Rechtsprechung
   EuG, 22.01.2015 - T-172/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,302
EuG, 22.01.2015 - T-172/13 (https://dejure.org/2015,302)
EuG, Entscheidung vom 22.01.2015 - T-172/13 (https://dejure.org/2015,302)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - T-172/13 (https://dejure.org/2015,302)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,302) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AFRICAN SIMBA - Ältere nationale Bildmarke Simba - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "AFRICAN SIMBA" für "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" und der Bildmarke "Simba" für "Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere"; Beurteilung der selbständig kennzeichnenden Stellung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "AFRICAN SIMBA" für "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" und der Bildmarke "Simba" für "Spielwaren, ausgenommen weichgestopfte Spieltiere"; Beurteilung der selbständig kennzeichnenden Stellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke "AFRICAN SIMBA" für "Glücksspielautomaten" und Bildmarke "Simba" für "Spielwaren"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Wortmarke "AFRICAN SIMBA" für "Glücksspielautomaten" und Bildmarke "Simba" für "Spielwaren"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuG, 16.09.2013 - T-250/10

    Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT - DER EISBÄR

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Was zweitens den Verwendungszweck der Waren angeht, ist festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass Spiele und Spielzeug grundsätzlich Unterhaltungsfunktion haben (Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM - Zoologischer Garten Berlin [KNUT - DER EISBÄR], T-250/10, EU:T:2013:448, Rn. 45).

    Somit ist von einem gewissen fließenden Übergang zwischen "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" einerseits und bestimmten Spielwaren andererseits auszugehen, da bestimmte Glücksspielmaschinen und -automaten in vereinfachter Form als Spielzeug angeboten werden, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren in bestimmten Fällen schwierig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47).

    Angesichts der großen Zahl von Waren, die aus Plastik oder Metall hergestellt werden können, genügt dieser Faktor jedoch allein nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).

    Viertens steht das Vorbringen der Klägerin, Glücksspielmaschinen und -automaten würden nicht in Spielwarengeschäften verkauft, nicht der Feststellung entgegen, dass zwischen den fraglichen Waren eine gewisse Ähnlichkeit besteht, da sie zum einen hinsichtlich ihrer Unterhaltungsfunktion übereinstimmen und sich lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der die Unterhaltung verschafft wird, und der Personen, denen die Unterhaltung verschafft wird, unterscheiden und zum anderen zwischen den fraglichen Waren ein gewisser fließender Übergang besteht, was eine genaue Abgrenzung zwischen ihnen erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 49).

    Der Grad der Aufmerksamkeit dieser Verbrauchergruppe ist beim Kauf von "Spielwaren", bei denen es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, als mittel einzustufen (Urteil KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 22).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Außerdem wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie im fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg, EU:T:2004:223, Rn. 35).

    So kann ein geringes Volumen unter der Marke vertriebener Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

    Die Benutzung der älteren Marke braucht daher nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Deshalb genügt es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (Urteile Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 24).

    Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine solche selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil Bimbo/HABM, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 25).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung eines der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens vorliegt, der Bestimmung derjenigen Bestandteile dient, die von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen werden (Urteil Bimbo/HABM, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 33).

    Der Ausdruck "african simba" wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen daher lediglich als afrikanischer "simba" aufgefasst werden, so dass das Element der älteren Marke, das die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich zieht, nämlich das Wortelement "simba", in der angemeldeten Marke weder überdeckt noch in den Hintergrund gerückt werden wird, sondern darin durchaus erkennbar sein wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 31, 32, 35 und 36, und Bimbo/HABM, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM - Deutsche Medien Center [deutschemedi.de], T-247/10, EU:T:2011:579, Rn. 52).

  • EuG, 20.10.2011 - T-214/09

    COR Sitzmöbel Helmut Lübke GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung ist dem Wort "african" daher eine geringere Unterscheidungskraft beizumessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2009, L'Oréal/HABM - Spa Monopole [SPALINE], T-21/07, EU:T:2009:80, Rn. 32, und vom 20. Oktober 2011, COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM - El Corte Inglés [COR], T-214/09, EU:T:2011:612, Rn. 54).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Phantasiebezeichnung aufgrund ihrer höheren Unterscheidungskraft die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im Allgemeinen stärker auf sich ziehen wird (Urteile VITAKRAFT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:292, Rn. 52, und COR, oben in Rn. 140 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 54).

    Daher wird es dem Wort "african", auch wenn es am Anfang der angemeldeten Marke platziert ist und zwei Buchstaben mehr hat als die Phantasiebezeichnung "simba", nicht gelingen, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise derart auf sich zu ziehen, dass diese Bezeichnung in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck zu vernachlässigen wäre (Urteile Ecoblue, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2008:489, Rn. 32, und COR, oben in Rn. 140 angeführt, EU:T:2011:612, Rn. 57).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wäre das der Fall, wenn der Inhaber einer bekannten Marke ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das diese Marke und eine ältere, selbst nicht bekannte Marke aneinanderreiht, oder wenn das zusammengesetzte Zeichen aus dieser älteren Marke und einem bekannten Handelsnamen bestünde (Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg, EU:C:2005:594, Rn. 34).

    Deshalb genügt es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (Urteile Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 24).

    Der Ausdruck "african simba" wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen daher lediglich als afrikanischer "simba" aufgefasst werden, so dass das Element der älteren Marke, das die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise stärker auf sich zieht, nämlich das Wortelement "simba", in der angemeldeten Marke weder überdeckt noch in den Hintergrund gerückt werden wird, sondern darin durchaus erkennbar sein wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Medion, oben in Rn. 164 angeführt, EU:C:2005:594, Rn. 31, 32, 35 und 36, und Bimbo/HABM, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2014:305, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, medi/HABM - Deutsche Medien Center [deutschemedi.de], T-247/10, EU:T:2011:579, Rn. 52).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 116 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 116 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg, EU:T:2004:223, Rn. 35).

    So kann ein geringes Volumen unter der Marke vertriebener Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

    Die Benutzung der älteren Marke braucht daher nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteile VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 42, und HIPOVITON, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2004:223, Rn. 36).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Außerdem wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie im fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 21 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 ihre Erwägung, bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen bestehe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertreffe, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen werde, als ihr Bildelement zu beschreiben, auf das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) (T-312/03, Slg, EU:T:2005:289, Rn. 37) gestützt.

    Zwar sollte mit dem Urteil SELENIUM-ACE, oben in Rn. 51 angeführt (EU:T:2005:289), auf das sich die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung beruft, der Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben.

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 22.01.2015 - T-172/13
    Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der großen Zahl von Waren, die aus Plastik oder Metall hergestellt werden können, genügt dieser Faktor jedoch allein nicht, um einen höheren Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Waren zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, oben in Rn. 69 angeführt, EU:T:2007:219, Rn. 42, und KNUT - DER EISBÄR, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 48).

  • EuG, 12.11.2008 - T-281/07

    ecoblue / OHMI - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (Ecoblue)

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.05.2009 - T-183/08

    Schuhpark Fascies / OHMI - Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 04.05.2005 - T-359/02

    Chum / OHMI - Star TV (STAR TV) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke STAR TV -

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 21.11.2007 - T-111/06

    Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL FIT) -

  • EuG, 01.07.2008 - T-328/05

    Apple Computer / OHMI - TKS-Teknosoft (QUARTZ)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 25.03.2009 - T-21/07

    'L''Oréal / OHMI - Spa Monopole (SPALINE)'

  • EuG, 11.05.2010 - T-492/08

    Wessang / OHMI - Greinwald (star foods) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuG, 17.05.2011 - T-7/10

    Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon "Ygeia" / HABM

  • EuG, 06.10.2011 - T-247/10

    medi / OHMI - Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.11.2011 - T-22/10

    'Esprit International / OHMI - Marc O''Polo International (Représentation d''une

  • EuG, 15.11.2011 - T-363/10

    Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 12.07.2012 - T-517/10

    Pharmazeutische Fabrik Evers / OHMI - Ozone Laboratories Pharma (HYPOCHOL)

  • EuG, 12.09.2012 - T-295/11

    Duscholux Ibérica / OHMI - Duschprodukter i Skandinavien (duschy)

  • EuG, 18.06.2013 - T-338/12

    Rocket Dog Brands / OHMI - Julius-K9 (K9 PRODUCTS)

  • EuG, 02.10.2013 - T-285/12

    Cartoon Network / OHMI - Boomerang TV (BOOMERANG)

  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

  • EuG, 09.04.2014 - T-501/12

    Farmaceutisk Laboratorium Ferring / OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

  • EuG, 15.12.2005 - T-262/04

    'BIC / HABM (Forme d''un briquet à pierre)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 28.01.2016 - T-687/14

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (African SIMBA) - Gemeinschaftsmarke -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass "Video Lottery Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen" und "Spielwaren" einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Novomatic/HABM - Simba Toys [AFRICAN SIMBA], T-172/13, EU:T:2015:40, Rn. 101).

    An Letztere richten sich z. B. bestimmte Gesellschaftsspiele oder schwierige Puzzles (Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 82).

    Doch können sie, wie das Gericht bereits entschieden hat und die Klägerin geltend macht, nicht als "Spielwaren" aufgefasst werden, weil sie nicht in Spielwarengeschäften verkauft werden und, wie die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Vertriebswege somit anders sind (vgl. in diesem Sinne Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 88).

    Somit ist von einem gewissen fließenden Übergang zwischen Glücksspielmaschinen einerseits und bestimmten Spielwaren andererseits auszugehen, da bestimmte Glücksspielmaschinen und -automaten in vereinfachter Form als Spielwaren angeboten werden, so dass eine genaue Abgrenzung zwischen den fraglichen Waren in bestimmten Fällen schwierig sein kann (Urteil AFRICAN SIMBA, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2015:40, Rn. 96).

  • EuG, 25.04.2018 - T-426/16

    Perfumes y Aromas Artesanales / EUIPO - Aromas Selective (Aa AROMAS artesanales)

    Cela étant, dans la mesure où le consommateur moyen fera plus facilement référence au produit en cause en citant l'élément verbal le plus mis en relief dans la marque en cause, à savoir l'élément « aromas ", qu'en décrivant l'élément figuratif [voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2015, Novomatic/OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA), T-172/13, non publié, EU:T:2015:40, point 130], il y a lieu de considérer que ledit élément verbal attirera davantage l'attention.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht