Rechtsprechung
   EuG, 20.07.2016 - T-11/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20540
EuG, 20.07.2016 - T-11/15 (https://dejure.org/2016,20540)
EuG, Entscheidung vom 20.07.2016 - T-11/15 (https://dejure.org/2016,20540)
EuG, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - T-11/15 (https://dejure.org/2016,20540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,20540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Internet Consulting / EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SUEDTIROL - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolutes Eintragungshindernis - Geografische Herkunftsangabe - Beschreibender Charakter

  • Europäischer Gerichtshof

    Internet Consulting / EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SUEDTIROL - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolutes Eintragungshindernis - Geografische Herkunftsangabe - Beschreibender Charakter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SUEDTIROL - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolutes Eintragungshindernis - Geografische Herkunftsangabe - Beschreibender Charakter

  • rechtsportal.de

    Eintragungshindernis für geografische Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wortmarke verboten: Internetfirma durfte sich "Suedtirol" nicht sichern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Internet Consulting / EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke SUEDTIROL - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolutes Eintragungshindernis - Geografische Herkunftsangabe - Beschreibender Charakter

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Namen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Waren- oder Dienstleistungsgruppe bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Gruppe in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Namen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe ebenfalls freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 48).

    Hervorzuheben ist insoweit, dass der Unionsgesetzgeber abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Möglichkeit vorbehalten hat, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, als Kollektivmarke gemäß Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung und, für bestimmte Waren, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, als geschützte geografische Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) einzutragen (Urteil vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 32).

    Gleiches gilt für Namen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe von diesem Ort stammt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 49).

    Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf zum einen die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und zum anderen das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise von ihm beurteilt werden (Urteil vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 34).

    Diese Bestimmung soll zwar in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere bei Marken, die nicht ausschließlich beschreibenden Charakter haben und deshalb nicht unter diese Vorschrift fallen, u. a. die Benutzung von Angaben über die geografische Herkunft, die auch Bestandteil einer komplexen Marke sind, wenn sie den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, von dem Verbot ausnehmen, auf das sich der Inhaber einer solchen Marke auf der Grundlage von Art. 9 dieser Verordnung berufen könnte (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2011 - T-377/09

    Mövenpick / HABM (PASSIONATELY SWISS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Somit ist die Verwendung einer solchen geografischen Herkunftsangabe geeignet, den beteiligten Verkehrskreisen den Gedanken oder das positive Image einer besonderen Qualität dieser Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Mövenpick/HABM [PASSIONATELY SWISS], T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 44 und 45), und sie ist geeignet, positiv besetzte Vorstellungen im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung hervorzurufen, wenn die Herkunftsangabe im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der streitigen Marke erfassten Dienstleistungen verwendet wird.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische Herkunftsangabe die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist nämlich hoch, wenn es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von Waren und Dienstleistungen bekannt ist, und gering, wenn es sich um einen ganz bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, PASSIONATELY SWISS, T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das EUIPO nach der Rechtsprechung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, wo die geografische Herkunftsangabe bereits bekannt oder berühmt ist, auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Verbindung beschränken kann, anstatt deren Vorliegen konkret zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, PASSIONATELY SWISS, T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 43).

  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Diese Rechtsprechung ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf Dienstleistungen übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 32).

    Andere mögliche Bedeutungen dieser geografischen Angabe sind ohne Belang, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2005, MunichFinancialServices, T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 33).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Was genauer Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem die geografischen Namen, so besteht an ihrer Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26, und vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:424, Rn. 43).

    Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der u. a. die Problematik regeln soll, die sich stellt, wenn eine ganz oder zum Teil aus einem geografischen Namen bestehende Marke eingetragen worden ist, räumt nämlich Dritten nicht das Recht ein, einen solchen Namen als Marke zu verwenden, sondern beschränkt sich darauf, sicherzustellen, dass sie ihn beschreibend, d. h. als Angabe über die geografische Herkunft, benutzen dürfen, sofern die Benutzung den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26 bis 28).

  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Namen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Waren- oder Dienstleistungsgruppe bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Gruppe in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Namen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe ebenfalls freigehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 48).

    Gleiches gilt für Namen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe von diesem Ort stammt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, 0LDENBURGER, T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2015, MONACO, T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 49).

  • EuG, 22.06.2004 - T-185/02

    Ruiz-Picasso u.a. / OHMI - DaimlerChrysler (PICARO)

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Wie die Große Beschwerdekammer hält das Gericht diese Gesichtspunkte für offenkundige Tatsachen, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Urteil vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM - DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29).
  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    'Fürstlich Castell''sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL)'

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Was genauer Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem die geografischen Namen, so besteht an ihrer Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26, und vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:424, Rn. 43).
  • EuG, 25.11.2015 - T-520/14

    bd breyton-design / HABM (RACE GTP) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 20.07.2016 - T-11/15
    Das Gericht hat in dieser Hinsicht schon entschieden, dass ein Zeichen bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, und insoweit nicht geprüft zu werden braucht, ob die anderen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls kennen (vgl. Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T-520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    "Malle" - als eingetragene Unionsmarke

    Auch mag angenommen werden können, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108 und 109/97, Windsurfing Chiemsee Produktions- und W GmbH ./. Boots- und Segelzubehör Walter Huber u. Franz Attenberger [Rn. 26 ff.]; EuG, Urteil vom 20. Juli 2016 - T-11/15, J GmbH ./. EUIPO [Rn. 26 ff.]), nämlich in Bezug auf mit dem Wort "Malle" gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine X feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann.
  • EuG, 25.10.2018 - T-122/17

    DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser

    Auch wenn jedoch Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, der u. a. die Problematik regeln soll, die sich stellt, wenn eine ganz oder zum Teil aus einem geografischen Namen bestehende Marke eingetragen worden ist, Dritten nicht das Recht einräumt, einen solchen Namen als Marke zu verwenden, so stellt er gleichwohl sicher, dass sie ihn beschreibend, d. h. als Angabe über die geografische Herkunft, benutzen dürfen, sofern die Benutzung den anerkannten Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T-295/01, EU:T:2003:267, Rn. 55, und vom 20. Juli 2016, 1nternet Consulting/EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige [SUEDTIROL], T-11/15, EU:T:2016:422, Rn. 55, vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26 bis 28).

    Die Wahrscheinlichkeit, dass eine geografische Herkunftsangabe die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen kann, ist zwar hoch, wenn es sich um eine große Region handelt, die für die Qualität einer großen Bandbreite von Waren und Dienstleistungen bekannt ist, jedoch gering, wenn es sich um einen ganz bestimmten Ort handelt, dessen Bekanntheit sich auf eine begrenzte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2011, Mövenpick/HABM [PASSIONATELY SWISS], T-377/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:753, Rn. 41, und vom 20. Juli 2016, SUEDTIROL, T-11/15, EU:T:2016:422, Rn. 44).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

    Gleiches gilt für Ortsnamen, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die betreffenden Waren stammten von diesem Ort (EuG, Urt. v. 20.7.2016 - T-11/15 - Südtirol, juris m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO

    Vgl. auch Urteil vom 20. Juli 2016, 1nternet Consulting/EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL) (T-11/15, EU:T:2016:422, Rn. 55).
  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

    En conséquence, d'autres significations éventuelles de cette indication géographique sont sans pertinence dès lors que le signe en cause désigne, au moins dans une de ses significations potentielles, une caractéristique des produits concernés [voir, en ce sens, arrêts du 7 juin 2005, MunichFinancialServices, T-316/03, EU:T:2005:201, point 33, et du 20 juillet 2016, 1nternet Consulting/EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL), T-11/15, EU:T:2016:422, point 51].
  • EuG, 20.03.2018 - T-272/17

    Webgarden/ EUIPO (Dating Bracelet) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    En effet, le Tribunal a déjà jugé qu'il était suffisant, afin qu'un signe tombe sous le coup de l'interdiction de l'article 7, paragraphe 1, sous b) ou c), du règlement n o 207/2009, qu'un motif de refus existe par rapport à une partie du public ciblé et qu'il n'était pas nécessaire, à cet égard, d'examiner si les autres consommateurs appartenant au public pertinent connaissaient également ledit signe [voir arrêt du 20 juillet 2016, 1nternet Consulting/EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL), T-11/15, EU:T:2016:422, point 37 et jurisprudence citée].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht