Rechtsprechung
   EuG, 16.09.2015 - T-89/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26162
EuG, 16.09.2015 - T-89/13 (https://dejure.org/2015,26162)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2015 - T-89/13 (https://dejure.org/2015,26162)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2015 - T-89/13 (https://dejure.org/2015,26162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Calestep / ECHA

    REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Fehler bei der Angabe der Größe des Unternehmens - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Empfehlung 2003/361/EG - Klage, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung SME (2012) 4028 der ECHA, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf die für kleine Unternehmen vorgesehene ermäßigte Gebühr zu haben, und mit der ihr eine Verwaltungsgebühr auferlegt wurde

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 19.11.2009 - T-40/08

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, dass bei der Einreichung einer Klage beim Gericht eine "Partei" im Sinne dieses Artikels nicht selbst auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, Slg, EU:C:1996: 473, Rn. 11, vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T-79/99, Slg, EU:T:1999:312, Rn. 27, und vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T-40/08, EU:T:2009:455, Rn. 25).

    Diese Vorstellung entspricht der gemeinsamen juristischen Tradition der Mitgliedstaaten und findet sich ebenfalls in der Rechtsordnung der Union wieder, wie sich gerade aus Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs ergibt (Beschlüsse EU-LEX, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:1999:312, Rn. 28, und EREF/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:455, Rn. 26).

  • EuG, 08.12.1999 - T-79/99

    Euro-Lex / HABM (EU-LEX)

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, dass bei der Einreichung einer Klage beim Gericht eine "Partei" im Sinne dieses Artikels nicht selbst auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, Slg, EU:C:1996: 473, Rn. 11, vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T-79/99, Slg, EU:T:1999:312, Rn. 27, und vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T-40/08, EU:T:2009:455, Rn. 25).

    Diese Vorstellung entspricht der gemeinsamen juristischen Tradition der Mitgliedstaaten und findet sich ebenfalls in der Rechtsordnung der Union wieder, wie sich gerade aus Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs ergibt (Beschlüsse EU-LEX, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:1999:312, Rn. 28, und EREF/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2009:455, Rn. 26).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den oben angeführten Bestimmungen, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, dass bei der Einreichung einer Klage beim Gericht eine "Partei" im Sinne dieses Artikels nicht selbst auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, Slg, EU:C:1996: 473, Rn. 11, vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T-79/99, Slg, EU:T:1999:312, Rn. 27, und vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T-40/08, EU:T:2009:455, Rn. 25).
  • EuG, 15.03.2005 - T-29/02

    GEF / Kommission - Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages -

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeit des Gerichts von ihm von Amts wegen geprüft werden kann, da sie eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist (vgl. Urteil vom 15. März 2005, GEF/Kommission, T-29/02, Slg, EU:T:2005:99, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Das geht eindeutig aus der Verwendung der beiordnenden Konjunktion "und" hervor, die den kumulativen Charakter der Kriterien kennzeichnet, wohingegen die Verwendung der Konjunktion "oder" einen alternativen Charakter kennzeichnen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg, EU:C:1997:375, Rn. 13 bis 15, und vom 24. Mai 2012, Master Card u. a./Kommission, T-111/08, Slg, EU:T:2012:260, Rn. 139).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107, S. 4), die durch die Empfehlung 2003/361 ersetzt wurde und im Wesentlichen eine ähnliche Darstellung des Kriteriums des Personalbestands und des finanziellen Kriteriums enthält, festgehalten hat, dass diese Kriterien kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Dalamine/Kommission, T-50/00, Slg, EU:T:2004:220, Rn. 285 und 286).
  • EuG, 02.10.2014 - T-177/12

    Spraylat / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Am 9. Januar 2015 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Abgabe von Stellungnahmen betreffend eine etwaige Erheblichkeit des Urteils vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T-177/12, Slg, EU:T:2014:849), für diesen Rechtsstreit und zur Beantwortung einer Frage aufgefordert.
  • EuG, 11.03.2013 - T-89/13

    Calestep / ECHA

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Mit Beschluss vom 11. März 2013, Calestep/ECHA (T-89/13 R, EU:T:2013:123), hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-89/13
    Das geht eindeutig aus der Verwendung der beiordnenden Konjunktion "und" hervor, die den kumulativen Charakter der Kriterien kennzeichnet, wohingegen die Verwendung der Konjunktion "oder" einen alternativen Charakter kennzeichnen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg, EU:C:1997:375, Rn. 13 bis 15, und vom 24. Mai 2012, Master Card u. a./Kommission, T-111/08, Slg, EU:T:2012:260, Rn. 139).
  • EuG, 07.03.2018 - T-855/16

    Fertisac / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung

    Dies hat das Gericht im Beschluss vom 16. September 2015, Calestep/ECHA (T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 40), entschieden, in dem es konkret um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 ging, der den Kern der klägerischen Argumentation bildet.

    Der Beschluss vom 16. September 2015, Calestep/ECHA (T-89/13, EU:T:2015:711), stützt sich auf die in der Empfehlung 2003/361 verwendeten Begriffe, wobei das Bindewort "und" dahin ausgelegt wird, dass der Urheber des Rechtsakts die dort genannten Kriterien "koordinieren", also kumulieren wollte und sie nicht als alternativ zu prüfende Möglichkeiten verstanden wissen wollte (Beschluss vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 40).

    Diese Rechtsprechung stützt sich außerdem auf den vierten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361, wonach "[d]as Kriterium der Mitarbeiterzahl ... mit Sicherheit eines der aussagekräftigsten [bleibt] und ... als Hauptkriterium festgeschrieben werden [muss], wobei jedoch ein finanzielles Kriterium eine notwendige Ergänzung darstellt, um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, seine Leistungsfähigkeit und seine Wettbewerbssituation beurteilen zu können" (Beschluss vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 41).

  • EuG, 20.11.2017 - T-702/15

    BikeWorld / Kommission - Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung, dass andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, oder die im EWR-Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht nicht selbst auftreten dürfen, sondern sich eines Dritten bedienen müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Art. 19 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Rechtsordnung der Union, wonach er als Organ der Rechtspflege betrachtet wird, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2017 - T-392/13

    La Ferla / Kommission und ECHA

    Or, ainsi que le souligne la requérante, l'affaire T-392/13 s'inscrit dans le contexte d'une série d'affaires qui portait sur les redevances dues pour l'enregistrement d'une substance chimique et les décisions de l'ECHA imposant un droit administratif (voir arrêt du 2 octobre 2014, Spraylat/ECHA, T-177/12, EU:T:2014:849 ; ordonnance du 16 septembre 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711 ; et arrêts du 15 septembre 2016, Marchi Industriale/ECHA, T-620/13, EU:T:2016:479, du 15 septembre 2016, K Chimica/ECHA, T-675/13, EU:T:2016:480, et du 15 septembre 2016, Crosfield Italia/ECHA, T-587/14, EU:T:2016:475).
  • EuG, 10.05.2023 - T-481/18

    Electroquimica Onubense/ ECHA

    En outre, un tel recours s'inscrivait dans le contexte d'une série d'affaires qui portait sur le montant des redevances dues pour l'enregistrement d'une substance chimique (voir arrêt du 2 octobre 2014, Spraylat/ECHA, T-177/12, EU:T:2014:849 ; ordonnance du 16 septembre 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711 ; et arrêts du 15 septembre 2016, Marchi Industriale/ECHA, T-620/13, EU:T:2016:479, du 15 septembre 2016, K Chimica/ECHA, T-675/13, EU:T:2016:480, du 15 septembre 2016, Crosfield Italia/ECHA, T-587/14, EU:T:2016:475 et du 15 septembre 2016, La Ferla/Commission et ECHA, T-392/13, EU:T:2016:478).
  • EuG, 04.05.2023 - T-630/16

    Dehtochema Bitumat / ECHA

    De plus, un tel recours, même s'il impliquait des considérations techniques, s'inscrivait dans le contexte d'une série d'affaires qui portait sur le montant des redevances dues pour l'enregistrement d'une substance chimique (voir arrêt du 2 octobre 2014, Spraylat/ECHA, T-177/12, EU:T:2014:849 ; ordonnance du 16 septembre 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711 ; et arrêts du 15 septembre 2016, Marchi Industriale/ECHA, T-620/13, EU:T:2016:479, du 15 septembre 2016, K Chimica/ECHA, T-675/13, EU:T:2016:480, du 15 septembre 2016, Crosfield Italia/ECHA, T-587/14, EU:T:2016:475 et du 15 septembre 2016, La Ferla/Commission et ECHA, T-392/13, EU:T:2016:478).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht