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   EuG, 28.01.2015 - T-345/12   

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EuG, 28.01.2015 - T-345/12 (https://dejure.org/2015,545)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2015 - T-345/12 (https://dejure.org/2015,545)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - T-345/12 (https://dejure.org/2015,545)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ...

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beweislage bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen verbessert

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislage bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2012) 3533 final der Kommission vom 24. Mai 2012, mit der der von der Klägerin nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 (ABl. L 275, S. 29) gestellte Antrag auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Rn. 29), ist - ohne der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes vorzugreifen - zu klären, ob, wie die Klägerinnen behaupten, Informationen bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

    Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 69).

    Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 70).

    Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteil werden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57).

    Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerinnen betrifft, die geplante Veröffentlichung setze sie einem erhöhten Risiko aus, wegen ihrer Beteiligung an der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung im Rahmen von gegen sie - insbesondere von der Streithelferin - erhobenen zivilrechtlichen Klagen verurteilt zu werden, zu beachten, dass das Interesse eines von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Geldbuße belegten Unternehmens daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, sowie angesichts der Möglichkeit für dieses Unternehmen, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichthofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Jahresbericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 1178, Rn. 189).

    Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 80 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

    Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 76).

    Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nicht vertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 77).

    Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

    Das Gericht hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Insoweit ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden könnte, auch wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden oder die Kommission dem Kronzeugen die Geldbuße, die sie hätten verhängen können, ganz oder teilweise erlassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5161, Rn. 26).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof, der im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Anträge von Unternehmen, die sich als durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt ansahen, auf Zugang zu den im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörden befindlichen Untersuchungsakten betrafen, um Vorabentscheidung ersucht worden war, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte dazu angehalten, die Interessen, die die Übermittlung der von Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen rechtfertigen, gegen den Schutz dieser Informationen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofs Pfleiderer, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 30, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Rn. 30 und 31).

    Wie sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, betrifft die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen, in denen die Urteile Pfleiderer (oben in Rn. 83 angeführt) und Donau Chemie u. a. (oben in Rn. 85 angeführt) ergangen sind, nicht die Anfechtung einer Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich des Wettbewerbs, sondern die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung bestimmter Informationen, die in Dokumenten oder Erklärungen enthalten sind, die ihr die Klägerinnen freiwillig übermittelt haben, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch zu nehmen.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Der Hinweis der Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C-67/91, Slg. 1992, I-4785), geht hier an der Sache vorbei, da sich jene Rechtssache in einem wesentlichen Punkt von der vorliegenden unterscheidet.

    In jenem Fall entschied der Gerichtshof deshalb, dass diese Verwendung unzulässig war, da sie nicht zu dem Zweck erfolgt war, zu dem diese Informationen eingeholt worden waren (Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a., oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 35 bis 38 und 47 bis 54).

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Auch wenn nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, können doch die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1982, Edeka, 245/81, Slg. 1982, 2745, Rn. 27; vgl. Urteil des Gerichts vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T-29/05, Slg. 2010, II-4077, Rn. 426 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Außerdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg. 1987, I-1155, Rn. 44, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, Slg. 2010, I-12917, Rn. 63).
  • EFTA-Gerichtshof, 21.12.2012 - E-14/11

    DB Schenker v EFTA Surveillance Authority - Action for annulment of a decision of

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerinnen betrifft, die geplante Veröffentlichung setze sie einem erhöhten Risiko aus, wegen ihrer Beteiligung an der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung im Rahmen von gegen sie - insbesondere von der Streithelferin - erhobenen zivilrechtlichen Klagen verurteilt zu werden, zu beachten, dass das Interesse eines von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Geldbuße belegten Unternehmens daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, sowie angesichts der Möglichkeit für dieses Unternehmen, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichthofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Jahresbericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 1178, Rn. 189).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteil werden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57).
  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die in den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit enthaltenen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, sie werde diese von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 211; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 71).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof, der im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Anträge von Unternehmen, die sich als durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt ansahen, auf Zugang zu den im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörden befindlichen Untersuchungsakten betrafen, um Vorabentscheidung ersucht worden war, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte dazu angehalten, die Interessen, die die Übermittlung der von Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen rechtfertigen, gegen den Schutz dieser Informationen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofs Pfleiderer, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 30, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Rn. 30 und 31).
  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-345/12
    Auch wenn nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, können doch die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1982, Edeka, 245/81, Slg. 1982, 2745, Rn. 27; vgl. Urteil des Gerichts vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T-29/05, Slg. 2010, II-4077, Rn. 426 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 26.10.2012 - T-53/12

    CF Sharp Shipping Agencies / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 15.04.2011 - T-465/08

    Tschechische Republik / Kommission - PHARE-Programm - "Revolvierende Fonds", aus

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Die private Kartellrechtsdurchsetzung trägt zur "Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union" bei (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35-37 - Sumal; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 24, 26 - Otis; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 26 ff. - Courage; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, ECLI:EU:C:2013:366 Rn. 23 f. - Donau Chemie; EuGH, Urteil vom 14. März 2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 ff. - Skanska; EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 41 - Cogeco; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 37 - Sumal; GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 15. April 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:293 Rn. 67 - Sumal; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 124 - CDC; GA Wahl, Schlussanträge vom 6. Februar 2019, Rs. C724/17, ECLI:EU:C:2019:100 Rn. 50 - Skanska; EuG, Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-345/12, ECLI:EU:T:2015:50 Rn. 84; s.a. EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, ECLI:EU:C:2002:497Rn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    5 Von der vorliegenden Rechtssache abgesehen, ging es in drei Urteilen des Gerichts, von denen gegen eines Rechtsmittel eingelegt wurde, um die gleiche Problematik: Urteile vom 28. Januar 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T-345/12, EU:T:2015:50), vom 15. Juli 2015, AGC Glass Europe u. a./Kommission (T-465/12, EU:T:2015:505, Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-517/15 P), und vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission (T-462/12, EU:T:2015:508).
  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

    Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-345/12, EU:T:2015:50, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

    Or, il ne saurait être déduit de l'article 28, paragraphe 2, du règlement n o 1/2003 que tel est le cas de toutes les informations recueillies en application dudit règlement, à l'exception de celles dont la publication est obligatoire en vertu de son article 30. En effet, tout comme l'article 339 TFUE, l'article 28 du règlement n o 1/2003, qui complète et met en oeuvre cette disposition du droit primaire dans le domaine des règles de concurrence applicables aux entreprises, s'oppose uniquement à la divulgation des informations qui, par leur nature, sont couvertes par le secret professionnel (voir arrêt du 28 janvier 2015, Akzo Nobel e.a./Commission, T-345/12, EU:T:2015:50, point 61 et jurisprudence citée).
  • EuGöD, 05.05.2014 - F-27/14

    DK / EAD

    58 En l'espèce, il convient, à titre liminaire, d'observer, compte tenu en particulier des deux premiers moyens avancés au soutien des conclusions en annulation et qui tendent à faire constater que le SEAE a méconnu le principe selon lequel le pénal tient le disciplinaire en l'état et la présomption d'innocence, que la mesure provisoire sollicitée visant au sursis à l'exécution de la décision attaquée tend à obtenir le même résultat que celui recherché par le recours au principal, de telle sorte que le caractère accessoire de la procédure en référé par rapport à la procédure principale sur laquelle elle se greffe et, par voie de conséquence, son caractère provisoire, feraient défaut, ce qui, comme tel, pourrait justifier le rejet de la demande de sursis (voir, en ce sens, ordonnances Belgique et Forum 187/Commission, C-182/03 R et C-217/03 R, EU:C:2003:385, point 142, et Akzo Nobel e.a./Commission, T-345/12 R, EU:T:2012:605, point 25, et la jurisprudence citée).
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