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   EuG, 29.02.2016 - T-265/12   

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https://dejure.org/2016,2646
EuG, 29.02.2016 - T-265/12 (https://dejure.org/2016,2646)
EuG, Entscheidung vom 29.02.2016 - T-265/12 (https://dejure.org/2016,2646)
EuG, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - T-265/12 (https://dejure.org/2016,2646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste im Luftverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Preisfestsetzung - Aufschläge und Gebührenregelungen, die den Endpreis beeinflussen - In einem Antrag auf Erlass der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste im Luftverkehr - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Preisfestsetzung - Aufschläge und Gebührenregelungen, die den Endpreis beeinflussen - In einem Antrag auf Erlass der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schenker / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.462 - Speditionsdienste) betreffend eine Absprache auf dem europäischen Markt für internationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 640
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.07.2012 - C-298/11

    Dobrudzhanska petrolna kompanyia

    Auszug aus EuG, 29.02.2016 - T-265/12
    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Rn. 38).

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission).

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Rn. 8 Buchst. a, 9 Buchst. a und 18).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Was viertens das Vorbringen der Klägerinnen anlangt, wonach die Kommission nicht bereit gewesen sei, neue Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, die sie möglicherweise dazu veranlasst hätten, ihren im Vergleichsbeschluss vertretenen Standpunkt in Frage zu stellen, so ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Nach einer gefestigten Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelfallentscheidung neben der Ermöglichung einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch den Unionsrichter den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmäßig ist oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 14, und vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 230).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Nach der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen allgemeinen Methode wird die Art der Zuwiderhandlung nämlich in einer späteren Phase der Berechnung der Geldbuße bei der Bestimmung des Schwerekoeffizienten berücksichtigt, der nach Ziff. 20 dieser Leitlinien in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt wird (Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 296 und 297).

    Was das Vorbringen angeht, wonach die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe, auf das sich das sechste Argument bezieht, so genügt der Hinweis, dass der Betrag einer Geldbuße nicht allein deshalb als unangemessen angesehen werden kann, weil er nicht den wirtschaftlichen Schaden wiedergibt, der durch den behaupteten Verstoß verursacht wurde oder hätte verursacht werden können (Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 287).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-563/19

    Recylex u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Ankaufspreise für

    15 T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 386.

    Was Rn. 386 des Urteils vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission (T-265/12, EU:T:2016:111), anbelangt, so wird dort lediglich Art. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 sinngemäß wiedergegeben.

  • EuG, 23.05.2019 - T-222/17

    Recylex u.a./ Kommission

    Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die Unternehmen, die mit der Kommission zusammenarbeiten wollen, aus dieser Regelung ableiten können, ist die Kommission daher verpflichtet, sich an diese zu halten (vgl. Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Was insbesondere das Vorbringen angeht, wonach die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung keine Folgen für die allgemeine Öffentlichkeit gehabt habe, auf das sich das siebte zur Stützung des vorliegenden Antrags geltend gemachte Argument bezieht, so ist hinzuzufügen, dass der Betrag einer Geldbuße nicht allein deshalb als unangemessen angesehen werden kann, weil er nicht den wirtschaftlichen Schaden wiedergibt, der durch den behaupteten Verstoß verursacht wurde oder hätte verursacht werden können (Urteil vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T-265/12, EU:T:2016:111, Rn. 287).
  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    À l'égard de cette dernière, une autre société appartenant au groupe DB a formé un recours qui fait l'objet de l'affaire T-265/12.
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