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   EuG, 14.07.2016 - T-491/15   

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https://dejure.org/2016,19694
EuG, 14.07.2016 - T-491/15 (https://dejure.org/2016,19694)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2016 - T-491/15 (https://dejure.org/2016,19694)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - T-491/15 (https://dejure.org/2016,19694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / EUIPO (ConnectedWork)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ConnectedWork - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ConnectedWork - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "ConnectedWork" für Waren und Dienstleistungen der Informationstechnik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / EUIPO (ConnectedWork)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ConnectedWork - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).

    Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken ersetzen oder von ihm abweichen (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 27).

    Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich grundsätzlich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, reicht als solches nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann die aus den Bestandteilen "connected" und "work", also aus einem Adjektiv und einem Substantiv, zusammengesetzte Gesamtheit im Sinne der syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und semantischen Regeln des Englischen als grammatikalisch richtig und syntaktisch nicht ungewöhnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 27, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 30).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung, wie die Klägerin hervorhebt, einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

    Für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38, und Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 27).

    Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 2. April 2009, ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP, T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28).

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Insbesondere kann die aus den Bestandteilen "connected" und "work", also aus einem Adjektiv und einem Substantiv, zusammengesetzte Gesamtheit im Sinne der syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und semantischen Regeln des Englischen als grammatikalisch richtig und syntaktisch nicht ungewöhnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 27, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 30).

    Hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Zeichens ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden kann, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft vermittelt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 25).

  • EuG, 02.04.2009 - T-118/06

    Zuffa / OHMI (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38, und Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 27).

    Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 2. April 2009, ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP, T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-253/14

    FTI Touristik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BigXtra -

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Denn damit wird dieses Zeichen, das dahin verstanden werden wird, dass es eine allgemeine Aussage über alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittelt, als ein Slogan und nicht als ein Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C-253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 48).
  • EuG, 28.04.2004 - T-124/02

    Sunrider / OHMI - Vitakraft-Werke Wührmann (VITATASTE)

    Auszug aus EuG, 14.07.2016 - T-491/15
    Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV; sie soll dem Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2004, Sunrider/HABM - Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T-124/02 und T-156/02, EU:T:2004:116, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2015 - T-633/13

    Reed Exhibitions / HABM (INFOSECURITY)

  • EuG, 03.09.2015 - T-225/14

    iNET24 Holding / HABM (IDIRECT24) - Gemeinschaftsmarke - Internationale

  • EuG, 21.03.2014 - T-81/13

    FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 14.05.2012 - C-453/11

    Timehouse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in

  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

  • EuG, 20.12.2023 - T-189/23

    The Mochi Ice Cream Company/ EUIPO (my mochi)

    En particulier, il en est ainsi lorsqu'un signe indique au consommateur une caractéristique des produits ou services visés par celui-ci qui, sans être précise, procède d'une information à caractère promotionnel ou publicitaire que le public pertinent percevra en tant que telle plutôt que comme une indication de l'origine commerciale des produits ou services [arrêts du 17 mars 2016, Mudhook Marketing/OHMI (IPVanish), T-78/15, non publié, EU:T:2016:155, point 25 ; du 14 juillet 2016, Volkswagen/EUIPO (ConnectedWork), T-491/15, non publié, EU:T:2016:407, point 32, et du 1 er février 2023, Sustainability through Quality, T-253/22, non publié, EU:T:2023:29, point 27].
  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

    À cet égard, il convient de relever qu'il est courant en anglais de créer des mots en accolant deux mots ayant chacun une signification [voir arrêt du 14 juillet 2016, Volkswagen/EUIPO (ConnectedWork), T-491/15, non publié, EU:T:2016:407, point 24 et jurisprudence citée].
  • EuG, 14.05.2019 - T-465/18

    Eurolamp/ EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology)

    Il convient également de relever qu'il est courant en anglais de créer des mots en accolant deux mots ayant chacun une signification [voir arrêt du 14 juillet 2016, Volkswagen/EUIPO (ConnectedWork), T-491/15, non publié, EU:T:2016:407, point 24 et jurisprudence citée].
  • EuG, 14.05.2019 - T-466/18

    Eurolamp/ EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology)

    Il convient également de relever qu'il est courant en anglais de créer des mots en accolant deux mots ayant chacun une signification [voir arrêt du 14 juillet 2016, Volkswagen/EUIPO (ConnectedWork), T-491/15, non publié, EU:T:2016:407, point 24 et jurisprudence citée].
  • EuG, 16.05.2017 - T-218/16

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

    Im Englischen ist es nämlich üblich, neue Wörter durch die Zusammenfügung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2016 - T-154/16

    Grid applications / EUIPO (APlan) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Es kann jedoch nicht bestritten werden, dass das Zeichen "APlan" für die maßgeblichen Verkehrskreise "a plan" bedeuten kann, zumal im vorliegenden Fall die verwendete Schreibweise eine solche Bedeutung hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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