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   EuG, 28.09.2016 - T-309/10 RENV   

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EuG, 28.09.2016 - T-309/10 RENV (https://dejure.org/2016,30656)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2016 - T-309/10 RENV (https://dejure.org/2016,30656)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2016 - T-309/10 RENV (https://dejure.org/2016,30656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG - Harmonisierte Regelung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Patienten, der Anwender und Dritter im Hinblick auf die Anwendung von Medizinprodukten dient - Art. 8 - Mitteilung einer Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG - Harmonisierte Regelung, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Patienten, der Anwender und Dritter im Hinblick auf die Anwendung von Medizinprodukten dient - Art. 8 - Mitteilung einer Entscheidung über die ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 340 Abs. 2
    Voraussetzungen des europäischen Amtshaftungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Die Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens erfordert nach der Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).

    Wenn die betreffende Einrichtung oder das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 44).

  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Insoweit hat der Gerichtshof immer wieder darauf hingewiesen, dass das von ihm nach Art. 340 Abs. 2 AEUV entwickelte System daneben u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass nur die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, die Haftung der Union auslösen kann (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Es obliegt dem Kläger, den Nachweis für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden vor, wenn sich der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergibt, wobei dieses Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein muss (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden vor, wenn sich der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergibt, wobei dieses Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein muss (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Etwaige von den nationalen Behörden verursachte Schäden können dagegen nur deren Haftung auslösen, und allein die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, ihren Ersatz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 7. Juli 1987, L'Étoile commerciale und CNTA/Kommission, 89/86 und 91/86, EU:C:1987:337, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2009 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen vor der von ihm gerügten Rechtswidrigkeit schützt, sondern eine andere Person, kann keinen Schadensersatzanspruch eröffnen (Urteil vom 9. Juli 2009, Ristic u. a./Kommission, T-238/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:263, Rn. 60).
  • EuGH, 22.04.2015 - C-120/14

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Im Anschluss an das Rechtsmittel des Klägers hob der Gerichtshof mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs, EU:C:2015:252), das Urteil des Gerichts teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon unterrichten (Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).
  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

    Auszug aus EuG, 28.09.2016 - T-309/10
    Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, im Folgenden: Urteil des Gerichts, EU:T:2014:19), wies das Gericht die Klage mangels eines im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 rechtswidrigen Verhaltens der Kommission ab.
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 14.09.2011 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:570), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(2) verstoßen habe.

    Diese Klage wurde mit dem Urteil des Gerichts von 2014 abgewiesen, nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass sich die Kommission im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/42 nicht rechtswidrig verhalten habe.

    Auf das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts von 2014 teilweise auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird teilweise aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Herrn Christoph Klein mit der Begründung abgewiesen wurde, dass er keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang nachgewiesen habe, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte.

    3 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, im Folgenden: Urteil des Gerichts von 2014, EU:T:2014:19, Rn. 73), und Entschließung des Europäischen Parlaments P7_TA(2011)0017 vom 19. Januar 2011 zur Petition 0473/2008, eingereicht von Christoph Klein, deutscher Staatsangehöriger, zur Nichtweiterverfolgung eines Schutzklauselverfahrens durch die Kommission und die sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen (ABl. 2012, C 136 E, S. 44, Absatz A).

    4 Vgl. Urteil des Gerichts von 2014 (Rn. 17), Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs, EU:C:2015:252, Rn. 12), und angefochtenes Urteil (Rn. 2).

    5 Vgl. Urteil des Gerichts von 2014 (Rn. 19) und angefochtenes Urteil (Rn. 4).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    22 Im Rahmen der Zurückverweisung prüfte das Gericht im Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der ... Union nach ständiger Rechtsprechung und wies die Klage des [Rechtsmittelführers] erneut ab.

    24 Auf das Rechtsmittel des [Rechtsmittelführers] hob der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), das Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), teilweise auf, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hatte, weil der [Rechtsmittelführer] das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen habe.

    Zwar hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses auf bestimmte Feststellungen Bezug genommen, die es im Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, EU:T:2016:570) getroffen hatte, wonach der Rechtsmittelführer keine "eigenen Schadensersatz"-Ansprüche geltend machen könne.

  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:570), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T - 309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass Herr Christoph Klein keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte, nachgewiesen habe.

  • EuG, 01.02.2017 - T-309/10

    Klein / Kommission - Verfahren - Urteilsberichtigung

    betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570),.

    Am 28. September 2016 hat das Gericht das Urteil Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570, im Folgenden: in Rede stehendes Urteil) erlassen.

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