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   EuG, 26.04.2016 - T-221/08   

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EuG, 26.04.2016 - T-221/08 (https://dejure.org/2016,7970)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2016 - T-221/08 (https://dejure.org/2016,7970)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2016 - T-221/08 (https://dejure.org/2016,7970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Dokumenten; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente; Nichtigkeitsklage; Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs; Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen; Ausnahme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - ...

  • rechtsportal.de

    Zugang zu im eigenen Besitz befindlichen Dokumenten und zu Verteilerlisten für die von den Zugangsanträgen erfassten Dokumenten; Zustimmung des Antragstellers zur Offenlegung eigener personenbezogener Daten zur Aufdeckung angeblicher Missstände innerhalb des Europäischen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnungsentscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger der Zugang zu zahlreichen Dokumenten verweigert worden ist, sowie auf Schadensersatz für den Schaden, der diesem infolge dieser Weigerung angeblich entstanden ist

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Es ist aber Sache des Klägers, konkrete Umstände anzuführen, die ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 128).

    Die bloße Berufung auf den Transparenzgrundsatz und auf dessen Bedeutung kann insoweit nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 129 und 131).

    Soweit der Kläger geltend macht, dass das OLAF unter Heranziehung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten personenbezogene Daten rechtswidrig geschwärzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101).

    Im vorliegenden Fall sind die geschwärzten Informationen, d. h. diejenigen Elemente, die - wie Namen - die Identifikation der Personen ermöglichen, die in den Dokumenten genannt sind, zu denen der teilweise Zugang verweigert worden ist, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001, und die Weitergabe solcher Daten fällt unter die Definition der "Verarbeitung" im Sinne der Verordnung (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 102).

    Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, Slg, EU:C:2015:489, Rn. 44 und 45).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann aus Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht abgeleitet werden, dass die Organe im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, von Amts wegen prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen, sondern ist es Sache des Antragstellers, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 106 und 107).

    Es konnte auch nicht, wie in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgeschrieben, prüfen, ob ein Grund für die Annahme bestand, dass durch diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Strack/Kommission, T-392/07, EU:T:2013:8, Rn. 173).

    Folglich sind die Argumente des Klägers zur fehlenden Konsultation aller Personen, deren personenbezogene Daten betroffen waren, und zur fehlenden Berücksichtigung des Einverständnisses bestimmter Personen mit der Verbreitung ihrer Daten als ins Leere gehend zu verwerfen, weil die Kommission die fraglichen Daten jedenfalls nicht übermitteln durfte, da der Kläger den in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Übermittlung nicht erbracht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 110).

    Die Ansicht des Klägers würde letztlich, entgegen dem, was der Gerichtshof in Rn. 107 des Urteils Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt (EU:C:2014:2250), entschieden hat, zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten führen.

    Daher durfte das OLAF entgegen dem Vorbringen des Klägers annehmen, dass die fraglichen Unternehmen der Offenlegung der Informationen, anhand deren sie sich identifizieren lassen, selbst nach dem Abschluss der Untersuchung widersprechen würden, und folglich durfte es die Namen der betreffenden Unternehmen oder die sonstigen Daten, die ihre Identifikation ermöglichten, in den Dokumenten, zu denen ein teilweiser Zugang gewährt wurde, mit der Begründung schwärzen, dass die Offenlegung ihrer Identität die geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen durch eine Schädigung ihres Rufes beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 228, und MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 85, 88 und 89).

    Entsprechend den Anträgen des Klägers braucht daher hinsichtlich der Verteilerlisten, die letztlich entweder nicht existieren oder nicht mehr verfügbar sind, nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

    Da der auf die Verfahrensdauer gestützte vorliegende Antrag auf Schadensersatz nicht im Wege einer eigenständigen Klage gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 254, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 64 und 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Kläger obliegt es, Beweise für das Vorliegen und den Umfang seines Schadens zu erbringen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt (EU:T:2013:8, Rn. 263), festgestellt wurde, ist oder war der Kläger in den letzten Jahren nämlich an einer Vielzahl von - laufenden oder abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren beteiligt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorgänge jedenfalls nur eine der Ursachen für die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers sind und es schwierig ist, den Anteil der vorliegenden Rechtssache am angeblich erlittenen Gesamtschaden zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 264).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht zwar keine Möglichkeit vor, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, doch wurden die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen durch den - wenn auch verspäteten - Erlass der in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten ergangenen ausdrücklichen Ablehnungsentscheidung vom 17. Juni 2008 hinfällig, so dass folglich über die Klage nicht mehr zu entscheiden ist, soweit sie sich gegen die stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern, richtete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, Slg, EU:C:2014:2250, Rn. 24 bis 26, 28, 89 und 91).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 zwar selbst dann anwendbar ist, wenn - wie die Kommission hier geltend macht - das betreffende Organ nicht mehr über das Dokument verfügt, zu dem Zugang verlangt wird, und dieses Organ dem Antragsteller antworten und vor Gericht die aus diesem Grund erfolgende Verweigerung des Zugangs rechtfertigen muss, doch kann diese Verordnung ein Organ nicht verpflichten, Zugang zu einem Dokument zu gewähren, über das es nicht mehr verfügt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

    Da davon auszugehen ist, dass die erste Entscheidung des OLAF die vorhergehenden stillschweigenden Entscheidungen über den Antrag Nr. 590/2008 ersetzt hat, ist - wie die Kommission vorträgt und der Kläger in der Erwiderung als auch in seiner Antwort auf eine Frage des Gerichts einzuräumen bereit ist - über die ursprüngliche Klage jedenfalls insoweit nicht mehr zu entscheiden, als sie diese stillschweigenden Entscheidungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 89 und 91).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Organ zwar unter außergewöhnlichen Umständen den Zugang zu Dokumenten mit der Begründung verweigern kann, dass die mit ihrer Verbreitung verbundene Arbeitsbelastung außer Verhältnis zu den mit dem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Zielen stehe (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C.2014:2250, Rn. 28), doch hat die Kommission im vorliegenden Fall jedenfalls keine solchen außergewöhnlichen Umstände angeführt.

    Es ist aber Sache des Klägers, konkrete Umstände anzuführen, die ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 128).

    Die bloße Berufung auf den Transparenzgrundsatz und auf dessen Bedeutung kann insoweit nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 129 und 131).

    Soweit der Kläger geltend macht, dass das OLAF unter Heranziehung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten personenbezogene Daten rechtswidrig geschwärzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101).

    Im vorliegenden Fall sind die geschwärzten Informationen, d. h. diejenigen Elemente, die - wie Namen - die Identifikation der Personen ermöglichen, die in den Dokumenten genannt sind, zu denen der teilweise Zugang verweigert worden ist, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001, und die Weitergabe solcher Daten fällt unter die Definition der "Verarbeitung" im Sinne der Verordnung (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 102).

    Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, Slg, EU:C:2015:489, Rn. 44 und 45).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann aus Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht abgeleitet werden, dass die Organe im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, von Amts wegen prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen, sondern ist es Sache des Antragstellers, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 106 und 107).

    Folglich sind die Argumente des Klägers zur fehlenden Konsultation aller Personen, deren personenbezogene Daten betroffen waren, und zur fehlenden Berücksichtigung des Einverständnisses bestimmter Personen mit der Verbreitung ihrer Daten als ins Leere gehend zu verwerfen, weil die Kommission die fraglichen Daten jedenfalls nicht übermitteln durfte, da der Kläger den in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Übermittlung nicht erbracht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 110).

    Die Ansicht des Klägers würde letztlich, entgegen dem, was der Gerichtshof in Rn. 107 des Urteils Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt (EU:C:2014:2250), entschieden hat, zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten führen.

    Entsprechend den Anträgen des Klägers braucht daher hinsichtlich der Verteilerlisten, die letztlich entweder nicht existieren oder nicht mehr verfügbar sind, nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

    Da der auf die Verfahrensdauer gestützte vorliegende Antrag auf Schadensersatz nicht im Wege einer eigenständigen Klage gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 254, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 64 und 65).

  • EuG, 21.05.2014 - T-447/11

    Catinis / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T-447/11, Slg, EU:T:2014:267, Rn. 38).

    Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 73, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 39).

    Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 74, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 40).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 75, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 41).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 65, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 42).

    Es kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 45, 66 und 67, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43).

    Nach Ansicht der Kommission darf sich das mit der Sache befasste Organ nach einer gefestigten Rechtsprechung (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43) auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, wenn für Dokumente der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten könnten und nachdem es im Einzelfall geprüft habe, ob diese allgemeinen Erwägungen tatsächlich anwendbar seien.

    Das Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt (EU:T:2014:267), bestätige, dass der Zugang zu vergleichbaren Kategorien von Dokumenten, wie den internen Dokumenten oder der Korrespondenz mit den von einer OLAF-Untersuchung betroffenen Personen, aufgrund von En-bloc-Begründungen, wie den in der ersten Entscheidung des OLAF enthaltenen, verweigert werden könne.

    Ferner obliegt es dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich unter die Ausnahmeregelung fällt und ob in dieser Hinsicht tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 48).

    Mit der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen die Dokumente der Organe der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44), und - wie im Übrigen das OLAF unter Ziff. 7 seiner ersten Entscheidung ausgeführt hat - die gemäß dieser Verordnung offengelegten Dokumente gelangen in die Öffentlichkeit (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 62; vgl. auch Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 82 angeführt, EU:T:2010:442, Rn. 116, und Beschluss vom 7. März 2013, Henkel und Henkel France/Kommission, T-64/12, EU:T:2013:116, Rn. 47).

    Sie wäre auch mit der Gefahr verbunden, dass Einzelpersonen davon abgehalten würden, Informationen über mögliche Betrugsfälle zu übermitteln, so dass dem OLAF und der Kommission nützliche Informationen für die Einleitung von Untersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorenthalten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 54, über eine laufende Untersuchung des OLAF bezüglich der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 65, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 42).

    Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Zugangsantrag auch allgemein zu antworten (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 101).

    Wie oben in Rn. 91 ausgeführt worden ist, wird dem jeweiligen Organ in so gelagerten Situationen durch die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65 und 68).

    Diese Schlussfolgerung ist umso zwingender, als nach der Rechtsprechung die namentlich in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die fraglichen Dokumente, wie im vorliegenden Fall, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, hier dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union, zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 83).

    Zwar enthalten die Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1073/1999 keine Bestimmung, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsähe, und ist sicherzustellen, dass jede dieser Verordnungen in einer Weise angewandt wird, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit ihre kohärente Anwendung erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 84), doch rechtfertigt eine solche Anwendung im vorliegenden Fall voll und ganz, eine Vermutung zugunsten einer Zugangsverweigerung zu bejahen.

    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit der Kommission der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich ist wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 91).

    Schließlich impliziert die oben genannte allgemeine Vermutung zugunsten einer Zugangsverweigerung, dass die darunter fallenden Dokumente nicht von der Verpflichtung zur teilweisen Verbreitung ihres Inhalts gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134 und 135).

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Zunächst ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die von der Kommission in ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts dargelegte Argumentation, soweit sie dahin verstanden werden kann, dass die Zugangsverweigerung auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten gestützt wird, als verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, EU:T:2014:759, Rn. 92).

    Der Begriff der geschäftlichen Interessen ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert worden, doch hat das Gericht klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 81).

    Daher ist es bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme erforderlich, dass das Organ darlegt, dass die angeforderten Dokumente Informationen enthalten, die im Fall ihrer Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer juristischen Person beeinträchtigen können (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 82).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die angeforderten Dokumente sensible geschäftliche Informationen über die Geschäftsstrategien der beteiligten Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen enthalten (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 83).

    Desgleichen kann die Offenlegung der angeforderten Dokumente die Arbeitsmethoden und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens enthüllen und dadurch die geschäftlichen Interessen dieses Unternehmens beeinträchtigen, insbesondere wenn diese Dokumente unternehmensspezifische Daten enthalten, aus denen dort vorhandenes Fachwissen hervorgeht (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 84).

    Daher durfte das OLAF entgegen dem Vorbringen des Klägers annehmen, dass die fraglichen Unternehmen der Offenlegung der Informationen, anhand deren sie sich identifizieren lassen, selbst nach dem Abschluss der Untersuchung widersprechen würden, und folglich durfte es die Namen der betreffenden Unternehmen oder die sonstigen Daten, die ihre Identifikation ermöglichten, in den Dokumenten, zu denen ein teilweiser Zugang gewährt wurde, mit der Begründung schwärzen, dass die Offenlegung ihrer Identität die geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen durch eine Schädigung ihres Rufes beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 228, und MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 85, 88 und 89).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T-447/11, Slg, EU:T:2014:267, Rn. 38).

    Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 73, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 39).

    Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 74, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 40).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 75, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 41).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 65, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 42).

  • EuG, 07.03.2013 - T-64/12

    Henkel und Henkel France / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Mit der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen die Dokumente der Organe der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44), und - wie im Übrigen das OLAF unter Ziff. 7 seiner ersten Entscheidung ausgeführt hat - die gemäß dieser Verordnung offengelegten Dokumente gelangen in die Öffentlichkeit (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 62; vgl. auch Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 82 angeführt, EU:T:2010:442, Rn. 116, und Beschluss vom 7. März 2013, Henkel und Henkel France/Kommission, T-64/12, EU:T:2013:116, Rn. 47).

    Infolgedessen ist der Umstand, dass der Kläger die von seinem Zugangsantrag erfassten Dokumente bereits im Besitz hatte und das Ziel dieses Antrags somit nicht darin bestand, es ihm zu ermöglichen, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, sondern vielmehr darin, sie Dritten offenzulegen, irrelevant, zumal die Gründe für die Entscheidung des Klägers, einen solchen Antrag zu stellen, unerheblich sind, da die Verordnung Nr. 1049/2001 weder vorsieht, dass der Betroffene seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten begründen muss, noch, dass die Gründe für einen solchen Antrag bei der Frage, ob ihm stattzugeben ist oder ob er abzulehnen ist, eine Rolle spielen dürfen (Beschluss Henkel und Henkel France/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, EU:T:2013:116, Rn. 47).

    Da der Steller des Zugangsantrags seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten nicht zu rechtfertigen braucht (Beschluss Henkel und Henkel France/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, EU:T:2013:116, Rn. 48), ist zudem für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 auch das wirkliche Interesse unerheblich, das der Antragsteller an der Offenlegung der Verteilerlisten haben kann, die nach Ansicht des Klägers eine Zurechnung der etwaigen Verantwortung dadurch ermöglichen, dass Informationen über die Beamten, die an der Erstellung eines Dokuments beteiligt gewesen seien bzw. deren Visa erforderlich sei, und über den Zeitpunkt ihrer Beteiligung an dem Verfahren zur Erstellung des fraglichen Dokuments zur Verfügung gestellt würden.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, Slg, EU:C:2012:394, Rn. 76ff.), nach der die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur bestimmte Arten von Dokumenten erfasse und sich die Verweigerung der Offenlegung konkret und tatsächlich mit der Ernstlichkeit der Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses rechtfertigen müsse, die durch eine Offenlegung verursacht würde.

    Diese Ausnahme erfasst nur bestimmte Arten von Dokumenten, und die Voraussetzung, die die Verweigerung rechtfertigen kann, ist, dass die Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs "ernstlich" beeinträchtigen würde (Urteil Kommission/Agrofert Holding, oben in Rn. 139 angeführt, EU:C:2012:394, Rn. 77).

  • EuG, 21.10.2010 - T-439/08

    Agapiou Joséphidès / Kommission und EACEA

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Die stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu den vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumenten als Antwort auf die zweiten Zweitanträge auf Zugang ist daher eine anfechtbare Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2010:40, Rn. 57, 59 und 62, und vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, EU:T:2010:442, Rn. 75).

    Mit der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen die Dokumente der Organe der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44), und - wie im Übrigen das OLAF unter Ziff. 7 seiner ersten Entscheidung ausgeführt hat - die gemäß dieser Verordnung offengelegten Dokumente gelangen in die Öffentlichkeit (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 62; vgl. auch Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 82 angeführt, EU:T:2010:442, Rn. 116, und Beschluss vom 7. März 2013, Henkel und Henkel France/Kommission, T-64/12, EU:T:2013:116, Rn. 47).

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 26.04.2016 - T-221/08
    Entsprechend Art. 3 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des OLAF (ABl. L 136, S. 20) übt das OLAF seine Untersuchungsbefugnisse in voller Unabhängigkeit aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, Slg, EU:T:2008:257, Rn. 255).

    Wie die Kommission vorgetragen hat, ist die besondere Vertraulichkeit, die diesen mit der Untersuchung zusammenhängenden Dokumenten in bestimmtem Umfang sogar gegenüber den vermeintlich von einer solchen Untersuchung betroffenen Personen zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 155 angeführt, EU:T:2008:257, Rn. 255), nicht nur deshalb gerechtfertigt, weil das OLAF im Rahmen einer solchen Untersuchung sensible Unternehmensgeheimnisse und hochsensible Informationen über Personen sammelt, deren Offenlegung ihrem Ruf erheblich schaden könnte, sondern auch deshalb, weil der Zugang - sogar nach Abschluss des fraglichen Verfahrens - zu den eine interne Untersuchung des OLAF betreffenden Dokumenten und insbesondere zu denen, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des OLAF enthalten, dazu führen könnte, dass die Arbeiten dieses Organs erheblich beeinträchtigt, die Methodik und die Untersuchungsstrategie des OLAF enthüllt, die künftige Bereitschaft der an dem Verfahren beteiligten Personen zur Zusammenarbeit gemindert und folglich das ordnungsgemäße Funktionieren der fraglichen Verfahren und die Verwirklichung der verfolgten Zwecke beeinträchtigt wird.

  • EuG, 14.01.2014 - T-303/13

    Miettinen / Rat

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.07.2015 - C-615/13

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 05.06.2008 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuG, 22.03.2006 - T-4/05

    Strack / Kommission - Beamte - Beamter, der das OLAF über ein mögliches

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • EuGöD, 02.05.2007 - F-23/05

    Giraudy / Kommission - Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Untersuchung des

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 30.09.2009 - T-166/08

    Ivanov / Kommission

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EGMR, 28.11.2013 - 39534/07

    ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG ZUR ERHALTUNG, STÄRKUNG UND SCHAFFUNG v. AUSTRIA

  • EuGH, 08.03.2007 - C-237/06

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die

  • EuG, 20.03.2024 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    En effet, même si le règlement n o 1049/2001 ne prévoit pas de possibilité de déroger aux délais qui sont prévus à ses articles 7 et 8, 1a décision implicite de refus a été retirée par l'effet de l'adoption, fût-elle tardive, de la décision explicite de refus, avec pour conséquence qu'il n'y a plus lieu de statuer sur le recours en tant qu'il est dirigé contre ladite décision implicite [voir, en ce sens, arrêt du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 56 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 20.09.2019 - T-433/17

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    Lorsqu'une institution concernée ne peut plus se prévaloir d'une présomption d'inexistence ou de non-possession, il lui appartient de prouver l'inexistence ou la non-possession des documents demandés en fournissant des explications plausibles permettant de déterminer les raisons d'une telle inexistence ou non-possession [voir, en ce sens, arrêts du 2 octobre 2014, Strack/Commission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, points 40 à 43 ; du 25 avril 2007, WWF European Policy Programme/Conseil, T-264/04, EU:T:2007:114, point 62 ; du 11 juin 2015, McCullough/Cedefop, T-496/13, non publié, EU:T:2015:374, points 51 et 52 ; du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 67 (non publié), et du 27 novembre 2018, VG/Commission, T-314/16 et T-435/16, EU:T:2018:841, point 41].

    Ainsi, c'est uniquement dans les cas où l'inexistence des documents demandés n'est pas contestée ou fait l'objet d'une explication plausible de la part de l'institution qu'annuler une décision de rejet de demande d'accès reviendrait à imposer une obligation de créer un document qui n'existe pas [voir, en ce sens, arrêts de 2 octobre 2014 Strack/Commission C-127/13 P, EU:C:2014:2250, points 43 et 46, et du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 67 (non publié)].

    En effet, s'agissant, en premier lieu, de l'arrêt du 26 avril 2016, Strack/Commission (T-221/08, EU:T:2016:242), il ressort du point 67 de cet arrêt que, dans cette affaire, le Tribunal a jugé que la Commission européenne avait fourni des explications plausibles sur les raisons pour lesquelles les documents demandés n'étaient plus disponibles.

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

    À cela s'ajoute que la divulgation individuelle d'un document au titre du règlement n° 1049/2001 acquiert un effet erga omnes en ce sens que le document divulgué entre dans le domaine public : il peut être communiqué à d'autres demandeurs et toute personne a le droit d'y accéder (voir, en ce sens, arrêts du 21 octobre 2010, Agapiou Joséphidès/Commission et EACEA, T-439/08, non publié, EU:T:2010:442, point 116, et du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 128).
  • EuG, 20.07.2016 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA

    À cela s'ajoute que la divulgation individuelle d'un document au titre du règlement n° 1049/2001 acquiert un effet erga omnes en ce sens que le document divulgué entre dans le domaine public : il peut être communiqué à d'autres demandeurs et toute personne a le droit d'y accéder (voir, en ce sens, arrêts du 21 octobre 2010, Agapiou Joséphidès/Commission et EACEA, T-439/08, non publié, EU:T:2010:442, point 116, et du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 128).
  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Zudem ist, da der Steller des Zugangsantrags als Mitglied der Öffentlichkeit seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht begründen muss, für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 auch das wirkliche Interesse unerheblich, das der Antragsteller an der Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente haben kann (vgl. Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung Sache der klagenden Partei, dem Unionsrichter Beweise für den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Zafeiropoulos/Cedefop, T-537/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:36, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, Rn. 308 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung Sache der klagenden Partei, dem Unionsrichter Beweise für den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Zafeiropoulos/Cedefop, T-537/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:36, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, Rn. 308 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

    Die Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten, die insbesondere in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten sind, können daher, wenn wie im vorliegenden Fall die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, hier der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zuzuordnen sind, nicht angewandt und ausgelegt werden, ohne die speziellen Regeln für die Übermittlung und Verwendung der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall in Art. 113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 vorgesehen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83, und vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, nicht veröffentlicht, Rn. 154).
  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung Sache der klagenden Partei, dem Unionsrichter Beweise für den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteile vom 28. Januar 2016, Zafeiropoulos/Cedefop, T-537/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:36, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, Rn. 308 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    En outre, le risque d'une telle atteinte doit être raisonnablement prévisible et non purement hypothétique [voir arrêt du 26 avril 2016, Strack/Commission, T-221/08, EU:T:2016:242, point 90 (non publié) et jurisprudence citée].
  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

  • EuG, 12.11.2021 - T-669/21

    Courtois u.a./ Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

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