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   EuG, 15.07.2015 - T-393/10   

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https://dejure.org/2015,17589
EuG, 15.07.2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der Geldbuße in Wettbewerbssachen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission; unbeschränkte Nachprüfung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einer Sanktion belegten Unternehmens; Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigung einer Geldbuße in Wettbewerbssachen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des sanktionierten Unternehmens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermäßigung einer Geldbuße in Wettbewerbssachen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des sanktionierten Unternehmens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (87)

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

    292 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

    295 Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 106, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen Gesamtplan einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    147 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86).

    158 Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    166 Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78).

    167 Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

    In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

    Die Beweislast für eine solche Distanzierung trägt das Unternehmen, das sich auf sie beruft (Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 86, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, Slg, EU:T:2011:68, Rn. 176; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg, EU:C:2004:2, Rn. 63, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 bis 84).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    168 In Bezug auf die Beweise, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg, EU:C:2007:53, Rn. 63, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 273).

    Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778).

    170 Zu dem den einzelnen Beweisen zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei von sich aus vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2007:53, Rn. 63; vgl. auch Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg, EU:T:2004:218, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 273 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteil vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg, EU:T:1999:54, Rn. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207).

    Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

    172 Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise genügen, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung darzutun (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 174 und 175, vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 891).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215).

    Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind nämlich grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen Gesamtplan einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).

    144 Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellteilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das diese Kartellteilnehmer in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellteilnehmer in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).

    Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Zwar hat der Richter im Fall der unbeschränkten Nachprüfung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Befugnis zur Abänderung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

    227 Zudem gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es nicht an die von der Kommission erlassenen Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der Auffassung, dass die genannten Umstände nicht belegen können, dass der im angefochtenen Beschluss herangezogene Satz von 19 % unangemessen hoch wäre.

    262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 260).

    302 Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter, wie oben in Rn. 109 ausgeführt wird und wie die Kommission zu Recht geltend macht, vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178), hat der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

    329 Wie bereits der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter festgestellt hat (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178, Rn. 35 und 43), haben die Klägerinnen mehr als zehn begründete Darlehensabsagen vorgelegt, und es ist anzunehmen, dass eine Bank bei der - positiven wie negativen - Entscheidung über Kredit- und Garantieanfragen stets ihre eigenen Interessen als Kreditinstitut verfolgt und im Blick auf ihre Anteilseigner auch verfolgen muss.

    341 Die von ihnen aufgrund des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlten Raten bedeuteten eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von 3, 6 Mio. Euro, was sie daran hindere, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

    346 Zunächst ist festzustellen, dass den Klägerinnen im Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) aufgegeben wurde, vorläufig 2 Mio. Euro und monatliche Raten zu zahlen, was einer jährlichen Zusatzbelastung von 3, 6 Mio. Euro entspricht.

    354 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbesserung ihrer Ergebnisse sei auf die Auflösung der Rückstellung zurückzuführen, die sie gebildet hätten, um die Geldbuße zu zahlen, ist der Kommission beizupflichten, dass die Auflösung in Höhe der Beträge erfolgt ist, die bereits vorläufig in Ausführung des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlt wurden, und dass die Rückstellungen für die Beträge, die im Fall der Abweisung ihrer Klage durch das Gericht noch zu zahlen sind, nicht aufgelöst wurden.

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    158 Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem war die Übergangsphase kürzer als die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen fünf Jahre, so dass die einheitliche Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligten, allenfalls - wenn man die Übergangsphase als Unterbrechung ansähe - als fortgesetzt und nicht als dauernd einzustufen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 70 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    163 Sollte sich das Vorbringen der Klägerinnen zur Unterbrechung der Zuwiderhandlung während der Übergangsphase als begründet erweisen, hätten sie allerdings Anspruch darauf, für den Zeitraum der Unterbrechung nicht mit einer Sanktion belegt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 88).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf die genannten Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 281 bis 283).

    262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259).

    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    166 Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV , für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

    167 Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 169, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 51).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    169 Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg, EU:T:2000:180, Rn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg, EU:T:2005:367, Rn. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg, EU:C:1999:362, Rn. 175 und 176, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 216).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

  • EuG, 17.04.2008 - T-260/04

    Cestas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds -

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 30.04.2014 - T-637/11

    Euris Consult / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EGMR, 07.06.2012 - 4837/06

    SEGAME SA v. FRANCE

  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 12.12.2012 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.05.2014 - C-90/13

    1. garantovaná / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

  • EuGH, 26.05.1982 - 44/81

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

  • EuG - T-576/10 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 25.11.2014 - T-429/10

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG - T-577/10 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG, 10.12.2014 - T-388/10

    (Nichtigkeitsklage; Vertretung der Parteien; Erledigung der Hauptsache)

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG, 10.06.2011 - T-414/10

    Companhia Previdente / Kommission

  • EuG - T-578/10 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG - T-439/12 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-428/10

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-438/12 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-423/10

    Redaelli Tecna / Kommission

  • EuG - T-440/12 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG - T-441/12 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-575/10 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-427/10

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG - T-409/13 (anhängig)

    Companhia Previdente und Socitrel / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen zuvor von den Gerichten der Union aufgestellt worden waren (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 288).

    Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Feststellung, dass sich das betreffende Unternehmen in einer ungünstigen oder defizitären finanziellen Situation befindet, reicht daher nicht aus, um einen Antrag zu begründen, der darauf abzielt, bei der Kommission zu erwirken, dass sie das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit im Wege einer Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 290).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 293).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2018 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung -

    betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515), und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils.

    Mit Antragsschrift, die am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. (im Folgenden: Pampus) die Auslegung des Urteils der Sechsten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), beantragt, das in einer der 28 das Spannstahl-Kartell betreffenden Rechtssachen ergangen ist.

  • EuG, 09.10.2018 - T-43/16

    1&1 Telecom / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Erstens ist, soweit im Schreiben vom 19. November 2015 in Verbindung mit der E-Mail vom 28. September 2015 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht daran hinderten, Ziff. 2 Abs. 3 in den Text der Selbstverpflichtungserklärung einzufügen, darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen Beschluss darstellen kann, der mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Soweit in den E-Mails vom 11. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Juli 2015, EU:T:2015:515), mit dem das Gericht zum einen u. a. einen Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wurde, teilweise, soweit darin eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt wurde, für nichtig erklärt hat, weil die Kommission bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit Fehler begangen habe, und zum anderen die Rechtsmittelführerinnen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt hat, deren Höhe der in diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße entspricht.
  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Soweit in den E-Mails vom 24. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), hat das Gericht entschieden, dass die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung, dass sich die Klägerinnen an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hätten, nicht zu beanstanden ist.
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