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   EuG, 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II   

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EuG, 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2016 - T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich, worauf oben in Rn. 65 hingewiesen worden ist, klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden.

    Wie die Italienische Republik zu Recht bemerkt und wie die Kommission - in den Erwägungsgründen 17 und 63 der Tonerde-I-Entscheidung - und der Gerichtshof - in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) - einräumen, sind es jedoch die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, die genaue räumliche Einschränkungen festgelegt und der streitigen Befreiung in regionaler Hinsicht einen selektiven Charakter verliehen haben, indem sie der Italienischen Republik lediglich gestatteten, diese Befreiung auf Sardinien anzuwenden oder beizubehalten.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Aus den oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründen des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) geht nämlich hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich ihr vom EG-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumte Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat in diesem Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

    Aus den oben in den Rn. 71 bis 75 dargelegten Gründen, die ihrerseits auf die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) gestützt werden, ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die vom Rat erlassenen Rechtsakte, mit denen der Italienischen Republik ausdrücklich gestattet worden war, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, nicht verletzen konnte, da die genannten Genehmigungen ihre Wirkungen nicht außerhalb des Bereichs entfalten konnten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde-I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vorgriffen.

    Wie oben in den Rn. 73 und 74 bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ferner, dass die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ihre Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, jederzeit ändern kann, sofern sie daraus sämtliche Konsequenzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zieht, so dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannte Befreiung weder zu einer Wettbewerbsverzerrung führe noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindere.

    In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof befunden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde-I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt, gewährt worden waren.

    Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde-I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

    Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 75 genannten, die ihrerseits auf den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) beruhen, kann Eurallumina nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefen.

    Wie aus Rn. 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hervorgeht, war der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden waren, zwar im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, was die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe angeht.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem von Eurallumina erwähnten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Als Zweites ist zu prüfen, ob Eurallumina aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

    Daher kann sich Eurallumina im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 145 bis 147).

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-60/06 und T-62/06 sowie die Rechtssachen T-50/06, T-56/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen kann der Kommission eine derartige Verzögerung jedoch erst von dem Zeitpunkt an zugerechnet werden, zu dem sie Kenntnis von den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlangt hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 91).

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Die von Eurallumina im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zusammen geltend gemachten Verstöße beziehen sich auf zwei verschiedene Rügen, die im Rahmen der Klage nach Art. 230 EG geltend gemacht werden können (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    Die erste, mit der eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, während mit der zweiten, die die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft, eine Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 230 EG gerügt wird (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 234 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, C-5/01, Slg, EU:C:2002:754, Rn. 68, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg, EU:C:2003:444, Rn. 72).

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44, vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18).

    Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-60/06
    Die bloße Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 außer einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Gewährung der Beihilfe), nach deren Ablauf die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr angeordnet werden kann, für die Prüfung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Kommission gemäß ihrem Art. 13 Abs. 2, der bestimmt, dass die Kommission nicht an die in Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung genannte Frist gebunden ist, keine Frist - nicht einmal eine Orientierungsfrist - vorsieht, hindert den Unionsrichter nicht daran, zu prüfen, ob dieses Organ keinen angemessenen Zeitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend - in Bezug auf eine Orientierungsfrist - Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 57, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-230/01 bis T-232/01 und T-267/01 bis T-269/01, EU:T:2009:316, Rn. 338 und 339, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 259 und 260).

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 23.09.2009 - T-263/07

    Estland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 09.09.2010 - T-387/08

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 30.04.2014 - C-280/13

    Barclays Bank - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13.

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 25.03.2009 - T-332/06

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, mangels einer im anwendbaren Rechtsakt festgelegten Frist unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat der Unionsrichter zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 180 und 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Pour pouvoir être regardé comme une ampliation d'un moyen ou d'un grief antérieurement énoncé, un nouvel argument doit présenter, avec les moyens ou les griefs initialement exposés dans la requête, un lien suffisamment étroit pour pouvoir être considéré comme résultant de l'évolution normale du débat au sein d'une procédure contentieuse (voir, en ce sens, arrêts du 16 novembre 2011, Groupe Gascogne/Commission, T-72/06, non publié, EU:T:2011:671, points 23 et 27 ; du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission, T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, points 45 et 46, et du 20 novembre 2017, Petrov e.a./Parlement, T-452/15, EU:T:2017:822, point 46).
  • EuG, 17.09.2019 - T-129/07

    Irland / Kommission

    Par les arrêts du 22 avril 2016, 1rlande et Aughinish Alumina/Commission (T-50/06 RENV II et T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227), du 22 avril 2016, France/Commission (T-56/06 RENV II, EU:T:2016:228), et du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233), le Tribunal a rejeté les recours dans les affaires alumine I.

    Par requête en date du 8 juin 2016, Eurallumina a introduit un pourvoi contre l'arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233).

    En réponse aux arguments de la Commission, Aughinish fait valoir que l'arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission (T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233), n'est pas pertinent en l'espèce, dans la mesure où il porte sur la situation factuelle spécifique de l'Italie.

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Il importe de relever à cet égard que, compte tenu du caractère cumulatif des conditions énoncées auxdits points 76 à 81 de ces lignes directrices, le non-respect de certaines d'entre elles suffit pour constater que la Commission était fondée, dans la décision attaquée, à décider que les mesures litigieuses ne pouvaient pas être autorisées sur le fondement de l'article 107, paragraphe 3, sous a), TFUE, tel que mis en oeuvre par lesdites lignes directrices (voir, en ce sens, arrêt du 22 avril 2016, 1talie et Eurallumina/Commission, T-60/06 RENV II et T-62/06 RENV II, sous pourvoi, EU:T:2016:233, point 159).
  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, Rn. 23 und 27, vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 45 und 46, sowie vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T-452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46).
  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Indessen ist das Gericht, wie von der Kommission geltend gemacht, nicht befugt, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen oder sich im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle an ihre Stelle zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43, und vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission, T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 91).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2018 - T-717/17

    Chioreanu/ ERCEA - Nichtigkeitsklage - ERCEA - Rahmenprogramm für Forschung und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht befugt, Anordnungen an sie zu richten oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T-158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 219, vgl. auch Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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