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   EuG, 26.01.2017 - T-700/14   

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https://dejure.org/2017,1098
EuG, 26.01.2017 - T-700/14 (https://dejure.org/2017,1098)
EuG, Entscheidung vom 26.01.2017 - T-700/14 (https://dejure.org/2017,1098)
EuG, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - T-700/14 (https://dejure.org/2017,1098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    TV1 / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Ungewöhnlich ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisunterschied von 11%: Angebot nicht unangemessen niedrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    TV1 / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Ungewöhnlich ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    TV1 / Kommission

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss der Angebotspreis aufgeklärt werden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisunterschied von 11%: Angebot nicht unangemessen niedrig! (VPR 2018, 92)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Preisunterschied von 11%: Angebot nicht unangemessen niedrig! (IBR 2018, 339)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Ungewöhnlich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 414
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß diesem Artikel ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 72).

    Hinsichtlich dieser Fragen hat sich die Kontrolle durch das Gericht daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Unionsrichter die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit wahrnehmen kann (Urteil vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 92).

    Folglich muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 47, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß diesem Artikel ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 72).

    Ein Angebot kann nämlich billiger sein als ein anderes, ohne jedoch ungewöhnlich niedrig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 28, 29 und 71, und vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 64).

    Folglich muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 47, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

  • EuG, 08.10.2015 - T-90/14

    Secolux / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Dies kann beispielsweise der Fall sein, weil der angebotene Preis zu niedrig erscheint oder weil die vorgeschlagenen technischen Lösungen außerhalb der Kompetenz des Anbieters erscheinen (Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 61).

    Solche Zweifel können insbesondere bestehen, wenn es zum einen unsicher scheint, dass ein Angebot in dem Land, in dem die Dienste erbracht werden sollen, in den Bereichen Personalgehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Dumping die Rechtsvorschriften beachtet, und zum anderen, dass der angebotene Preis alle Kosten beinhaltet, die sich aus den technischen Aspekten des Angebots ergeben (Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 62).

    Ein Angebot kann nämlich billiger sein als ein anderes, ohne jedoch ungewöhnlich niedrig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 28, 29 und 71, und vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 64).

  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Diese Bestimmung, die die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gewährleisten soll, erfordert, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und, wenn möglich, deren relative Bedeutung bekannt sind (Urteil vom 26. September 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-498/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:831, Rn. 121).

    Es genügt, dass diese Kriterien objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden können und eindeutig für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant sind (Urteil vom 26. September 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-498/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:831, Rn. 110).

  • EuG, 12.03.2008 - T-345/03

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Die konkrete Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes besteht darin, dass die Kommission in jedem Verfahrensabschnitt die Gleichbehandlung und demzufolge die Chancengleichheit aller Bieter sicherstellt (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-345/03, EU:T:2008:67, Rn. 60, 61, 141 und 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er bedeutet daher, dass alle technischen Informationen, die für das richtige Verständnis der Ausschreibung oder des Lastenhefts maßgeblich sind, allen an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligten Unternehmen so bald wie möglich zur Verfügung gestellt werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-345/03, EU:T:2008:67, Rn. 144 und 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.10.2012 - T-447/10

    Evropaïki Dynamiki / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung es einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, seiner Begründungspflicht durch knappe Anmerkungen zum ausgewählten und zum abgelehnten Angebot nachzukommen, sofern die Anmerkungen so präzise sind, dass ein Betroffener ihnen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände entnehmen kann, auf deren Grundlage der öffentliche Auftraggeber sein Angebot ablehnte und das Angebot eines anderen Bieters auswählte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T-447/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:553, Rn. 95 und 96).

    Die Interessen der Klägerin sind somit durch die in Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und in Art. 161 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen vorgesehene Begründungspflicht hinreichend geschützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T-447/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:553, Rn. 115).

  • EuG, 23.11.2011 - T-514/09

    bpost / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Varianten im Sinne des Vergaberechts Ersatzangebote oder -techniken gegenüber den in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen darstellen, während Abweichungen es den Bietern dagegen ermöglichen, ihrem Angebot unter Einhaltung der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen positive Elemente hinzuzufügen und ihm somit bei der Vergabe eines Auftrags im Hinblick auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots einen spezifischen Mehrwert gegenüber anderen Angeboten zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, bpost/Kommission, T-514/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:689, Rn. 79 bis 81).

    Indessen ist zum einen festzustellen, dass Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen lediglich verlangt, dass ein öffentlicher Auftraggeber genaue Angaben zur relativen Gewichtung macht, die er bei jedem der gewählten Qualitätskriterien zugrunde legt, insoweit aber für die verschiedenen Unterkriterien keine Pflicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, bpost/Kommission, T-514/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:689, Rn. 88).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-629/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21).

    Somit kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Die dem öffentlichen Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, die Zuschlagskriterien, auf deren Grundlage er den ausgeschriebenen Auftrag für eigene Rechnung vergeben will, frei zu wählen, ermöglicht ihm, die Art, den Gegenstand und die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T-461/08, EU:T:2011:494, Rn. 137).
  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 26.01.2017 - T-700/14
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T-149/94 und T-181/94, EU:T:1997:21, Rn. 53 und 149, und vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, EU:T:2002:40, Rn. 198).
  • EuG, 26.02.2002 - T-169/00

    Esedra / Kommission

  • EuGH, 20.09.2011 - C-561/10

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 04.07.2016 - T-349/13

    Orange Business Belgium / Kommission

  • EuGH, 18.12.2014 - C-568/13

    Data Medical Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • VK Bund, 25.05.2020 - VK 1-24/20

    Neubau- Bauhauptarbeiten

    können, dass der Auftragnehmer infolge der zu geringen Vergütung möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht vollständig zu Ende führt, oder der Auftragnehmer könnte in Anbetracht seines nicht kostendeckenden Preises versuchen, sich des Auftrags so unaufwändig wie möglich und insoweit auch nicht vertragsgerecht zu entledigen, oder er könnte versuchen, die Ressourcen seines Unternehmens auf besser bezahlte Aufträge zu verlagern, sobald sich die Möglichkeit dazu bietet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16; EuG, Urteil vom 26. Januar 2017, Rs. T-700/14).
  • EuG, 26.06.2018 - T-299/18

    Strabag Belgium/ Parlament

    Toutefois, il est constant que l'exigence de motivation doit être appréciée en fonction des circonstances de l'espèce, notamment du contenu de l'acte, de la nature des motifs invoqués et de l'intérêt que les destinataires ou d'autres personnes concernées directement et individuellement par l'acte peuvent avoir à recevoir des explications (voir arrêt du 26 janvier 2017, TV1/Commission, T-700/14, non publié, EU:T:2017:35, point 80 et jurisprudence citée).

    En effet, selon une jurisprudence constante, la motivation doit faire apparaître de manière claire et non équivoque le raisonnement de l'institution, de façon, d'une part, à permettre aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise afin de pouvoir défendre leurs droits et de vérifier si la décision est ou non bien fondée et, d'autre part, à permettre au juge de l'Union d'exercer son contrôle de légalité (voir arrêt du 26 janvier 2017, TV1/Commission, T-700/14, non publié, EU:T:2017:35, point 79 et jurisprudence citée).

  • EuG, 26.04.2023 - T-54/21

    Programm Galileo: Die Klage von OHB System gegen die Vergabe des Auftrags für

    Ein Angebot kann nämlich günstiger sein als ein anderes, ohne ungewöhnlich niedrig zu sein (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, TV1/Kommission, T-700/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:35, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Une décision n'est entachée de détournement de pouvoir que si elle apparaît, sur la base d'indices objectifs, pertinents et concordants, avoir été prise pour atteindre des fins autres que celles invoquées (voir arrêt du 26 janvier 2017, TV1/Commission, T-700/14, non publié, EU:T:2017:35, point 323 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.09.2019 - T-741/17

    Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA

    Dieses weite Ermessen wird ihm während des gesamten Vergabeverfahrens zuerkannt, und zwar einschließlich der Wahl und Bewertung der Zuschlagskriterien (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, TV1/Kommission, T-700/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:35, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß Art. 151 Abs. 1 der Anwendungsverordnung ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 276 Abs. 4 dieser Verordnung nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, TV1/Kommission, T-700/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.10.2018 - T-10/17

    Proof IT / EIGE - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

    Par ailleurs, à cet égard, le Tribunal a déjà considéré qu'un soumissionnaire devait s'attendre à ce qu'une offre qui se limitait à satisfaire aux exigences requises obtînt une note satisfaisante et à ce qu'une offre qui surpassait les exigences du pouvoir adjudicateur obtînt une note supérieure (voir, en ce sens, arrêt du 26 janvier 2017, TV1/Commission, T-700/14, non publié, EU:T:2017:35, point 169).
  • EuG, 10.10.2017 - T-281/16

    Solelec u.a. / Parlament

    Il y a lieu de rappeler, à l'instar du Parlement, que le fait que le prix proposé par l'adjudicataire soit substantiellement plus bas que celui proposé par les requérantes n'est pas en soi la preuve que l'offre de l'adjudicataire devait être considérée comme étant anormalement basse (voir, en ce sens, arrêt du 26 janvier 2017, TV1/Commission, T-700/14, non publié, EU:T:2017:35, point 58 et jurisprudence citée).
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