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   EuG, 26.11.2015 - T-50/14   

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https://dejure.org/2015,35140
EuG, 26.11.2015 - T-50/14 (https://dejure.org/2015,35140)
EuG, Entscheidung vom 26.11.2015 - T-50/14 (https://dejure.org/2015,35140)
EuG, Entscheidung vom 26. November 2015 - T-50/14 (https://dejure.org/2015,35140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Demp / HABM (TURBO DRILL)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TURBO DRILL - Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "TURBO DRILL" für Baumaterialien und Maschinen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Beanspruchung umfassender Warengruppen unter unionsrechtwidrigem Ausschluss anderer Wettbewerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "TURBO DRILL" für Baumaterialien und Maschinen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Beanspruchung umfassender Warengruppen unter unionsrechtwidrigem Ausschluss anderer Wettbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Demp / HABM (TURBO DRILL)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1254/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. November 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Eintragung der Wortmarke "TURBO DRILL" ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das darin besteht, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale, etwa der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung, zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Dieses Ergebnis wird durch das auf das Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg, EU:T:2002:43), gestützte Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

    Dagegen hat das Gericht entschieden, dass diese Technik die Benutzung der Waren "Handbücher" und "Veröffentlichungen" weder voraussetzte noch einschloss, so dass die Angabe für diese zweite Warengruppe nicht beschreibend war (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 43 und 50).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das darin besteht, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das darin besteht, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).
  • EuG, 12.07.2012 - T-470/09

    medi / HABM (medi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    So hat das Gericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2012, medi/HABM (medi) (T-470/09, EU:T:2012:369, Rn. 38), entschieden, dass das Zeichen medi nicht nur im Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse, sondern auch im Hinblick auf "Seifen", "Babykost" sowie "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" keine Unterscheidungskraft hat, obwohl nur ein kleiner Teil dieser Waren eine medizinische Zweckbestimmung hat.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-50/14
    Da das Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, bedarf es keiner Prüfung des zweiten Klagegrundes, mit dem die fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29).
  • EuG, 04.04.2019 - T-373/18

    ABB/ EUIPO (FLEXLOADER) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FLEXLOADER

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass alle Waren einer beanspruchten Warengruppe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem angemeldeten Zeichen gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem können bestimmte Teile oder bestimmtes Zubehör sogar speziell für den Einbau in einen solchen Roboter oder eine solche Maschine oder als Zubehör für sie konstruiert worden sein, so dass das Zeichen FLEXLOADER durchaus ihre Bestimmung beschreiben kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. November 2015, TURBO DRILL, T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 29 und 30).

  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect)

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, die im Wesentlichen besagt, dass im Fall komplexer Apparate oder Systeme, die wie Systeme zur Überwachung und Steuerung von Eigenheimen und Gebäuden aus vielen Bestandteilen bestehen, ein Zeichen, das für einen solchen komplexen Apparat oder ein solches komplexes System beschreibend ist, auch als für die Bestandteile eines solchen Systems oder seines Zubehörs beschreibend angesehen werden kann, wobei bestimmte von ihnen zudem speziell für den Einbau in ein solches System konzipiert sein können, da in einem solchen Fall das Zeichen die Bestimmung dieser Bestandteile oder dieses Zubehörs oder die Funktionsweise des Systems selbst beschreibt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T-311/02, EU:T:2004:245, Rn. 39 und 40, vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM [SmartTV Station], T-649/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:800, Rn. 44, vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 29 und 30, vom 20. März 2018, Webgarden/EUIPO [Dating Bracelet], T-272/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:158, Rn. 47 und 48, und vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T-373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 38).
  • EuG, 13.02.2019 - T-278/18

    Nemius Group/ EUIPO (DENTALDISK) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Wird jedoch die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T-286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 35).
  • EuG, 20.10.2021 - T-617/20

    Standardkessel Baumgarte Holding/ EUIPO (Standardkessel) - Unionsmarke -

    Demzufolge werden die maßgeblichen Verkehrskreise sofort den Zusammenhang zwischen dem Zeichen Standardkessel und den oben genannten Waren erkennen, die mit Standardkesseln angewandt werden können oder Teile solcher Anlagen sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T-50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 30).
  • EuG, 22.02.2018 - T-210/17

    International Gaming Projects/ EUIPO - Zitro IP (TRIPLE TURBO) - Unionsmarke -

    À cet égard, il convient tout d'abord de constater que la marque antérieure comprend l'élément verbal « turbo ", qui, ainsi que l'a souligné en substance la chambre de recours, au point 26 de la décision attaquée, renvoie à la technologie du turbocompresseur par laquelle des machines, machines-outils, appareils ou véhicules sont actionnés par une turbine ou rattachés à celle-ci, en vue d'atteindre une puissance particulièrement forte [voir, en ce sens, arrêt du 26 novembre 2015, Demp/OHMI (TURBO DRILL), T-50/14, non publié, EU:T:2015:892, point 17].
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