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   EuG, 01.02.2017 - T-479/14   

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EuG, 01.02.2017 - T-479/14 (https://dejure.org/2017,1402)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2017 - T-479/14 (https://dejure.org/2017,1402)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - T-479/14 (https://dejure.org/2017,1402)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kendrion / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift -Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden -Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kendrion / Europäische Union

    Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T"54/06, Kendrion/Kommission, entstanden sein soll

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache entstanden sein soll, die zu dem Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), geführt hat,.

    Mit Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2012 einging, legte die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache beziehen, die zum Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667) (im Folgenden: Rechtssache T-54/06), geführt hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssache T-54/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von der Klägerin und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Rechtssache T-54/06 enthalten seien, und insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-54/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in der Rechtssache T-54/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssache beantragt hatte.

    Am 11. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der Rechtssache T-54/06 zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat es im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-54/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-54/06 beantragt.

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 habe gegen die Anforderungen bezüglich der Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens (im Folgenden auch: angemessene Verfahrensdauer) verstoßen.

    Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 54/06.

    Die Klägerin macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), bereits entschieden, dass das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in Bezug auf die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 erfüllt sei.

    Als Zweites trägt die Klägerin vor, in der Rechtssache T-54/06 sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht eine internationale Einrichtung sei, was vor allem aufgrund der Sprachregelung eine gewisse Komplexität mit sich bringe, ein Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten eine angemessene Verfahrensdauer gewesen.

    Da die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 fünf Jahre und neun Monate betragen habe, sei die angemessene Verfahrensdauer um drei Jahre und drei Monate überschritten worden.

    Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

    Die Gesamtdauer des Verfahrens sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 seien durch den enormen Umfang der Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, durch die Erhebung von 15 Parallelklagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 in sechs verschiedenen Sprachen und durch das mehrsprachige Arbeitsumfeld des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt.

    Außerdem seien die begrenzte Amtszeit der Richter zu berücksichtigen sowie die lang dauernde Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die Rechtssache T-54/06 zugewiesen worden sei.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in der Rechtssache T-54/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in der genannten Rechtssache rechtfertigen lässt.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T-54/06 eine Rechtsstreitigkeit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist festzuhalten, dass in der Rechtssache T-54/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 19. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 30. November 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betraf die Rechtssache T-54/06 eine Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden war.

    Wie sich aus den Akten in der Rechtssache T-54/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssache T-54/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 um elf Monate.

    Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus 11 Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-54/06 angemessen.

    Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

    Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in der Rechtssache T-54/06 anbelangt, so hatten weder dieses Verhalten noch die Zwischenstreitigkeiten Einfluss auf die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-54/06.

    In Anbetracht der Umstände in der Rechtssache T-54/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in dieser Rechtssache eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssache T-54/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), zuließe.

    Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 seien ihr materielle und immaterielle Schäden entstanden.

    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil hätte erlassen müssen, bis zum 26. November 2013, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) tatsächlich erlassen habe, habe tragen müssen.

    Im Licht dieser Ausführungen sind die behaupteten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 zu prüfen.

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichtete.

    Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerin daraus ziehen konnte, dass ihr der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand.

    Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausging, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten hat.

    Als Erstes ergibt sich bezüglich des Schadens aus den Akten, dass die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt hatte und während des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 die Kosten hierfür in Form viertjährlicher Provisionen beglich.

    Die Klägerin hat daher nachgewiesen, dass sie aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 hinausgehenden Zeitraum einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

    Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

    Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Eintritt des Schadens, den die Klägerin durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum erlitten hat.

    Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T-54/06 erhob, d. h. am 22. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft stellte, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde.

    Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 überschritten, nachdem die Klägerin ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

    Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss der Klägerin, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

    Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der der Klägerin durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden ist, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010 bis zum 26. November 2013, dem Tag, an der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) erlassen habe, habe tragen müssen (vgl. oben, Rn. 67).

    Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 geltend macht.

    Sie macht daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten hat (vgl. oben, Rn. 63).

    Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 endete mit der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667).

    Seit dem 16. November 2011 war die Klägerin daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in der Rechtssache T-54/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den sie aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum erlitten hatte.

    Die Klägerin machte mit ihrem Rechtsmittel, das sie am 26. Januar 2012 gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), eingelegt hatte, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragte deshalb, die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen.

    Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerin, gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein Rechtsmittel einzulegen.

    Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), durch das der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerin beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen das vorstehend genannte Urteil Rechtsmittel einzulegen.

    Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 und dem Schaden, der der Klägerin vor der Verkündung des Urteils vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritten hat (vgl. oben, Rn. 63).

    Des Weiteren stehen die von der Klägerin nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 (vgl. oben, Rn. 98).

    Nach alledem ist der Klägerin eine Entschädigung von 588 769, 18 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten der Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 entstanden ist.

    Zum einen stellt die Klägerin nämlich bloß Behauptungen auf und trägt nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 bei ihren Führungskräften und Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll.

    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

    Auch musste der Klägerin bewusst sein, dass die Rechtssache T-54/06 eine gewisse Komplexität aufwies und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

    Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in der Rechtssache T-54/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerin, vor allem bei Einreichung ihrer Klage, rechnen konnte.

    Auch weist das Verfahren in der Rechtssache T-54/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf.

    Sie hat im Gegenteil bei mindestens zwei Gelegenheiten das Gericht darauf hingewiesen, dass sie eine Entscheidung erwarte, und um dringliche Behandlung der Rechtssache T-54/06 gebeten.

    Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 einen Zustand der Ungewissheit bei der Klägerin, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging.

    Eine Methode zur Berechnung der Entschädigung für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden, die, wie die Klägerin es verlangt, in der Anwendung einer bestimmten Anzahl von Prozentpunkten auf den Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße bestehen würde, hätte zur Folge, dass diese Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 Einfluss auf die Höhe der Geldbuße hatte.

    Schließlich ist unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 126 bis 134 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerin und ihrer während des Verfahrens geäußerten Erwartung einer Entscheidung, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, der Klägerin nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 6 000 Euro als angemessener Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr aufgrund des lang anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während des Verfahrens T-54/06 befand.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die der Klägerin durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-54/06 entstanden sind.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache entstanden ist, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T - 54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 6 000 Euro an Kendrion für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 54/06 entstanden ist.

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Die Klägerin macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), bereits entschieden, dass das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in Bezug auf die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 erfüllt sei.

    Erstens weist er darauf hin, dass es nach dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), Sache des Gerichts sei, über Klagen wie die vorliegende zu entscheiden und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt seien.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in der Rechtssache T-54/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in der genannten Rechtssache rechtfertigen lässt.

    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil hätte erlassen müssen, bis zum 26. November 2013, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) tatsächlich erlassen habe, habe tragen müssen.

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010 bis zum 26. November 2013, dem Tag, an der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) erlassen habe, habe tragen müssen (vgl. oben, Rn. 67).

    Sie macht daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 87, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-71/15 P in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Der Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, sind daher ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

    Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T - 479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).

    Allerdings muss das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61).

    Anders gesagt, selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag wegen der Verantwortlichkeit anderer, etwa der des Klägers, zu fernliegend sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Dieses Recht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte bekräftigt worden ist, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T-54/06 eine Rechtsstreitigkeit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 87, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

  • EuGH, 18.12.2015 - C-71/15

    Gerichtshof / Kendrion

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-71/15 P in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 2. März 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-71/15 P, Gerichtshof/Kendrion, ausgesetzt.

    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Gerichtshof/Kendrion (C-71/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:857), ist die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Allerdings muss das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61).

    Anders gesagt, selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag wegen der Verantwortlichkeit anderer, etwa der des Klägers, zu fernliegend sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein behaupteter Schaden, der in den Kosten einer Bankbürgschaft besteht, die einem Unternehmen entstanden sind, das durch eine später vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden war, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Unternehmens ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich daher wesentlich von dem oben in Rn. 86 wiedergegebenen Sachverhalt, der in dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und in dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), festgestellt worden war.

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein behaupteter Schaden, der in den Kosten einer Bankbürgschaft besteht, die einem Unternehmen entstanden sind, das durch eine später vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden war, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Unternehmens ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

    Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich daher wesentlich von dem oben in Rn. 86 wiedergegebenen Sachverhalt, der in dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und in dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), festgestellt worden war.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2017 - T-479/14
    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 87, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • EuG, 06.07.2006 - T-43/06

    Cofira-Sac / Kommission

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 12.05.2010 - C-350/09

    CPEM / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 15.03.2016 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union

  • EuGH, 16.07.2009 - C-481/07

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 16.10.2014 - T-297/12

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 30.06.2009 - T-444/07

    CPEM / Kommission - ESF - Streichung eines Zuschusses - Bericht des OLAF

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 113/76

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 27/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 28/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 239/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 167/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 45/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen / psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller - und nicht wie hier in einer Vielzahl von Fällen gleichartiger -, dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 3.3.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457 Rn. 9; BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 118, EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, IWRZ 2019, 82 Rn. 111, 121).

    Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; siehe auch zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg für innere Unruhe und Unbehagen EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein Kläger, wenn er - wie hier - keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 121 m. w. N., nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111) .

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 16 U 275/20

    Schmerzensgeld wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften Versand einer

    Bei der Ermittlung der danach angemessenen Art der Entschädigung und der Bestimmung des gegebenenfalls zuzuerkennenden Schadensersatzbetrags haben die Gerichte einen erheblichen Spielraum (vgl. für Art. 340 Abs. 2 AEUV Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P, juris, Rn. 86), den sie nach billigem Ermessen füllen müssen (siehe für Art. 340 Abs. 2 AEUV EuG, Urteil vom 1. Februar 2017 - T-479/14, juris, Rn. 135, sowie Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P, juris, Rn. 85 u. 101).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (BGH NJW 1995, 2361; juris Rn. 17; zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg für innere Unruhe und Unbehagen; siehe auch EuG BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, bestätigt durch EuGH BeckRS 2018, 31923 Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), und Kendrion NV aufwerfen in ihren Rechtsmitteln gegen das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), durch das Kendrion eine bestimmte Summe als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen wurde, der diesem Unternehmen dadurch entstanden war, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06), erging, die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt worden war(4).

    Was die Kosten betrifft, verurteilte das Gericht i) die Europäische Union, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015 in der Rechtssache Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2015:2) entschieden worden ist, zu tragen; ii) Kendrion einerseits und die Union andererseits, ihre eigenen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, in der dieses Urteil ergangen ist; iii) die Europäische Kommission, ihre eigenen Kosten zu tragen.

    - Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union, T-479/14, aufzuheben;.

    3 EU:T:2017:48.

    18 Vgl. Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2, Rn. 10).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Europäische Union verurteilt hat, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588 769, 18 Euro für den materiellen Schaden und von 6 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667, im Folgenden: Rechtssache T-54/06), ergangen ist, entstanden ist, und zum anderen die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T - 479/14, EU:T:2017:48), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    71 Für Beispiele von Rechtssachen, die zeigen, dass Kläger die Europäische Union grundsätzlich mit Erfolg wegen Verlusten aufgrund der überlangen Verfahrensdauer eines Nichtigkeitsverfahrens verklagen können, obwohl ihre Nichtigkeitsklagen zuvor abgewiesen wurden, vgl. Urteile vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48), vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), sowie vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377).
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