Rechtsprechung
   EuG, 24.03.2017 - T-117/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7630
EuG, 24.03.2017 - T-117/15 (https://dejure.org/2017,7630)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2017 - T-117/15 (https://dejure.org/2017,7630)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2017 - T-117/15 (https://dejure.org/2017,7630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Estland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist - Antrag auf Änderung einer bestandskräftigen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Estland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist - Antrag auf Änderung einer bestandskräftigen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Estland / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen - Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist - Antrag auf Änderung einer bestandskräftigen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-146/11

    Pimix - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Mit Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), beantwortete der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV des Riigikohus (Oberster Gerichtshof) betreffend die Auslegung von Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV sowie Art. 58 der Beitrittsakte.

    Er kam zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1789/2003 und 1972/2003 ab dem 1. Mai 2004 gegenüber den Einzelnen in Estland nicht angewandt werden konnten, da sie weder im Amtsblatt ordnungsgemäß in estnischer Sprache veröffentlicht noch vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats übernommen worden waren (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 39, 41 und 42).

    Der Gerichtshof sah dieses Ergebnis weder durch den Umstand entkräftet, dass dem Unternehmen im Ausgangsrechtsstreit in Wirklichkeit der Umfang seiner Verpflichtungen ab dem 1. Mai 2004 bekannt war, noch durch das Bemühen, das Ziel der Verordnung Nr. 1972/2003 sicherzustellen (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 43 bis 46).

    Daher antwortete der Gerichtshof auf die Fragen des vorlegenden Gerichts, dass Art. 58 der Beitrittsakte dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, dass in Estland Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003, die am 1. Mai 2004 weder im Amtsblatt in estnischer Sprache veröffentlicht noch vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats übernommen worden waren, Einzelnen gegenüber angewandt werden, auch wenn diese auf anderem Weg davon Kenntnis nehmen konnten (Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix, C-146/11, EU:C:2012:450, Rn. 47).

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Hinsichtlich des Urteils vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, so dass eine Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist und daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), stellt daher nur den Stand des Rechts klar, wie es von der Kommission und von der Republik Estland zum Zeitpunkt des Erlasses der Zucker-Entscheidung hätte verstanden werden können und müssen.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Im Übrigen folge aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), dass gemäß Art. 58 der Beitrittsakte eine nicht in estnischer Sprache veröffentlichte Verordnung den estnischen Marktteilnehmern nicht habe entgegengehalten werden können, auch wenn diese von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt worden seien und diese beachtet hätten.

    Aus diesem Grund habe die Republik Estland nach der Verkündung des Urteils vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), den betroffenen estnischen Marktteilnehmern die gemäß dem ÜLTS gezahlten Beträge zurückgezahlt.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Dies sei im Wesentlichen durch das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), bestätigt worden, in dem festgestellt worden sei, dass die auf das ÜLTS gestützten Abgabenbescheide gegenüber den Marktteilnehmern nicht hätten ergehen dürfen, auch wenn sie nach der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1972/2003 in estnischer Sprache ergangen seien.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Republik Estland entkräftet, wonach im Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), festgestellt worden sei, dass die auf das ÜLTS gestützten Abgabenbescheide gegenüber den Marktteilnehmern nicht hätten ergehen dürfen, auch wenn sie nach der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1789/2003 und 1972/2003 im Amtsblatt in estnischer Sprache ergangen seien.

    Im Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe auf die überschüssigen ALE-Bestände im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 nach Maßgabe der zum Beitrittszeitpunkt vorhandenen Lagerbestände festgestellt wurde und dass daher der Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids keinen Einfluss auf den Entstehungsgrund dieser Abgabe hatte.

    Das Vorbringen der Republik Estland, es sei unmöglich gewesen, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, lässt sich damit nicht auf das Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), stützen und ist zurückzuweisen.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • EuG, 29.03.2012 - T-248/07

    Tschechische Republik / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Mit Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sind, erklärte das Gericht die ALE-Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass die in dieser vorgesehene Methode zur Beseitigung der ALE-Überschüsse nicht mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar sei.

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Was die Urteile vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler, die in diesen Urteilen festgestellt wurden und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung rechtfertigten und die nach Auffassung der Republik Estland auch der Zucker-Entscheidung anhafteten, schon bei deren Erlass vorlagen und dass die Republik Estland durch nichts daran gehindert war, diese Fehler im Rahmen einer auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichteten Klage geltend zu machen.

    Zum anderen wurden mit den rechtlichen Erwägungen, die das Gericht in den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), angestellt hat, nur die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler festgestellt.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Dies sei aber gemäß den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte nicht vereinbar.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Mit Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten worden sind, erklärte das Gericht die ALE-Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass die in dieser vorgesehene Methode zur Beseitigung der ALE-Überschüsse nicht mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte vereinbar sei.

    Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte die Republik Estland die Generaldirektion (GD) "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" der Kommission, zu den Maßnahmen, die im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), im Bereich der Rückerstattung der Beträge von finanziellen Abgaben, die von den neuen Mitgliedstaaten wegen des Vorliegens von Überschüssen an landwirtschaftlichen Produkten und insbesondere wegen des Vorliegens von Zuckerüberschüssen in den Unionshaushalt gezahlt worden seien, vorgesehen seien.

    Mit an die GD "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" gerichtetem Schreiben vom 18. September 2013 trug die Republik Estland vor, dass sie auf ihr Schreiben vom 2. August 2012 keine vollständige Antwort erhalten habe, präzisierte dessen Inhalt, ergänzte ihre Begründung und beantragte bei der Kommission die Überprüfung und Änderung der Zucker-Entscheidung im Licht der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), die eine Rückerstattung der gemäß dieser Entscheidung an den Unionshaushalt geleisteten Zahlungen bewirkten.

    Die Kommission trägt vor, zum einen habe die angefochtene Handlung keine Rechtsfolgen gehabt, da die Republik Estland schon vor deren Erlass Schuldnerin der in der Zucker-Entscheidung genannten Beträge gewesen und dies in der Folge auch geblieben sei, und zum anderen enthalte diese Handlung lediglich eine bloße technische Analyse des Einflusses der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), auf die Zucker-Entscheidung.

    Der zweite Teil mit der Überschrift "Antrag der [Republik Estland]" enthält eine detaillierte Begründung, mit der dargetan werden soll, dass die Zucker-Entscheidung nicht mit den - zusammen betrachteten - Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), vereinbar sei.

    Die Republik Estland führt im letzten Absatz dieses Teils aus, dass "eine Überprüfung und Änderung der [Zucker-Entscheidung] ausgehend von einer Auslegung de[r] Rechtsakt[e] der Union, wie sie in [den Urteilen] vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ... vom 29. März 2012, [Tschechische Republik/Kommission] (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, [Litauen/Kommission] (T-262/07, EU:T:2012:171), vorgenommen wurde, geboten [ist], um die Entscheidung in Einklang mit der Bedeutung und der Tragweite [der betreffenden Rechtsakte] zu bringen, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten hätten verstanden und angewandt werden müssen".

    Zur Rechtfertigung einer solchen Umgehung könne sie sich nicht auf die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), stützen, in denen nur erläutert werde, wie bestimmte Vorschriften vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu verstehen gewesen seien.

    Ferner äußert sich die Kommission zur Begründetheit der Klage und macht geltend, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten.

    Die Republik Estland entgegnet, dass die angefochtene Handlung keine bestätigende Entscheidung sei, da in ihr die Auswirkung von drei neuen Umständen auf die Zucker-Entscheidung, nämlich der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), geprüft werde.

    Im Übrigen tritt die Republik Estland dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), keine wesentlichen Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung seien.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als neue wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), sind nach dem Erlass der Zucker-Entscheidung verkündet worden.

    Es ist nämlich zu beachten, dass sich die Republik Estland für ihren Antrag auf Änderung der Zucker-Entscheidung nicht auf die Verkündung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als solche oder eine mit diesen Urteilen aufgezeigte Tatsache stützt, sondern auf die analoge Anwendung einer rechtlichen Erwägung, die der Unionsrichter in diesen Urteilen vorgenommen hat.

    Was die Urteile vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler, die in diesen Urteilen festgestellt wurden und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung rechtfertigten und die nach Auffassung der Republik Estland auch der Zucker-Entscheidung anhafteten, schon bei deren Erlass vorlagen und dass die Republik Estland durch nichts daran gehindert war, diese Fehler im Rahmen einer auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gerichteten Klage geltend zu machen.

    Zum anderen wurden mit den rechtlichen Erwägungen, die das Gericht in den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), angestellt hat, nur die der ALE-Entscheidung anhaftenden Fehler festgestellt.

    Die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), können daher nicht als neue Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

    Nur hilfsweise ist somit zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände angesehen werden können.

    Es ist daher zu prüfen, ob die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), Zweifel an der Richtigkeit der Zucker-Entscheidung aufkommen lassen.

    Jedoch hat die Republik Estland zur Stützung ihres ersten Klagegrundes eine Reihe von Argumenten vorgebracht, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), ergeben soll; diesen Argumenten tritt die Kommission entgegen.

    Insoweit führt die Republik Estland im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung der Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), zeige, dass die Zucker-Entscheidung den Bestimmungen von Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte zuwiderlaufe.

    Dies sei aber gemäß den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), mit Anhang IV Punkt 4 Nr. 2 der Beitrittsakte nicht vereinbar.

    Es ist festzustellen, dass die Republik Estland ihre Argumente kumulativ auf ein zweiteiliges Vorbringen stützt, nämlich zum einen, dass sich aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ergebe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, von den estnischen Marktteilnehmern die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 vorgesehenen Beträge zu erlangen, und zum anderen, dass aus den Urteilen vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, dass die Kommission in Anbetracht dieser Unmöglichkeit von ihr nicht die Zahlung eines finanziellen Beitrags gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung habe verlangen können.

    Daher ist dieses zweiteilige Vorbringen vor dem Hintergrund zu prüfen, dass die Zurückweisung eines seiner Teile genügt, um die Argumente der Republik Estland als unbegründet anzusehen und somit festzustellen, dass sie nicht darzulegen vermocht hat, dass die Urteile vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind.

    Da in Anbetracht des kumulativen Charakters des zweiteiligen Vorbringens, auf das die Republik Estland ihre Ansicht stützt, dass die Rechtswidrigkeit der Zucker-Entscheidung aus den Urteilen vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), vom 29. März 2012, Tschechische Republik/Kommission (T-248/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:170), und vom 29. März 2012, Litauen/Kommission (T-262/07, EU:T:2012:171), folge, die Zurückweisung eines der beiden Teile diese Vorbringens ausreicht, um diese Ansicht zurückzuweisen (siehe oben, Rn. 82), ist festzustellen, dass diese Urteile nicht als wesentliche Umstände im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ohne dass es einer Prüfung des zweiten Teils dieses Vorbringens bedarf.

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Beruht der Antrag auf Überprüfung dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so muss das Organ keine Überprüfung der früheren Entscheidung vornehmen (Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 46 bis 48, und vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 34 und 35).

    Unterscheiden sich dagegen die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen der neue Rechtsakt beruht, nicht von denen, die dem Erlass des früheren Rechtsakts zugrunde gelegen haben, ist dieser neue Rechtsakt eine bloße Bestätigung der früheren Entscheidung (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 36 und 37).

    Ein Umstand ist als wesentlich im Sinne der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung einzustufen, wenn er geeignet ist, die der früheren Maßnahme zugrunde liegenden Bedingungen, wie sie von den Urhebern des früheren Rechtsakts berücksichtigt wurden, wesentlich zu verändern, wie es etwa bei einem Umstand der Fall ist, der Zweifel an der Richtigkeit der mit dieser Maßnahme gewählten Lösung aufkommen lässt (vgl. Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Hierzu macht die Republik Estland in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geltend, dass "der Grundsatz der ... Rechtssicherheit nicht zu einem Ausschluss der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung führen kann, wenn diese offenkundig gegen Unionsrecht verstößt", wie insbesondere durch die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 52), bestätigt werde.

    Auch wenn der Gerichtshof in diesem Urteil das Bestehen einer Schranke für den Grundsatz der Rechtssicherheit für unionsrechtswidrige und bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen anerkannt hat, die in bestimmten Fällen deren Änderung rechtfertigen kann, so hat er doch darauf hingewiesen, dass diese Schranke nicht greift, wenn der Einzelne, der die Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Entscheidung beantragt, nicht sämtliche ihm gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Hinsichtlich des Urteils vom 12. Juli 2012, Pimix (C-146/11, EU:C:2012:450), ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, so dass eine Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist und daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.02.2010 - T-456/07

    Kommission / CdT - Nichtigkeitsklage - Versorgungssystem der Gemeinschaften - Dem

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Deshalb kann ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat verstreichen lassen, mit der unverkennbar eine für ihn verbindliche Handlung erlassen wurde, die seine Interessen berührende Rechtswirkungen entfaltet, diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er den Urheber des in Rede stehenden Rechtsakts ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die ablehnende Entscheidung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt (vgl. Urteile vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T-514/93, EU:T:1995:49, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T-227/95, EU:T:1997:108, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Deshalb kann ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat verstreichen lassen, mit der unverkennbar eine für ihn verbindliche Handlung erlassen wurde, die seine Interessen berührende Rechtswirkungen entfaltet, diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er den Urheber des in Rede stehenden Rechtsakts ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die ablehnende Entscheidung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt (vgl. Urteile vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T-514/93, EU:T:1995:49, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T-227/95, EU:T:1997:108, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Beruht der Antrag auf Überprüfung dagegen nicht auf neuen wesentlichen Tatsachen, so muss das Organ keine Überprüfung der früheren Entscheidung vornehmen (Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 46 bis 48, und vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 24.03.2017 - T-117/15
    Mit einer Nichtigkeitsklage von Mitgliedstaaten oder Organen anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV sind unabhängig von ihrer Form alle von den Unionsorganen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • EuG, 13.07.2017 - T-519/15

    myToys.de / EUIPO - Laboratorios Indas (myBaby)

    Dans le but de ne pas faire renaître le délai de recours contre la décision antérieure, un recours dirigé contre une telle décision confirmative doit être déclaré irrecevable Ainsi, lorsque l'acte attaqué est purement confirmatif d'un acte antérieur, le recours n'est recevable qu'à la condition que l'acte confirmé ait été attaqué dans les délais (voir ordonnance du 8 mars 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, non publiée, EU:T:2012:114, point 27 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 24 mars 2017, Estonie/Commission, T-117/15, EU:T:2017:217, point 58 et jurisprudence citée).

    Tel est le cas d'un élément suscitant des doutes quant au bien-fondé de la solution adoptée par ledit acte [ordonnance du 6 octobre 2015, GEA Group/OHMI (engineering for a better world), T-545/14, EU:T:2015:789, points 17 et 22 ; voir également, en ce sens, arrêt du 24 mars 2017, Estonie/Commission, T-117/15, EU:T:2017:217, points 59 et 60 et jurisprudence citée].

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ CRU

    23 Vgl. Urteile vom 13. November 2014, Spanien/Kommission (T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 36), und vom 24. März 2017, Estland/Kommission (T-117/15, EU:T:2017:217, Rn. 60), sowie Beschluss vom 28. Juni 2018, TL/EDSB (T-452/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:418, Rn. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht