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   EuG, 20.04.2016 - T-77/15   

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EuG, 20.04.2016 - T-77/15 (https://dejure.org/2016,7390)
EuG, Entscheidung vom 20.04.2016 - T-77/15 (https://dejure.org/2016,7390)
EuG, Entscheidung vom 20. April 2016 - T-77/15 (https://dejure.org/2016,7390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tronios Group International / EUIPO - Sky (SkyTec)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SkyTec - Ältere nationale Wortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwirkung durch Duldung - Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tronios Group International / EUIPO - Sky (SkyTec)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SkyTec - Ältere nationale Wortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwirkung durch Duldung - Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. ...

  • kanzlei.biz

    Einwand der Verwirkung durch Duldung setzt Kenntnis von der Benutzung der angegriffenen Marke voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tronios Group International / EUIPO - Sky (SkyTec)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SkyTec - Ältere nationale Wortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwirkung durch Duldung - Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (Urteile vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM - Osra [B. Antonio Basile 1952], T-134/09, EU:T:2012:328, Rn. 30, und vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM - Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T-417/12, EU:T:2013:550, Rn. 19; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:605, Rn. 54 und 56 bis 58).

    Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile B. Antonio Basile 1952, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2012:328, Rn. 32 und 33, und AQUA FLOW, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2013:550, Rn. 20 und 21; vgl. ebenso in diesem und entsprechendem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 bis 48).

    Bezüglich dieser Regelung heißt es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 89/104 (bzw. im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95), dass der Einwand der Verwirkung nur anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke deren Benutzung während einer längeren Zeit wissentlich "geduldet" ["knowingly tolerated" in der englischen, "sciemment toléré" in der französischen Sprachfassung] hat, d. h. "bewusst" oder "in Kenntnis der Tatsachen" (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:46, Rn. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (Urteile vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM - Osra [B. Antonio Basile 1952], T-134/09, EU:T:2012:328, Rn. 30, und vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM - Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T-417/12, EU:T:2013:550, Rn. 19; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:605, Rn. 54 und 56 bis 58).

    Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile B. Antonio Basile 1952, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2012:328, Rn. 32 und 33, und AQUA FLOW, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2013:550, Rn. 20 und 21; vgl. ebenso in diesem und entsprechendem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 bis 48).

    Bezüglich dieser Regelung heißt es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 89/104 (bzw. im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95), dass der Einwand der Verwirkung nur anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke deren Benutzung während einer längeren Zeit wissentlich "geduldet" ["knowingly tolerated" in der englischen, "sciemment toléré" in der französischen Sprachfassung] hat, d. h. "bewusst" oder "in Kenntnis der Tatsachen" (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:46, Rn. 82).

  • EuG, 28.06.2012 - T-134/09

    Basile und I Marchi Italiani / OHMI - Osra (B. Antonio Basile 1952)

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (Urteile vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM - Osra [B. Antonio Basile 1952], T-134/09, EU:T:2012:328, Rn. 30, und vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM - Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T-417/12, EU:T:2013:550, Rn. 19; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:605, Rn. 54 und 56 bis 58).

    Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile B. Antonio Basile 1952, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2012:328, Rn. 32 und 33, und AQUA FLOW, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2013:550, Rn. 20 und 21; vgl. ebenso in diesem und entsprechendem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 bis 48).

    Eine teleologische Auslegung von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt somit, dass für die Berechnung der Verwirkungsfrist der Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Benutzung der jüngeren Marke erlangt wird, maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil B. Antonio Basile 1952, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2012:328, Rn. 33).

  • EuG, 23.10.2013 - T-417/12

    SFC Jardibric / OHMI - Aqua Center Europa (AQUA FLOW)

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (Urteile vom 28. Juni 2012, Basile und I Marchi Italiani/HABM - Osra [B. Antonio Basile 1952], T-134/09, EU:T:2012:328, Rn. 30, und vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM - Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T-417/12, EU:T:2013:550, Rn. 19; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, Slg, EU:C:2011:605, Rn. 54 und 56 bis 58).

    Erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile B. Antonio Basile 1952, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2012:328, Rn. 32 und 33, und AQUA FLOW, oben in Rn. 30 angeführt, EU:T:2013:550, Rn. 20 und 21; vgl. ebenso in diesem und entsprechendem Sinne Urteil Budejovický Budvar, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:605, Rn. 46 bis 48).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-88/11

    LG Electronics / HABM

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Das Gericht darf den Sachverhalt nicht im Licht erstmals vor ihm vorgebrachter Beweise erneut prüfen, es sei denn, dass es sich um Tatsachen handelt, die von den Spruchkörpern des EUIPO gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T-601/13, EU:T:2014:1067, Rn. 12).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Das Gericht darf den Sachverhalt nicht im Licht erstmals vor ihm vorgebrachter Beweise erneut prüfen, es sei denn, dass es sich um Tatsachen handelt, die von den Spruchkörpern des EUIPO gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T-601/13, EU:T:2014:1067, Rn. 12).
  • EuG, 12.12.2014 - T-601/13

    Wilo / HABM (Pioneering for You) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.04.2016 - T-77/15
    Das Gericht darf den Sachverhalt nicht im Licht erstmals vor ihm vorgebrachter Beweise erneut prüfen, es sei denn, dass es sich um Tatsachen handelt, die von den Spruchkörpern des EUIPO gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätten geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C-88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 23 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2014, Wilo/HABM [Pioneering for You], T-601/13, EU:T:2014:1067, Rn. 12).
  • EuG, 04.10.2018 - T-150/17

    Asolo / EUIPO - Red Bull (FLÜGEL)

    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (vgl. Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky [SkyTec], T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch zu erheben oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine teleologische Auslegung von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass für die Berechnung der Verwirkungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem Kenntnis von der Benutzung der jüngeren Marke erlangt wird (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt entsprechend für Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Wortlaut dem von Art. 9 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104 und der Richtlinie 2008/95 entspricht (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach kann sich der Inhaber einer mit einem Antrag auf Nichtigerklärung angegriffenen Marke nicht damit begnügen, die potenzielle Kenntnis des Inhabers einer älteren Marke von der Benutzung seiner Marke nachzuweisen oder übereinstimmende Indizien aufzuzeigen, die das Bestehen einer solchen Kenntnis vermuten lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 34).

    Hierzu ist entschieden worden, dass ein relativ beschränktes Verkaufsvolumen zwar geeignet ist, eine gewisse Benutzung der angegriffenen Marke zu belegen, aber wie im vorliegenden Fall unzureichend sein kann, um zu beweisen, dass derjenige, der den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, tatsächlich Kenntnis von dieser Benutzung hatte (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 44), oder um jedenfalls ohne jeden Zweifel eine solche Kenntnis der geltend gemachten Benutzung vermuten zu lassen.

    Somit ist, insoweit dem EUIPO folgend, festzustellen, dass die eventuelle Kenntnis der Streithelferin von der Benutzung anderer - nationaler oder internationaler - der angegriffenen Marke ähnlicher Marken nicht für den Nachweis ihrer tatsächlichen Kenntnis von deren Benutzung und schon gar nicht von deren Benutzung im maßgeblichen Gebiet, d. h. in Österreich, ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2013, SFC Jardibric/HABM - Aqua Center Europa [AQUA FLOW], T-417/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:550, Rn. 41, und vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 45).

  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

    Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihr Inhaber sie gutgläubig angemeldet haben, drittens muss sie in dem Mitgliedstaat benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und viertens muss der Inhaber der älteren Marke Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben (vgl. Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky [SkyTec], T-77/15, EU:T:2016:226, Rn 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke weiß, hat er nämlich die Möglichkeit, dies nicht zu dulden und folglich Widerspruch einzulegen oder die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu beantragen, so dass erst dann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit beginnt die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Unionsmarke Kenntnis nach ihrer Eintragung erlangt hat (vgl. Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass - wie die Beschwerdekammer in den Rn. 72 und 73 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat und wie die Streithelferin vorträgt - nach der Rechtsprechung der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringen muss, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

    Ferner ist festzustellen, dass der Einwand der Verwirkung durch Duldung anwendbar ist, wenn der Inhaber der älteren Marke "die Benutzung wissentlich über einen langen Zeitraum geduldet hat", was "bewusst" oder "in Kenntnis der Sachlage" bedeutet (Urteil vom 20. April 2016, SkyTec, T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:605, Rn. 46 und 47, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budejovický Budvar, C-482/09, EU:C:2011:46, Nr. 82).

  • EuG, 20.06.2019 - T-389/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Nach der Rechtsprechung ist die Eintragung der jüngeren Marke eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001 in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky [SkyTec], T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.06.2019 - T-390/18

    Nonnemacher/ EUIPO - Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION) - Unionsmarke

    Nach der Rechtsprechung ist die Eintragung der jüngeren Marke eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2017/1001 in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 20. April 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky [SkyTec], T-77/15, EU:T:2016:226, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.03.2017 - T-638/15

    Alcohol Countermeasure Systems (International) / EUIPO - Lion Laboratories

    À cet égard, la date pertinente permettant de calculer le point de départ du délai de forclusion est celle de la connaissance de l'usage de la marque postérieure [voir arrêt du 20 avril 2016, Tronios Group International/EUIPO - Sky (SkyTec), T-77/15, EU:T:2016:226, point 32 et jurisprudence citée].
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