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   EuG, 12.01.2017 - T-242/15   

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EuG, 12.01.2017 - T-242/15 (https://dejure.org/2017,1130)
EuG, Entscheidung vom 12.01.2017 - T-242/15 (https://dejure.org/2017,1130)
EuG, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - T-242/15 (https://dejure.org/2017,1130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ACDA u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen - Plan zur Weiterentwicklung des französischen Autobahnnetzes - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Verband - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ACDA u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen - Plan zur Verbesserung der Autobahnen in Frankreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Vereinigung - Fehlende individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ACDA u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen - Plan zur Weiterentwicklung des französischen Autobahnnetzes - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Verband - Keine individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Dagegen ist eine richterliche Kontrolle gewährleistet, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen (Urteile vom 23 April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Mitgliedstaaten, können die natürlichen oder juristischen Personen die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht in Frage stellen und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des Basisrechtsakts geltend machen und das Gericht veranlassen, sich gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100, und Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 51).

    Gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schaffen die Mitgliedstaaten nämlich die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 101).

    Im Übrigen ist es mangels einer einschlägigen Regelung der Union Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernisse die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 102).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Eine natürliche oder juristische Person in einer solchen Situation könnte nämlich - obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist - eine gerichtliche Überprüfung desselben erst nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27).

    Dagegen ist eine richterliche Kontrolle gewährleistet, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen (Urteile vom 23 April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Mitgliedstaaten, können die natürlichen oder juristischen Personen die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht in Frage stellen und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des Basisrechtsakts geltend machen und das Gericht veranlassen, sich gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Dagegen ist eine richterliche Kontrolle gewährleistet, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen (Urteile vom 23 April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

    Obliegt die Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter den Mitgliedstaaten, können die natürlichen oder juristischen Personen die Gültigkeit der nationalen Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht in Frage stellen und im Rahmen dieses Verfahrens die Ungültigkeit des Basisrechtsakts geltend machen und das Gericht veranlassen, sich gegebenenfalls gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 93, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-541/14

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Die besonderen und konkreten Folgen der angefochtenen Entscheidung für die Kläger und deren Mitglieder sollen daher in nationalen Maßnahmen ihren konkreten Niederschlag finden, die somit Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV letzter Satzteil sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100, und Beschluss vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 51).

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Was die individuelle Betroffenheit anbelangt, so ist entschieden worden, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder betraut ist, nur in zwei Fällen als von einer abschließenden Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen individuell betroffen angesehen werden kann: erstens, wenn er ein eigenes Interesse dartun kann, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, beeinträchtigt worden ist, oder zweitens, wenn seine Mitglieder oder einige von ihnen auch einzeln klagebefugt sind (vgl. Beschluss vom 29. März 2012, Asociación Española de Banca/Kommission, T-236/10, EU:T:2012:176, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 12.01.2017 - T-242/15
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).
  • EuG, 28.02.2019 - T-178/18

    Région de Bruxelles-Capitale/ Kommission

    Il convient toutefois de relever qu'une telle prolongation temporaire ne résulte pas, de manière automatique, du renouvellement, par la Commission, de l'approbation donnée à la substance active glyphosate, mais bien d'une intervention attribuable à l'État membre concerné, étant entendu qu'une telle intervention doit pouvoir donner lieu à une procédure devant une juridiction nationale (voir, en ce sens, ordonnance du 12 janvier 2017, ACDA e.a./Commission, T-242/15, EU:T:2017:6, point 45 et jurisprudence citée).
  • EuG, 19.04.2018 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Folglich wird der angefochtene Beschluss seine Rechtswirkungen nur durch die nationale gesetzliche Maßnahme und die aufgrund dieser Maßnahme erlassenen Entscheidungen entfalten, mit denen die spezifischen Folgen verwirklicht werden, die die im Beschluss enthaltene Vereinbarkeitserklärung für jedes von der fraglichen Maßnahme gegebenenfalls betroffene Unternehmen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. April 2016, Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission, C-541/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:302, Rn. 46, vom 21. April 2016, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, C-563/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:303, Rn. 58, und vom 12. Januar 2017, ACDA u. a./Kommission, T-242/15, EU:T:2017:6, Rn. 42 und 43).
  • EuG, 14.02.2019 - T-125/18

    Associazione GranoSalus/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel -

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verlängerung nicht automatisch aus der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die Kommission ergibt, sondern aus einem dem betreffenden Mitgliedstaat zurechenbaren Tätigwerden, wobei dieses Tätigwerden geeignet sein muss, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2017, ACDA u. a./Kommission, T-242/15, EU:T:2017:6, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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