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   EuG, 04.02.2016 - T-620/11   

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https://dejure.org/2016,923
EuG, 04.02.2016 - T-620/11 (https://dejure.org/2016,923)
EuG, Entscheidung vom 04.02.2016 - T-620/11 (https://dejure.org/2016,923)
EuG, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - T-620/11 (https://dejure.org/2016,923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    GFKL Financial Services / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GFKL Financial Services / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über den Verlustvortrag auf die künftigen Steuerjahre (Sanierungsklausel) - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selektive staatliche Beihilfen durch Verlustvortrag auf künftige Steuerjahre im Rahmen einer Sanierungsklausel; Klagebefugnis eines Unternehmens bei individueller Betroffenheit vom Verbot einer sektoriellen Beihilferegelung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    EUBes 527/2011, § 10d Abs 2 EStG, § ... 8 Abs 1 KStG, § 8c Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 22.12.2009, § 8c Abs 1a KStG 2002 vom 16.07.2009, § 8c Abs 1 S 6 KStG 2002 vom 22.12.2009, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 263 Abs 4 AEUV
    Verlustabzug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sanierungsklausel als rechtswidrige Beihilfe -Nichtigkeitsklagen gegen Kommissionsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmen legen Rechtsmittel gegen EuG-Entscheidung zur Unvereinbarkeit der Sanierungsklausel ein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne setzt Einzelfallprüfung voraus

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Mantelkauftatbestand ab VZ 2008: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008
    Ausnahmen
    Sanierungsklausel

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GFKL Financial Services / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2011 K(2011) 275 endgültig, mit der die deutsche steuerliche Regelung über den Verlustvortrag ("Sanierungsklausel") für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, die es einem Unternehmen in ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg, EU:C:2011:550, Rn. 50 und 54, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Die Voraussetzung der Selektivität ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Maßnahme zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 42, und Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 64).

    Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Besteuerungssystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 70).

    Außerdem kann eine nationale Maßnahme nur dann durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn sie zum einen nicht nur mit den Merkmalen, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, sondern auch mit der Durchführung dieses Systems kohärent ist, und zum anderen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und insofern nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht, als das verfolgte zulässige Ziel nicht auch durch weniger weitreichende Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 73 bis 75).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, oben in Rn. 101 angeführt, EU:C:2001:598, Rn. 38, vgl. auch Urteil Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Die beiden in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die unmittelbare Betroffenheit, wonach die betreffende Handlung erstens unmittelbare Folgen für die Rechtsstellung der Klägerin haben muss und zweitens denjenigen, die sie durchzuführen haben, kein Ermessen lassen darf, sind nämlich im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, Slg, EU:C:2009:556, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Berührt hingegen ein Beschluss eine Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rechtsakts anhand den Mitgliedern dieser Gruppe eigener Merkmale feststanden oder feststellbar waren, können diese Personen von ihm insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg, EU:C:1985:18, Rn. 31, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 60, und Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 54 bis 57).

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Dieser Umstand unterscheidet die Klägerin von anderen Wirtschaftsteilnehmern, die von der streitigen Maßnahme lediglich als potenziell Begünstigte betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 55).

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 63, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:100, Rn. 50 bis 54, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:105, Rn. 54).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Hinsichtlich der individuellen Betroffenheit im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17), ist die tatsächliche und rechtliche Situation der Klägerin durch folgende Umstände gekennzeichnet.

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Nach dem Urteil Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17, S. 238), ist ein anderes Rechtssubjekt als der Adressat eines Beschlusses von diesem individuell betroffen, wenn es wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die es aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, und es dadurch zu einem begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehört.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg, EU:C:2011:550, Rn. 50 und 54, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Dagegen stellen die Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV dar (vgl. Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen definiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Die Gesichtspunkte, auf die die Rechtsprechung die individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV stützt (siehe oben, Rn. 54 bis 56), stimmen nämlich nicht unbedingt mit den Tatbestandsmerkmalen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV überein (vgl. entsprechend Urteil Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, 63 und 64).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet dabei keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil Telefónica/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2013:852, Rn. 47).

    Diese Schlussfolgerung kann auch durch die Rechtsprechung - insbesondere die Urteile Telefónica/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:2013:852), vom 11. Juni 2009, AMGA/Kommission (T-300/02, Slg, EU:T:2009:190), Acegas/Kommission, oben in Rn. 55 angeführt (EU:T:2009:192), und vom 8. März 2012, 1berdrola/Kommission (T-221/10, Slg, EU:T:2012:112) - nicht in Frage gestellt werden, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung berufen hat.

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Schon aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anhand der Informationen, über die sie beim Erlass der Entscheidung verfügte, in Wirklichkeit die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des fraglichen Klagegrundes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg, EU:C:1996:353, Rn. 33, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 168, vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommissin, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49, vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 54, und vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission, T-11/07, Slg, EU:T:2010:498, Rn. 49).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen, nachdem es dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg, EU:C:2002:143, Rn. 103, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg, EU:T:1998:7, Rn. 182 und 183, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 136 und 137).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 63, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:100, Rn. 50 bis 54, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:105, Rn. 54).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 63, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:100, Rn. 50 bis 54, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2014:105, Rn. 54).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 04.02.2016 - T-620/11
    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg, EU:C:1997:163, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien, C-217/06, EU:C:2007:580, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die Verpflichtung des Begünstigten, sich zu vergewissern, dass das Verfahren des Art. 108 Abs. 3 AEUV eingehalten wurde, nicht vom Verhalten der Behörde abhängen kann, auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses in einem solchen Maß verantwortlich war, dass die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil Alcan Deutschland, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:1997:163, Rn. 41).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuG, 08.03.2012 - T-221/10

    Iberdrola / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer

  • EuG, 07.10.2010 - T-452/08

    DHL Aviation und DHL Hub Leipzig / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    AMGA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 04.10.2007 - C-217/06

    Kommission / Italien

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-131/99

    Shaw und Falla / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services GmbH, davor GFKL Financial Services AG (im Folgenden: GFKL), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:59), soweit das Gericht darin die Klage von GFKL auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T - 620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:59), soweit das Gericht darin die Klage der GFKL Financial Services AG, dann GFKL Financial Services GmbH und nunmehr Lowell Financial Services GmbH (im Folgenden: GFKL) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T - 620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11

    Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus

    Es kann auch offen bleiben, ob die Ausführungen des BFH zur Europarechtskonformität des Sanierungserlasses infolge der beiden Urteile des EuGH vom 4. Februar 2016 (T-620/11 - GFKL Financial Service AG, DStR 2016, 390 - und T-287/11,- Heitkamp BauHolding GmbH, juris -) zweifelhaft geworden sind (vgl. Hinder/Henschel, Luxemburger Bestätigung der Beihilferechtswidrigkeit der Sanierungsklausel, GmbHR 2016, 345).
  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 bat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf die Rechtssache T-586/11 zu äußern.

    Außerdem kann die Analyse der Gründe der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59) und Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), sowie der Urteile vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505) und Deutschland/Kommission (C-208/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:506), bei einem besonders erfahrenen Berufsangehörigen keine 34 Arbeitsstunden erfordert haben, von denen nach den Angaben in der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Aufstellung der Arbeitsstunden 9, 3 Stunden auf die Ausarbeitung der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache im Anschluss an die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof (siehe oben, Rn. 10) entfielen.

  • EuG, 25.10.2018 - T-585/11

    Cheverny Investments / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-586/11

    Oppenheim / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-626/11

    Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 1. März 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-628/11

    Biogas Nord / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 1. März 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-612/11

    Treofan Holdings und Treofan Germany / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 29. Februar 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-613/11

    VMS Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften

    Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens am 4. Februar 2016 hat das Gericht (Neunte Kammer) die Parteien am 1. März 2016 gebeten, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), und vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), auf den vorliegenden Rechtsstreit zu äußern.
  • EuG, 25.10.2018 - T-627/11

    ATMvision / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-621/11

    SiNN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-629/11

    Biogas Nord Anlagenbau / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 25.10.2018 - T-610/11

    Wagon Automotive Nagold / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 25.10.2018 - T-619/11

    CB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 26.01.2018 - T-172/16

    Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

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