Rechtsprechung
   EuG, 14.03.2017 - T-21/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7751
EuG, 14.03.2017 - T-21/16 (https://dejure.org/2017,7751)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2017 - T-21/16 (https://dejure.org/2017,7751)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2017 - T-21/16 (https://dejure.org/2017,7751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens "LIKE IT" für Kosmetika und Reisebehältnisse sowie Textilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Karl Conzelmann / EUIPO (LIKE IT)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LIKE IT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13; vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET24 Holding/HABM [IDIRECT24], T-225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 23).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zwar entschieden worden, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich demzufolge nicht zu seinen Gunsten auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13; vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET24 Holding/HABM [IDIRECT24], T-225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuG, 06.06.2013 - T-126/12

    Interroll / HABM (Inspired by efficiency) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 6. Juni 2013, 1nterroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 23).

    Im Übrigen kann das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, 1nspired by efficiency, T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 25).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13; vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET24 Holding/HABM [IDIRECT24], T-225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuG, 29.04.2010 - T-586/08

    Kerma / HABM (BIOPIETRA)

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 35, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 39 bis 41).
  • EuG, 23.01.2014 - T-68/13

    Novartis / HABM (CARE TO CARE)

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:171, Rn. 35, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T-68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 39 bis 41).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47).
  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Jedoch ist festzustellen, dass die in Rede stehende Wortfolge aufgrund ihrer Konjugation im Imperativ auch ohne Ausrufezeichen als Aufforderung verstanden werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY] T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33 und 40).
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 14.03.2017 - T-21/16
    Außerdem erlangt das angemeldete Wortzeichen nach der Rechtsprechung nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17).
  • EuG, 03.09.2015 - T-225/14

    iNET24 Holding / HABM (IDIRECT24) - Gemeinschaftsmarke - Internationale

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 23.09.2009 - T-396/07

    France Télécom / HABM (UNIQUE)

  • EuG, 17.06.2016 - T-629/15

    Hako / EUIPO (SCRUBMASTER) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuG, 11.09.2018 - T-715/17

    Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home) - Unionsmarke - Anmeldung der

    207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet(vgl. Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2019 - T-649/18

    ruwido austria/ EUIPO (transparent pairing)

    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579" Rn. 32, und Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2019 - T-749/18

    Daimler/ EUIPO (ROAD EFFICIENCY)

    Im Einklang mit dem EUIPO ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen gemäß dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ohne Unterscheidungskraft ist, weil es ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, das sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T-21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187, Rn. 34).
  • EuG, 13.09.2018 - T-495/17

    Gratis iҫ ve Dis Ticaret/ EUIPO (gratis)

    En l'espèce, le Tribunal s'estime suffisamment éclairé par les pièces du dossier et décide, en application de l'article 126 du règlement de procédure, de statuer sans poursuivre la procédure, et ce même si une partie a demandé la tenue d'une audience [voir, en ce sens, ordonnances du 7 juin 2016, Beele Engineering/EUIPO (WE CARE), T-220/15, non publiée, EU:T:2016:346, point 12 et jurisprudence citée ; du 14 mars 2017, Karl Conzelmann/EUIPO (LIKE IT), T-21/16, non publiée, EU:T:2017:187, point 12 ; du 20 septembre 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinWärme), T-719/16, non publiée, EU:T:2017:658, point 10, et du 3 mai 2018, Siberian Vodka/EUIPO - Schwarze und Schlichte (DIAMOND ICE), T-234/17, non publiée, EU:T:2018:259, point 14] .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht