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   EuG, 28.01.2016 - T-640/13   

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EuG, 28.01.2016 - T-640/13 (https://dejure.org/2016,553)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2016 - T-640/13 (https://dejure.org/2016,553)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - T-640/13 (https://dejure.org/2016,553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sto / OHMI - Fixit Trockenmörtel Holding (CRETEO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CRETEO - Ältere nationale Wortmarken StoCretec und STOCRETE - Relatives Eintragungshindernis - Durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wortmarken "CRETEO" und "StoCretec" sowie "STOCRETE" für Baumaterialien; Umfang der Berücksichtigung erstmals dem Gericht vorgelegter nationaler Rechtsprechung; Aufhebungsklage des Inhabers älterer Rechte gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei geringer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wortmarken "CRETEO" und "StoCretec" sowie "STOCRETE" für Baumaterialien; Umfang der Berücksichtigung erstmals dem Gericht vorgelegter nationaler Rechtsprechung; unbegründete Aufhebungsklage der Inhaberin älterer Rechte gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sto / OHMI - Fixit Trockenmörtel Holding (CRETEO)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarken "StoCretec" und "STOCRETE" für Waren der Klassen 1, 2, 17 und 19 auf Aufhebung der Entscheidung R 905/2012-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Zwar können diese Entscheidungen, insbesondere der Beschluss des Bundesgerichtshofs in der Sache Blendax Pep (Beschluss vom 14. März 1996, I ZB 36/93 [BPatG]), zur Stützung des Vorbringens der Klägerin, der Name "Sto" sei für den Zeichenvergleich nicht erheblich, angeführt werden, doch steht eine solche Argumentation im Gegensatz zu der Argumentation des Gerichtshofs u. a. im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg, EU:C:2005:594).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich aus dem Urteil Medion (EU:C:2005:594) nicht, dass ein Wortbestandteil, bei dem es sich um den Namen eines Unternehmens handelt, deshalb für den Zeichenvergleich weniger erheblich wäre.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 dieses Urteils im Gegenteil ausgeführt, dass der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke, die aus einem bekannten Handelsnamen und einem nicht bekannten Bestandteil zusammengesetzt ist, in der Regel mehr durch den Namen als durch den anderen Bestandteil bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, EU:C:2005:594, Rn. 34).

    Dieser Schlussfolgerung steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, der Bestandteil "crete" nehme angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) in der Marke STOCRETE eine eigenständig kennzeichnende Stellung ein.

    Ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob das Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) auch auf den umgekehrten Fall Anwendung finden kann, also auf eine Situation wie die hier fragliche, in der der Unternehmensname ein Bestandteil der älteren Marke ist und der andere Bestandteil in der jüngeren Marke vollständig oder in ähnlicher Form enthalten ist, ist dazu Folgendes festzustellen.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass namentlich der Rechtsprechung nach dem Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) zu entnehmen ist, dass er in diesem Urteil keine Ausnahme von den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr geltenden Grundsätzen aufgestellt hat (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 36).

  • EuG, 26.01.2006 - T-317/03

    Volkswagen / OHMI - Nacional Motor (Variant) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Die Klägerin bezieht sich insoweit zum einen auf das Urteil vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM - Nacional Motor (Variant) (T-317/03, EU:T:2006:27), in dem das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wortbestandteil "Variant" im Vergleich zum Element "Derbi" der beherrschende Bestandteil ist, weil er länger ist.

    Das Gericht hat daraus jedoch nicht geschlossen, dass das Element "Derbi" für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen wäre (Urteil Variant, EU:T:2006:27, Rn. 48 bis 50).

    Damit betraf das Urteil Variant (EU:T:2006:27) andere Umstände als der vorliegende Fall und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuG, 18.09.2012 - T-460/11

    Scandic Distilleries / OHMI - Bürgerbräu, Röhm & Söhne (BÜRGER)

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Die Wechselbeziehung der Faktoren kommt im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM - Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T-460/11, EU:T:2012:432, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 23).

  • EuG, 16.05.2007 - T-158/05

    Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Die Klägerin beruft sich zum anderen auf das Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM - Audi (ALLTREK) (T-158/05, EU:T:2007:143), in dem das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Bestandteil "trek" die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht weniger auf sich zog als das Element "all", eine in der deutschen Sprache gängige Vorsilbe.

    Damit betraf auch das Urteil ALLTREK (EU:T:2007:143) andere Umstände als der vorliegende Fall und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

  • EuG, 12.07.2006 - T-277/04

    'Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson''s Veterinary Products (VITACOAT)' -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler gerichtlicher Entscheidungen ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung, nach der die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern anhand der von den Parteien vor ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte dient, denn es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, den Beschwerdekammern vorzuwerfen, sie hätten in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Heranziehung von Urteilen zur Untermauerung der Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, Slg, EU:T:2006:202, Rn. 70 und 71).

    Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. Urteil VITACOAT, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2006:202, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Bei den dafür vorgelegten Urteilen handelt es sich nämlich nicht um Beweismittel im eigentlichen Sinne, sondern sie sind Teil der nationalen Rechtsprechung, auf die sich eine Partei auch dann berufen kann, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens vor dem HABM ergangen ist (Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 20, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM - Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 16).

    Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 23).

    Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

    Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20).

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-640/13
    Insoweit ist, vor allem weil der Anfang von Wortmarken in der Regel die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen vermag als die nachfolgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, Slg, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L'Oréal/HABM - Revlon [FLEXI AIR], T-112/03, Slg, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), festzustellen, dass diese Unterschiede nicht nur das Gewicht der beiden Zeichen gemeinsamen Buchstabenfolge "c" "r" "e" "t" "e" relativieren, sondern den Zeichen auch ein deutlich unterschiedliches Erscheinungsbild verleihen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach der erste Teil von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteil MUNDICOR, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2004:79, Rn. 81), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Anfangsbestandteil "Sto" der älteren Marke die Aufmerksamkeit mehr auf sich zieht als der den beiden Marken gemeinsame Bestandteil "crete".

  • EuG, 20.04.2005 - T-318/03

    Atomic Austria / OHMI - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) -

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 27.06.2012 - T-523/10

    Interkobo / OHMI - XXXLutz Marken (my baby) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

  • EuG, 09.03.2012 - T-32/10

    Ella Valley Vineyards / OHMI - HFP (ELLA VALLEY VINEYARDS) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 17.02.2011 - T-385/09

    Annco / OHMI - Freche und fils (ANN TAYLOR LOFT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.10.2009 - T-140/08

    Ferrero / OHMI - Tirol Milch (TiMi KiNDERJOGHURT) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

  • EuG, 16.03.2005 - T-112/03

    'L''Oréal / OHMI - Revlon (FLEXI AIR)'

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

  • EuG, 11.06.2014 - T-281/13

    Golam / OHMI - meta Fackler Arzneimittel (METABIOMAX)

  • EuG, 20.05.2014 - T-247/12

    Argo Group International Holdings / OHMI - Arisa Assurances (ARIS) -

  • EuG, 21.03.2014 - T-81/13

    FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 25.06.2013 - T-505/11

    Aldi / OHMI - Dialcos (dialdi)

  • EuG, 21.11.2012 - T-558/11

    Atlas / OHMI - Couleurs de Tollens (ARTIS)

  • EuG, 24.04.2012 - T-328/11

    Leifheit / HABM (EcoPerfect) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 15.07.2011 - T-220/09

    Ergo Versicherungsgruppe / OHMI - Société de développement und de recherche

  • EuG, 13.10.2009 - T-146/08

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Redrock Construction (REDROCK)

  • EuG, 16.09.2008 - T-48/07

    ratiopharm / HABM (BioGeneriX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 10.09.2008 - T-243/06

    Promat / OHMI - Puertas Proma (PROMAT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.05.2008 - T-254/06

    Radio Regenbogen Hörfunk in Baden / HABM (RadioCom) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 11.02.2020 - T-732/18

    Dalasa/ EUIPO - Charité - Universitätsmedizin Berlin (charantea)

    Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Marken für einen großen Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise keine Bedeutung haben werden, was nach ständiger Rechtsprechung den Schluss zulässt, dass der Vergleich in begrifflicher Hinsicht, wie von der Beschwerdekammer zutreffend befunden, neutral ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2014, Asos/HABM - Maier [ASOS], T-647/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:230, Rn. 27, und vom 28. Januar 2016, Sto/HABM - Fixit Trockenmörtel Holding [CRETEO], T-640/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:38, Rn. 86).
  • EuG, 11.02.2020 - T-733/18

    Dalasa/ EUIPO - Charité - Universitätsmedizin Berlin (charantea)

    Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Marken für einen großen Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise keine Bedeutung haben werden, was nach ständiger Rechtsprechung den Schluss zulässt, dass der Vergleich in begrifflicher Hinsicht, wie von der Beschwerdekammer zutreffend befunden, neutral ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2014, Asos/HABM - Maier [ASOS], T-647/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:230, Rn. 27, und vom 28. Januar 2016, Sto/HABM - Fixit Trockenmörtel Holding [CRETEO], T-640/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:38, Rn. 86).
  • EuG, 06.12.2016 - T-635/15

    Tuum / EUIPO - Thun (TUUM)

    Il s'ensuit qu'à tout le moins une large partie du public pertinent n'attribue aucune signification aux signes en conflit, ce qui, selon une jurisprudence constante, permet de conclure que la comparaison sur le plan conceptuel est neutre [arrêts du 29 avril 2014, Asos/OHMI - Maier (ASOS), T-647/11, non publié, EU:T:2014:230, point 27 ; du 8 juillet 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/OHMI - Redrock Construction (REDROCK), T-548/12, EU:T:2015:478, point 71, et du 28 janvier 2016, Sto/OHMI - Fixit Trockenmörtel Holding (CRETEO), T-640/13, non publié, EU:T:2016:38, point 86].
  • EuG, 26.09.2017 - T-717/16

    Waldhausen / EUIPO (Représentation de la silhouette d'une tête de cheval) -

    Ferner ist, wenn sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an die gleichen maßgeblichen Verkehrskreise richten, die aus zwei Verbraucherkategorien bestehen, deren Aufmerksamkeitsgrad unterschiedlich sein kann, das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich, es sei denn, diese Kategorie ist nachweislich geringfügig (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Dezember 2015, CareAbout/HABM - Florido Rodríguez [Kerashot], T-356/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:978, Rn. 25, und vom 28. Januar 2016, Sto/HABM - Fixit Trockenmörtel Holding [CRETEO], T-640/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:38, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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