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   EuG, 07.06.2017 - T-673/15   

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EuG, 07.06.2017 - T-673/15 (https://dejure.org/2017,17964)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2017 - T-673/15 (https://dejure.org/2017,17964)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - T-673/15 (https://dejure.org/2017,17964)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Guardian Europe / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Vertretung der Union - Verjährung - Beseitigung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Guardian Europe / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Vertretung der Union - Verjährung - Beseitigung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    betreffend eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens in der mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entschiedenen Rechtssache und durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 endg.

    der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 - Flachglas) und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2012 einging, legten Guardian Industries und die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein.

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hat der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

    Am 12. September 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Vorbereitung der Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache und deren Beilegung in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), zugrunde liegenden Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache T-82/08) zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-82/08 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Am 16. Dezember 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-82/08 beantragt.

    Folglich ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll, insoweit unzulässig, als er sich gegen die Union, vertreten durch die Kommission, richtet.

    Vorliegend beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen.

    Vorliegend verlangt die Klägerin mit ihrem ersten Antrag den Ersatz des Schadens, der durch den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssache wurde durch das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen.

    Folglich ist der Anspruch, der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht wird, insoweit nicht verjährt, als er einen Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, zum Gegenstand hat.

    Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit, die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhoben worden ist und mit der Verjährung des Antrags auf Ersatz der Schäden begründet wird, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Es ist zu differenzieren zwischen der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 geltend gemacht wird, und der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), geltend gemacht wird.

    2) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), begründet wird.

    Die Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, sind zwangsläufig nach dem Tag der Urteilsverkündung entstanden.

    Folglich ist die vorliegende Schadensersatzklage nicht von der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Verjährung betroffen, da sie am 19. November 2015 und somit weniger als fünf Jahre nach dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), erhoben worden ist.

    Aus diesem Grund ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, nicht verjährt.

    Erstens ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, insoweit unzulässig, als er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet ist.

    Dagegen sind die Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, nicht verjährt.

    Die Klägerin beantragt den Ersatz der Schäden, die ihr erstens durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und zweitens durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen.

    Zu den Anträgen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), entstanden sein sollen.

    Zweitens sei ihre Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgewiesen worden, obwohl sie mit dieser Klage die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund der Diskriminierung durch den Ausschluss der internen Verkäufe von der Berechnung der gegen die vertikal integrierten Flachglashersteller verhängten Geldbußen beantragt habe.

    Zudem habe der Gerichtshof mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgehoben.

    Insofern beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden seien.

    Im Übrigen sei der Klägerin, selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werde, jedenfalls ein Schadensersatz in Höhe von 1 268 935 Euro zu gewähren, der den Kosten der Bankbürgschaft entspreche, die zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08 hätte verkündet werden müssen, und dem 2. August 2013 als dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der Bankbürgschaft gezahlt worden seien.

    Im Übrigen richtete sich die Klage, die in der Rechtssache T-82/08 vor dem Gericht erhoben wurde, nur auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791.

    b) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), entstanden sein sollen.

    Die Klägerin macht geltend, der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen worden sei, stelle einen qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, der sie geschädigt habe.

    Schließlich stehe angesichts einer gefestigten Rechtsprechung zur Verpflichtung, interne Verkäufe zu berücksichtigen, außer Frage, dass das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung enthalte.

    Im Übrigen ist vorliegend der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen wurde, vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), berichtigt worden, nachdem die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hatte.

    Folglich ist der Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen behaupteten qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Nach alledem sind die Anträge auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin zum einen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und zum anderen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 82/08 entstanden sein sollen.

    Die Klägerin macht erstens geltend, in der Rechtssache T-82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen worden.

    a) Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 82/08.

    Die Klägerin macht geltend, in der Rechtssache T-82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen und insofern ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union begangen worden, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Zweitens sei das Vorbringen der Klägerin, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 betrage zwei Jahre, angesichts der festgestellten durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem Gericht zwischen 2006 und 2010 in Rechtssachen betreffend die Anwendung des Wettbewerbsrechts völlig unrealistisch.

    Was viertens den Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens betreffe, sei die etwaige Dauer einer unerklärten Untätigkeit bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08 viel begrenzter, als die Klägerin behaupte.

    Im vorliegenden Fall geht aus einer genauen Prüfung der Akten der Rechtssache T-82/08 hervor, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zu Recht festgestellt hat, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08, die fast vier Jahre und sieben Monate betrug, durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T-82/08 einen Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt nicht nur für die Klägerin und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache T-82/08 ein Zeitraum von etwa drei Jahren und fünf Monaten, d. h. 41 Monaten, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit dem Eingang eines Schreibens am 3. Juli 2008 eingetreten ist, in dem die Klägerin dem Gericht ihren Verzicht auf Einreichung einer Erwiderung mitteilte, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 13. Dezember 2011 verstrich.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits betrifft, ist zunächst ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die - wie die Rechtssache T-82/08 - die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Schließlich rechtfertigt der Grad der tatsächlichen sowie der materiell- und verfahrensrechtlichen Komplexität der Rechtssache T-82/08 keine längere Dauer.

    Was das Verhalten der Parteien und Zwischenstreitigkeiten betrifft, wurde die Länge des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 in keiner Weise durch solche Faktoren beeinflusst.

    Somit ist angesichts der Umstände der Rechtssache T-82/08 festzustellen, dass die Dauer von 41 Monaten, die zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens verstrich, einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit von 26 Monaten erkennen lässt.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten in der Rechtssache T-82/08 keinen Umstand ergeben, der auf einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift und dem Ende des schriftlichen Verfahrens und zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), schließen lässt.

    Folglich verstieß das Verfahren, das in der Rechtssache T-82/08 durchgeführt und mit der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen wurde, insoweit gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, als es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 26 Monate überschritt; dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Die Klägerin macht geltend, durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 seien ihr zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts hätte verkündet werden müssen, und dem 27. September 2012 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil tatsächlich verkündet worden sei, materielle Schäden und ein immaterieller Schaden entstanden.

    Zweitens sei der von der Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 als dem Zeitraum, in dem das Verfahren in der Rechtssache T-82/08 gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen habe, besonders schwerwiegend gewesen.

    Erstens wird das Vorbringen der Klägerin, geht man davon aus, dass sie damit geltend macht, ihr sei aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 länger eine besondere Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugeschrieben worden, nicht durch Beweise gestützt, die belegen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund seiner Schwere geeignet war, über die Wirkung der Entscheidung K(2007) 5791 hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben.

    Insofern beweist die Klägerin nicht, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen.

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und dass jedenfalls die oben in Rn. 139 enthaltene Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in Anbetracht von Gegenstand und Schwere dieses Verstoßes ausreicht, um die von der Klägerin geltend gemachte Rufbeeinträchtigung wiedergutzumachen.

    Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden und der mutmaßliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Schäden und dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sind im Licht der Vorbemerkungen oben in den Rn. 85 und 86 zu prüfen.

    Wäre nämlich in der Rechtssache T-82/08 nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen worden, hätte die Klägerin früher über die Beträge verfügt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe.

    Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Kausalzusammenhangs anzuwenden sein sollte, bestätige der Umstand, dass die Klägerin die Bankbürgschaft am 2. August 2013, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), aufgelöst habe, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt habe, und einer etwaigen Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08.

    Zur Stützung ihres Antrags legt sie ein Bankdokument vor, das die Quartalsentgelte, die einer Bank während des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 gezahlt wurden, im Einzelnen aufführt.

    Folglich hat die Klägerin nur dargetan, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, der in der Zahlung von 82 % der Kosten besteht, die für die Bankbürgschaft in dem Zeitraum gezahlt wurden, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entspricht.

    Als Zweites besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist.

    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass erstens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T-82/08 erhob, d. h. am 12. Februar 2008, und dem Zeitpunkt, als sie eine Bankbürgschaft stellte, d. h. im Februar 2008 mit Wirkung vom 4. März 2008, der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar war.

    Zweitens erfolgte die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 nach der anfänglichen Entscheidung der Klägerin, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Folglich besteht ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist.

    Als Erstes ist festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren in der Rechtssache T-82/08 die angemessene Dauer um 26 Monate überschritten hat (siehe oben, Rn. 134 bis 139).

    Als Zweites geht aus den von der Klägerin übermittelten Unterlagen hervor, dass sie im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, die folgenden Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft persönlich gezahlt hat:.

    Somit hat die Klägerin im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft in Höhe von 654 523, 43 Euro gezahlt.

    Nach alledem ist der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 654 523, 43 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu gewähren, der ihr durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht.

    Was als Erstes die Ausgleichszinsen betrifft, kann die Entschädigung, die der Klägerin als Ersatz für ihren materiellen Schaden geschuldet wird, für den Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2010, d. h. 26 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils um Ausgleichszinsen erhöht werden.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Klägerin durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden ist.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Guardian Europe Sàrl eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hat der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

    Die materiellen Schäden, die durch diese Verstöße entstanden seien, bestünden erstens aus der Zahlung von Kosten einer Bankbürgschaft für den nicht unmittelbar entrichteten Betrag der Geldbuße (im Folgenden: Kosten einer Bankbürgschaft) und zweitens aus dem entgangenen Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen, die die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte (im Folgenden: entgangener Gewinn).

    Die Union habe der Klägerin nämlich bereits nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), Zinsen in Höhe von 988 620 Euro gezahlt.

    Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), der Klägerin nach Art. 90 Abs. 4 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) Zinsen gezahlt habe.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße erstattet, den die Klägerin gezahlt hatte und den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden hat.

    Somit ist die Kommission, als sie im Dezember 2014 den Betrag der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, zuzüglich Zinsen erstattet hat, dem Urteil gemäß Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nachgekommen, wonach u. a. nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der etwa aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt werden.

    Folglich beantragt sie weder die Erstattung des Betrags der Geldbuße, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden ist, noch die Zahlung von Zinsen, die auf diesen Betrag aufgelaufen sind, als er im Besitz der Kommission war.

    Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin den Ersatz eines Schadens beantragt, der sich zum einen von dem Schaden unterscheidet, der durch eine fehlerhafte Durchführung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), entstanden sein soll, und zum anderen über die Beträge hinausgeht, die die Kommission im Dezember 2014 erstattet hat.

    Daraus hätten, so die Klägerin, zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung K(2007) 5791 und dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße reduziert habe, Dritte den Schluss gezogen, dass die Klägerin eine besondere Verantwortung für das Kartell auf dem Flachglasmarkt trage.

    Zudem weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung K(2007) 5791 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung für nichtig erklärt habe.

    Zudem habe der Gerichtshof mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgehoben.

    In einem dritten Schritt habe sich nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), mit dem die Geldbuße um 44 400 000 Euro herabgesetzt worden sei, herausgestellt, dass die angepasste Geldbuße in Höhe von 103 600 000 Euro von Anfang an durch die Zahlung des Betrags von 111 000 000 Euro gedeckt gewesen sei.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission auf den Teil der Geldbuße zurückgezahlt habe, der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden worden sei, beliefen sich für den gesamten Zeitraum von März 2008 bis November 2014 auf 988 620 Euro.

    Sie kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Die Klägerin macht geltend, zwischen dem 28. November 2007 als dem Zeitpunkt der Entscheidung K(2007) 5791 und dem 12. November 2014 als dem Zeitpunkt des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363) habe der in dieser Entscheidung begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einen falschen Eindruck von ihrer Rolle bei der Zuwiderhandlung erweckt.

    Außerdem hat die Klägerin im Rahmen des Rechtsmittels, das sie in der mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), entschiedenen Rechtssache eingelegt hat, die Würdigungen, auf die das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung gestützt hat, nicht beanstandet.

    Zweitens ist, wenn man annimmt, dass der behauptete hinreichend qualifizierte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße den Ruf der Klägerin beeinträchtigt hat, festzustellen, dass angesichts von Art und Schwere des Verstoßes der der Klägerin entstandene immaterielle Schaden dadurch ausreichend wiedergutgemacht wurde, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt hat.

    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich auf die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 berufen konnte und das Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), am Tag seiner Verkündung Gegenstand einer Pressemitteilung war, in der darauf hingewiesen wurde, dass das Unionsgericht den Betrag der Geldbuße, der gegen die Klägerin wegen ihrer Rolle im Flachglaskartell verhängt worden war, letztlich von 148 000 000 Euro auf 103 600 000 Euro herabgesetzt hatte.

    Im Übrigen ist vorliegend der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen wurde, vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), berichtigt worden, nachdem die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hatte.

    Erstens könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), endgültig darüber entschieden worden sei, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens vorliege.

    Im vorliegenden Fall geht aus einer genauen Prüfung der Akten der Rechtssache T-82/08 hervor, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zu Recht festgestellt hat, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08, die fast vier Jahre und sieben Monate betrug, durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann.

    Die Klägerin macht zunächst geltend, die Zinsen, die die Kommission nach dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zurückgezahlt habe, hätten sich auf 224 000 Euro für den Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 belaufen.

    Wäre nämlich in der Rechtssache T-82/08 nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen worden, hätte die Klägerin früher über die Beträge verfügt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe.

    Die Klägerin kann daher offensichtlich nicht geltend machen, ihr sei ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, der aus der Differenz zwischen den von der Kommission zurückgezahlten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe, und den Einnahmen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den fraglichen Betrag nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Kausalzusammenhangs anzuwenden sein sollte, bestätige der Umstand, dass die Klägerin die Bankbürgschaft am 2. August 2013, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), aufgelöst habe, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt habe, und einer etwaigen Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08.

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Dazu genügt der Hinweis, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch einen Verstoß gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch ein Unionsgericht entstanden sein soll, die Union vom Gerichtshof der Europäischen Union vertreten wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union, T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 14 bis 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 22 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er garantiert die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und ermöglicht den Schutz der Rechte der Klägerin (Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 47).

    Zu beachten ist insoweit namentlich, dass das Verfahren zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens nicht dadurch unterbrochen oder verzögert wurde, dass das Gericht irgendeine prozessleitende Maßnahme getroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 65 bis 74).

    Somit kann der Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während der Dauer der Überschreitung nicht durch die ursprüngliche Entscheidung der Klägerin aufgelöst worden sein, einen Teil der mit der Entscheidung K(2007) 5791 verhängten Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 115 bis 121).

    Soweit die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass die Kosten, die sie zwischen dem 27. Juli 2010 und dem 27. September 2012 für die Bankbürgschaft gezahlt hat, in Höhe des von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten hätten verzinst werden können, ist festzustellen, dass die mit dem Zeitablauf verbundene Geldentwertung in der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate, begrenzt durch den Antrag der Klägerin, zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 168 bis 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zinssatz der Verzugszinsen gilt der von der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte festgelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten, wie von der Klägerin beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 bis 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Eine andere Rechtsauffassung liefe darauf hinaus, den Grundsatz der Eigenständigkeit der Klagen dadurch in Frage zu stellen, dass das Verfahren der Schadensersatzklage vom Ausgang einer Nichtigkeitsklage abhängig gemacht würde (Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 30, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 38).

    Für die Auslösung des Laufs der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 31).

    Somit hätte die Klägerin eine Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 von dem Zeitpunkt an erheben können, zu dem die Ursache der geltend gemachten Schäden feststand, also im vorliegenden Fall ab Stellung der Bankbürgschaft für einen Teil des Betrags der Geldbuße und ab Zahlung der Geldbuße für den anderen Teilbetrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 32).

    Im Übrigen begann die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die behaupteten materiellen Schäden tatsächlich eingetreten waren, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Kosten der Bankbürgschaft anfielen und sich der entgangene Gewinn zeigte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 33, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, EU:C:2008:409, Rn. 63).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens erfasst die Verjährung gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 70, vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2015, Chart/SEAE, T-138/14, EU:T:2015:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die eine Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 erhoben hatte, die Wahl, entweder die Geldbuße bei Fälligkeit zu zahlen, gegebenenfalls zuzüglich der Verzugszinsen zu dem Zinssatz, den die Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 festgelegt hatte, oder gemäß Art. 242 EG und den Art. 104 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung zu beantragen oder eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 54, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 122).

    Hätte sich die Klägerin für die sofortige Bezahlung der gesamten Geldbuße entschieden, wäre sie nicht gezwungen gewesen, Bankbürgschaftskosten für den nicht gezahlten Betrag der Geldbuße zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123 und 124, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38, und vom 4. September 2009, 1nalca und Cremonini/Kommission, T-174/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:306, Rn. 91 und 92).

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 266 AEUV die Verwaltung nur dann verpflichtet, den zusätzlichen Schaden, der möglicherweise aus der für nichtig erklärten rechtswidrigen Handlung entstanden ist, zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen von Art. 340 Abs. 2 AEUV erfüllt sind (Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 62).

    Hätte sich die Klägerin für die sofortige Bezahlung der gesamten Geldbuße entschieden, wäre sie nicht gezwungen gewesen, Bankbürgschaftskosten für den nicht gezahlten Betrag der Geldbuße zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123 und 124, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38, und vom 4. September 2009, 1nalca und Cremonini/Kommission, T-174/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:306, Rn. 91 und 92).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Außerdem ist das Unionsgericht nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Zum anderen folge diese Haftung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Gerichte eines Mitgliedstaats die Haftung dieses Staates auslösen könnten, wenn sie einem Kläger ein Recht versagten, das ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehen werde (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2017 - T-673/15
    Insofern ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 04.09.2009 - T-174/06

    Inalca und Cremonini / Kommission

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

  • EuGH, 10.07.2014 - C-220/13

    Nikolaou / Cour des Comptes - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 16.12.2015 - T-138/14

    Chart / EAD - Außervertragliche Haftung - Örtliche Bedienstete bei der Delegation

  • EuGH, 04.10.1979 - 239/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 113/76

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 28/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 27/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 45/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 167/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 02.02.2015 - T-577/14

    Gascogne Sack Deutschland und Gascogne / Europäische Union

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

    Or, il découle de la jurisprudence que le fait que les préjudices allégués aient commencé à se produire dès l'annonce de ladite décision et que la requérante aurait pu introduire un recours en indemnité à partir de ce moment n'exclut pas que lesdits préjudices présentent un caractère continu lorsque l'acte illégal, que la requérante allègue être la cause des prétendus préjudices subis, demeure en vigueur et la persistance de ses effets est susceptible d'entraîner un manque à gagner qui s'accumule par rapport au temps écoulé [voir, en ce sens, arrêts du 7 juin 2017, Guardian Europe/Union européenne, T-673/15, EU:T:2017:377, points 34 à 38, et du 21 avril 2005, Holcim (Deutschland)/Commission, T-28/03, EU:T:2005:139, points 68 et 69].

    Tel serait le cas lorsque l'atteinte à la réputation trouve sa source soit dans le comportement illégal d'une institution de l'Union, telle une omission, soit dans une décision de la Commission qui, dans un premier temps, est adoptée et rendue publique au moyen d'un communiqué de presse et qui, dans un second temps, est publiée au Journal officiel de l'Union européenne sous la forme d'un résumé (arrêt du 7 juin 2017, Guardian Europe/Union européenne, T-673/15, EU:T:2017:377, point 42).

    En effet, il convient de relever que, dans ce dernier cas, selon la jurisprudence , bien qu'elle puisse revêtir différentes formes, l'atteinte à la réputation est généralement un préjudice qui se renouvelle quotidiennement et se prolonge aussi longtemps qu'il n'a pas été mis fin à la cause d'une telle atteinte (arrêt du 7 juin 2017, Guardian Europe/Union européenne, T-673/15, EU:T:2017:377, point 42).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C-447/17 P), und die Guardian Europe Sàrl (C-479/17 P) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, verurteilt hat, an Guardian Europe eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) (im Folgenden: Rechtssache T-82/08), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T - 673/15, EU:T:2017:377), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Im Urteil Guardian Europe/Europäische Union hatte das Gericht im Wesentlichen den Anspruch einer Muttergesellschaft auf entgangenen Gewinn aufgrund der Zahlung einer von der Kommission verhängten und später teilweise für nichtig erklärten Geldbuße verneint, da die Geldbuße in Wirklichkeit ihren Tochtergesellschaften auferlegt worden war.

    50 Urteile Europäische Union/Guardian Europe, Rn. 106, und vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 99 bis 103 und 153).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Wie die Kläger vortragen, ist nämlich die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer außervertraglichen Haftung der Union für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe als ein gegenüber anderen Klagen selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, vom 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11, und vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union, T-673/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2017:377, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    71 Für Beispiele von Rechtssachen, die zeigen, dass Kläger die Europäische Union grundsätzlich mit Erfolg wegen Verlusten aufgrund der überlangen Verfahrensdauer eines Nichtigkeitsverfahrens verklagen können, obwohl ihre Nichtigkeitsklagen zuvor abgewiesen wurden, vgl. Urteile vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48), vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), sowie vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377).

    89 Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    58 Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).

    63 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, Rn. 51, 54 und 55).

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Der Kläger beruft sich für sein Vorbringen, dass im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens die Verjährung gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit erfasse, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des der Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Ereignisses, auf das Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), und insbesondere auf dessen Rn. 39 bis 42.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), ergangen ist, auf das sich der Kläger berufen hat, um das Vorliegen eines sukzessiven Schadens zu begründen, ergibt sich der immaterielle Schaden im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben des Klägers nicht aus einem einzigen rechtswidrigen Rechtsakt, sondern aus drei verschiedenen Rechtsakten, nämlich der ersten, der zweiten und der dritten Listung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), wird teilweise aufgehoben, soweit das Gericht die Klage der Guardian Europe Sàrl mit der Begründung abgewiesen hat, ihr sei durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch das Gericht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 endg.

    4 T-673/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:377.

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    En effet, comme le soulignent les requérants, le recours en indemnité lié à une responsabilité non contractuelle de l'Union pour les actions ou les omissions de ses institutions a été institué comme une voie de recours autonome par rapport à d'autres actions en justice, ayant sa fonction particulière dans le cadre du système des voies de recours et subordonnée à des conditions d'exercice conçues en vue de son objet spécifique (arrêts du 28 avril 1971, Lütticke/Commission, 4/69, EU:C:1971:40, point 6 ; du 12 avril 1984, Unifrex/Commission et Conseil, 281/82, EU:C:1984:165, point 11, et du 7 juin 2017, Guardian Europe/Union européenne, T-673/15, sous pourvoi, EU:T:2017:377, point 53).
  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

    En tout état de cause, et sans qu'il soit ici besoin de se prononcer sur le point de savoir si la responsabilité de l'Union européenne peut être engagée en raison du contenu d'une décision juridictionnelle rendue par une juridiction de l'Union statuant en dernier ressort, il suffit de relever que tel ne pourrait être le cas, à supposer même que le principe d'une telle responsabilité doive être admis, que dans des cas exceptionnels révélateurs de dysfonctionnements juridictionnels graves, notamment de nature procédurale ou administrative, affectant l'activité de ladite juridiction (voir, en ce sens, arrêt du 7 juin 2017, Guardian Europe/Commission, T-673/15, EU:T:2017:377, points 122 et 124).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

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