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   EuG, 17.05.2017 - T-355/16   

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EuG, 17.05.2017 - T-355/16 (https://dejure.org/2017,15423)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2017 - T-355/16 (https://dejure.org/2017,15423)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - T-355/16 (https://dejure.org/2017,15423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adp Gauselmann / EUIPO (MULTI FRUITS)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTI FRUITS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs.1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTI FRUITS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs.1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Beschreibendes Wortzeichen "MULTI FRUITS" für Spielgeräte und Computerprogramme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Adp Gauselmann / EUIPO (MULTI FRUITS)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTI FRUITS - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 5; vgl. auch entsprechend, Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, lässt sich ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuG, 10.09.2015 - T-610/14

    Laverana / HABM (BIO organic) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10 März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22).

    Folglich lässt sich gemäß der in der vorliegenden Randnummer angeführten Rechtsprechung diese Beurteilung nicht allein und unabhängig von den Umständen, auf die sich die Klägerin berufen hat, damit in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO organic, T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.12.2015 - T-529/14

    adp Gauselmann / HABM (Multi Win) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Was sodann die Aneinanderreihung der Wörter angeht, die die angemeldete Marke bilden, hat die Klägerin zwar vorgebracht, dass diese Aneinanderreihung eine grammatikalisch falsche Formulierung zur Folge habe und dass ein Engländer eine solche Aneinanderreihung niemals in der Bedeutung von "viel Obst/viele Früchte" benutzen würde, doch ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

    Hinsichtlich der Beanstandungen, mit denen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2015, Multi Win, T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Die Eintragung eines Zeichens kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines der Merkmale der betroffenen Waren erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM - Müller [VOODOO], T-50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 32).

    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10 März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuG, 18.11.2014 - T-50/13

    Think Schuhwerk / OHMI - Müller (VOODOO) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Die Eintragung eines Zeichens kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines der Merkmale der betroffenen Waren erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM - Müller [VOODOO], T-50/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:967, Rn. 32).
  • EuG, 06.07.2011 - T-258/09

    i-content / HABM (BETWIN)

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Auch wenn nämlich feststeht, dass der Begriff "multi" nach der englischen Grammatik an das nachfolgende Wort entweder mit einem Bindestrich oder direkt angefügt wird, ist doch die Reihenfolge der die angemeldete Marke bildenden Begriffe nach dieser Grammatik richtig, und die Struktur der angemeldeten Marke ist keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abweiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).
  • EuG, 09.07.2009 - T-257/08

    Biotronik / HABM (BioMonitor) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Sie sind Bestandteile davon und haben insoweit eine technische Funktionalität für die Spielautomaten, mit der sich begründen lässt, dass die angemeldete Marke auch für solche Waren beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], T-358/00, EU:T:2002:81, Rn. 41, und vom 9. Juli 2009, Biotronik/HABM [BioMonitor], T-257/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:267, Rn. 28).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Was sodann die Aneinanderreihung der Wörter angeht, die die angemeldete Marke bilden, hat die Klägerin zwar vorgebracht, dass diese Aneinanderreihung eine grammatikalisch falsche Formulierung zur Folge habe und dass ein Engländer eine solche Aneinanderreihung niemals in der Bedeutung von "viel Obst/viele Früchte" benutzen würde, doch ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T-529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).
  • EuG, 12.01.2005 - T-367/02

    Wieland-Werke / HABM (SnTEM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und

    Auszug aus EuG, 17.05.2017 - T-355/16
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 5; vgl. auch entsprechend, Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuG, 20.03.2002 - T-358/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TRUCKCARD)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuG, 06.10.2017 - T-139/16

    SDSR / EUIPO - Berghaus (BERG OUTDOOR)

    Au demeurant, pour des raisons de sécurité juridique et, précisément, de bonne administration, l'examen de toute demande d'enregistrement doit être strict et complet, afin d'éviter que des marques ne soient enregistrées de manière indue, et un tel examen doit ainsi avoir lieu dans chaque cas concret, car l'enregistrement d'un signe en tant que marque dépend de critères spécifiques, applicables dans le cadre des circonstances factuelles du cas d'espèce et destinés à vérifier si le signe en cause ne relève pas d'un motif de refus [voir, en ce sens, arrêts du 10 mars 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/OHMI, C-51/10 P, EU:C:2011:139, points 73 à 77 ; du 10 septembre 2015, Laverana/OHMI (BIO organic), T-610/14, non publié, EU:T:2015:613, point 22, et du 17 mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO (MULTI FRUITS), T-355/16, non publié, EU:T:2017:345, point 40].
  • EuG, 10.10.2018 - T-561/17

    L-Shop-Team/ EUIPO (bags2GO) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von speziellen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T-610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 22, und vom 17. Mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO [MULTI FRUITS], T-355/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:345, Rn. 40).
  • EuG, 18.01.2018 - T-804/16

    LG Electronics / EUIPO (Dual Edge) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Il s'ensuit que, conformément à la jurisprudence citée au point 41 ci-dessus, cette appréciation ne peut être remise en cause au seul motif que la chambre de recours n'aurait pas suivi, en l'espèce, la pratique décisionnelle de l'EUIPO [voir, en ce sens, arrêt du 17 mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO (MULTI FRUITS), T-355/16, non publié, EU:T:2017:345, point 40 et jurisprudence citée].
  • BPatG, 07.10.2021 - 30 W (pat) 532/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "BURNING HOT (IR-Marke, Wort-Bildmarke)" -

    Ausgehend davon ist zwar mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die Bildelemente des um Schutz nachsuchenden Zeichens sich auf die Darstellung einer mit branchenüblichen Spielzeichen (Früchte) bzw. Funktionsbuttons ausgestatteten (Online-)Spielfläche eines solchen im Englischen als "fruit-slot" bzw. "fruit-game" bezeichneten (Online-)Glücksspiels (vgl. dazu EuG T-355/16 v. 17. Mai 2017 Tz. 34 - MULTI FRUITS) beschränken und daher als warenbeschreibende bildliche Wiedergabe (eines Teils) der im Warenverzeichnis genannten Waren nicht geeignet sind, die Waren ihrer Herkunft nach zu individualisieren.
  • EuG, 28.11.2017 - T-31/16

    adp Gauselmann / EUIPO (Juwel) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Da die Feststellungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Fehler aufweisen, sind sie zu bestätigen; im Übrigen werden sie von der Klägerin nicht beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2010, adp Gauselmann/HABM - Maclean [Archer Maclean's Mercury], T-106/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:380, Rn. 20, und vom 17. Mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO [MULTI FRUITS], T-355/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:345, Rn. 28).
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