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   EuG, 20.07.2017 - T-619/15   

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EuG, 20.07.2017 - T-619/15 (https://dejure.org/2017,25175)
EuG, Entscheidung vom 20.07.2017 - T-619/15 (https://dejure.org/2017,25175)
EuG, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - T-619/15 (https://dejure.org/2017,25175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Badica und Kardiam / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik - Einfrieren von Geldern - Beschluss zur erstmaligen Aufnahme - Liste der Personen und Organisationen, ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und Kardiam im Zusammenhang mit zentralafrikanischen "Konfliktdiamanten"

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Badica und Kardiam / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik - Einfrieren von Geldern - Beschluss zur erstmaligen Aufnahme - Liste der Personen und Organisationen, ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und Kardiam

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Als Drittes machen die Kläger geltend, der Rat habe eingeräumt, dass er über keine einzige Unterlage der Akte des Sanktionsausschusses verfüge, und könne nicht unter Missachtung des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), davon ausgehen, dass seine Entscheidungsbefugnis gebunden sei und er "die UNO-Resolutionen" automatisch umsetzen müsse, ohne zuvor die Richtigkeit der die genannten Resolutionen rechtfertigenden Tatsachen und Umstände und die Wahrung der Grundrechte durch diese Resolutionen überprüft zu haben - insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    Was zum einen das Vorbringen der Kläger anbelangt, der Rat habe ihnen entgegen ihren Anträgen keine Einsicht in die Akte der UNO gewährt, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person nicht die Informationen oder Beweise zugänglich gemacht hat, die sich im alleinigen Besitz des Sanktionsausschusses oder des betreffenden UNO-Mitglieds befinden und die mit der Begründung im Zusammenhang stehen, auf die die in Rede stehende Entscheidung gestützt ist, als solcher nicht die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz begründen kann (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 137 und 139).

    Im Rahmen eines Verfahrens, das den Erlass der Entscheidung betrifft, den Namen einer Person in die Liste aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, wenn der Sanktionsausschuss zuvor im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats beschlossen hat, den Namen dieser Person in seine eigene Liste aufzunehmen, erfordert die Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass die zuständige Unionsbehörde die ihr vorliegenden, die betroffene Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, d. h. zumindest die vom Sanktionsausschuss übermittelte Begründung, der betroffenen Person mitteilt, damit diese ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, den Unionsrichter anzurufen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer erstmaligen Aufnahme muss jedoch diese doppelte Verfahrenspflicht, anders als bei dem Verfahren über die Belassung des Namens einer Person auf der Liste, nicht vor dem Erlass der Entscheidung erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich nicht vorgesehen, dass der Sanktionsausschuss der zuständigen Unionsbehörde für den Erlass ihrer Entscheidung von sich aus andere Angaben als diese Begründung zur Verfügung stellt (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 107, und vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T-248/13, EU:T:2016:721, Rn. 73).

    Die zuständige Unionsbehörde ist nämlich dann, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), also im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach "der Rat seinen Beschluss [überprüft]", wenn "eine Stellungnahme unterbreitet [wird]".

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vgl. auch Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelangt der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung, dass zumindest einer der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, kann daher in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

    Wie nämlich oben in Rn. 98 ausgeführt worden ist, kann, wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

    Der Rat habe die UNO-Sanktionen unter Missachtung des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518), automatisch umgesetzt.

    Gemäß dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die zuständige Unionsbehörde dann, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Erstens führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass ihnen weder die UNO noch der Rat Akteneinsicht gewährt habe, was einen Verstoß gegen das Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281 bis 285), darstelle.

    Soweit die Kläger eine Verletzung dieser Grundrechte durch die UNO geltend machen, geht aus dem Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326), hervor, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten müssen, und zwar auch dann, wenn solche Handlungen der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen sollen.

    Was insbesondere einen Unionsrechtsakt angeht, der wie der angefochtene Rechtsakt der Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats dient, ist der Unionsrichter demnach nicht befugt, die Rechtmäßigkeit einer solcher Resolution des Sicherheitsrats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 286 und 287), oder die ihr vorangegangene Untersuchung zu prüfen.

  • EuG, 13.12.2016 - T-248/13

    Al-Ghabra / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Es ist nämlich nicht vorgesehen, dass der Sanktionsausschuss der zuständigen Unionsbehörde für den Erlass ihrer Entscheidung von sich aus andere Angaben als diese Begründung zur Verfügung stellt (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 107, und vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T-248/13, EU:T:2016:721, Rn. 73).

    Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall der Rat nicht dafür gerügt werden, dass er vom Sanktionsausschuss nicht die Informationen oder Beweise zur Stützung der gegen die Kläger gerichteten Behauptungen erhalten hat und dass er deshalb nach Ansicht der Kläger die Maßnahme zur Aufnahme in die Liste "gleichsam mechanisch umgesetzt" hat, ohne die Tatsachen und Umstände zu prüfen, auf die sich diese Maßnahme gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Al-Ghabra/Kommission, T-248/13, EU:T:2016:721, Rn. 76).

  • EuG, 20.09.2016 - T-485/15

    Alsharghawi / Rat

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Was zum anderen den geltend gemachten Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist und verlangt, dass jede wegen einer Straftat angeklagte Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Einfrieren von Geldern nicht entgegensteht, da diese Maßnahmen nicht darauf gerichtet sind, gegen die betroffene Person ein Strafverfahren einzuleiten (Urteile vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T-485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

    Solche Maßnahmen müssen jedoch angesichts ihrer Schwere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (Urteile vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 40, vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T-485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vgl. auch Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 51 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Was zum anderen den geltend gemachten Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, der in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist und verlangt, dass jede wegen einer Straftat angeklagte Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen zum Einfrieren von Geldern nicht entgegensteht, da diese Maßnahmen nicht darauf gerichtet sind, gegen die betroffene Person ein Strafverfahren einzuleiten (Urteile vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T-485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

    Solche Maßnahmen müssen jedoch angesichts ihrer Schwere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (Urteile vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 40, vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T-485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

  • EuG, 02.09.2009 - T-37/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE BESCHLÜSSE DES RATES, MIT

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Die Kläger führen hierzu in der Erwiderung näher aus, dass sich der Rat für seine im Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat (T-37/07 und T-323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 48), in Rede stehende Entscheidung des Einfrierens von Geldern auf eine strafrechtliche Verurteilung durch ein nationales Gericht gestützt habe.

    Solche Maßnahmen müssen jedoch angesichts ihrer Schwere gesetzlich vorgesehen, von einer zuständigen Stelle erlassen und zeitlich begrenzt sein (Urteile vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T-37/07 und T-323/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:296, Rn. 40, vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 40, und vom 20. September 2016, Alsharghawi/Rat, T-485/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:520, Rn. 69).

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Zum einen muss zwar ein Rechtsakt, mit dem gegen eine Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, dieser mitgeteilt werden, und diese Mitteilung lässt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den in Rede stehenden Rechtsakt durch die betroffene Person oder Einrichtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beginnen, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung für sich allein die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 112).

    Zum anderen geht das Vorliegen einer solchen Verletzung auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die im angefochtenen Rechtsakt in Bezug auf die Kläger angeführt worden sind, mit den ihnen bekannten, in der Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses angeführten Gründen identisch sind, da sie ferner eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts erheben konnten und da sie schließlich in der Lage waren, aus einer anderen Quelle vom angefochtenen Rechtsakt Kenntnis zu nehmen und ihrer Klage eine Kopie davon beizufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 113).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Zum anderen ist - worauf die Kläger selbst hinweisen (siehe oben, Rn. 38) - die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn der Rat im vorliegenden Gerichtsverfahren versucht haben sollte, den angefochtenen Rechtsakt durch zusätzliche Gründe zu stützen, könnte dieser Umstand daher für sich genommen nicht dessen Rechtmäßigkeit beeinträchtigen, da damit nicht belegt werden kann, dass die Gründe, die im angefochtenen Rechtsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses angeführt waren, unzureichend gewesen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

    Auszug aus EuG, 20.07.2017 - T-619/15
    Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann es daher nicht einer Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten gleichgesetzt werden, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen des einschlägigen Strafverfahrens und unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensgarantien erlässt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-193/15

    Akhras / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuG, 14.01.2015 - T-406/13

    Gossio / Rat

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuG, 20.03.2024 - T-743/22

    Mazepin/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre l'entité sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime ou, en général, les situations combattues (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.04.2024 - T-301/22

    Aven/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime ou, en général, les situations combattues (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.12.2018 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    En outre, s'agissant plus particulièrement de l'extension du quatrième moyen, il convient de rappeler que certes, ainsi que le font valoir les requérantes, il est de jurisprudence constante qu'un défaut ou une insuffisance de motivation relève de la violation des formes substantielles, au sens de l'article 263 TFUE, et constitue un moyen d'ordre public pouvant, voire devant, être soulevé d'office par le juge de l'Union (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 42 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.04.2024 - T-304/22

    Fridman/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime ou, en général, les situations combattues (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.02.2024 - T-237/22

    Usmanov/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure restrictive et le régime ou, en général, les situations combattues (voir, en ce sens, arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.02.2024 - T-289/22

    Shuvalov/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure de gel de ses fonds et le régime ou, en général, les situations combattues (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

    Denn der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person oder der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Oktober 2022, 0vsyannikov/Rat, T-714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 63 und 66).
  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Denn der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer restriktiven Maßnahme unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

    Zu einer Rüge zwingenden Rechts ist festzustellen, dass eine solche Rüge auch im Stadium der Erwiderung erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 42).
  • EuG, 29.11.2023 - T-333/22

    Khan/ Rat

    En effet, le Conseil satisfait à la charge de la preuve qui lui incombe s'il fait état devant le juge de l'Union d'un faisceau d'indices suffisamment concrets, précis et concordants permettant d'établir l'existence d'un lien suffisant entre la personne sujette à une mesure restrictive et le régime ou, en général, les situations combattues (voir arrêt du 20 juillet 2017, Badica et Kardiam/Conseil, T-619/15, EU:T:2017:532, point 99 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.11.2023 - T-734/22

    Pumpyanskiy/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuG, 22.01.2019 - T-166/17

    EKETA / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms

  • EuG, 06.12.2023 - T-359/22

    Zubitskiy/ Rat

  • EuG, 22.01.2019 - T-198/17

    EKETA/ Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 06.12.2023 - T-731/21

    Kopriva - Horák/ Kommission

  • EuG, 08.11.2023 - T-282/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder von Dmitry

  • EuG, 16.12.2020 - T-236/17

    Balti Gaas/ Kommission und INEA

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-248/22

    Mordashov/ Rat

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

  • EuG, 27.04.2022 - T-108/21

    Ilunga Luyoyo/ Rat

  • EuG, 20.12.2023 - T-390/22

    Mndoiants/ Rat

  • EuG, 25.10.2023 - T-386/22

    QF/ Rat

  • EuG, 06.09.2023 - T-364/22

    Shulgin/ Rat

  • EuG, 15.02.2023 - T-536/21

    The General Court confirms the restrictive measures adopted against a State-owned

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