Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22 und 24, und vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat das Gericht im Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY (T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33, 40 und 47), ebenfalls entschieden, dass die angemeldete Marke BE HAPPY nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufwies, da es sich um einen Ausdruck in Befehlsform handelte, der in einfachen Worten an ein glückliches und somit letztlich sorgenfreies Leben erinnert, was ein Merkmal darstellt, das in ähnlicher Weise dem Zeichen keep it easy innewohnt.

  • EuG, 12.04.2018 - T-386/17

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Лидер)

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Indem die Beschwerdekammer festgestellt hat, es handele sich um eine banale Werbeaussage mit einem klaren Inhalt ohne semantische Tiefe, die das relevante Publikum davon abhalten würde, eine direkte Verbindung mit den von der Marke erfassten Waren zu ziehen, hat sie keinen Fehler begangen und zutreffend den Schluss gezogen, dass die angemeldete Marke nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Viertens genügt in Bezug auf den Umstand, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Begriff ""´µÑEUR" keine Information über die Art der - sehr zahlreichen - von der Marke erfassten Waren vermittelt, der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten Zeichens nicht ausreichen kann, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25).

  • EuG, 25.09.2018 - T-457/17

    Medisana/ EUIPO (happy life) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 21).

    Dies kann jedoch, ungeachtet jeder anderen Erwägung, nicht ausreichen, um unter den Umständen des vorliegenden Falles den Schluss zu ziehen, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen und als solche in Erinnerung behalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 44).

    Unter diesen Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand betreiben, um den Ausdruck "happy life" als einen zum Kauf anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.09.2017 - T-374/15

    VM/ EUIPO - DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur) - Unionsmarke -

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
  • EuG, 20.01.2021 - T-253/20

    Oatly/ EUIPO (IT'S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS)

    Il ressort de la jurisprudence qu'un minimum de caractère distinctif suffit à faire obstacle à l'application du motif absolu de refus prévu à l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement 2017/1001 [arrêts du 27 février 2002, Eurocool Logistik/OHMI (EUROCOOL), T-34/00, EU:T:2002:41, point 39, et du 30 avril 2015, Steinbeck/OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY), T-707/13 et T-709/13, non publié, EU:T:2015:252, point 21].
  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).
  • EuG, 11.12.2018 - T-6/18

    Hamburg Beer Company/ EUIPO (Hamburg Beer Company)

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2018 - T-5/18

    Hamburg Beer Company/ EUIPO (Hamburg BEER COMPANY) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 29.05.2018 - T-302/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (6000) - Unionsmarke -

  • EuG, 29.05.2018 - T-299/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (1000) - Unionsmarke -

  • EuG, 17.05.2023 - T-267/22

    Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 29.05.2018 - T-304/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (5000) - Unionsmarke -

  • EuG, 29.05.2018 - T-303/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (4000) - Unionsmarke -

  • EuG, 29.05.2018 - T-301/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000) - Unionsmarke -

  • EuG, 29.05.2018 - T-300/17

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (3000) - Unionsmarke -

  • EuG, 11.09.2018 - T-715/17

    Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 07.09.2016 - T-4/15

    Beiersdorf / EUIPO (Q10) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Q10 -

  • EuG, 14.03.2017 - T-21/16

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 12.11.2015 - T-253/13

    Orthogen / OHMI - Arthrex (IRAP) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

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