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   EuG, 28.09.2017 - T-779/16   

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https://dejure.org/2017,36219
EuG, 28.09.2017 - T-779/16 (https://dejure.org/2017,36219)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2017 - T-779/16 (https://dejure.org/2017,36219)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2017 - T-779/16 (https://dejure.org/2017,36219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rühland/ EUIPO - 8 seasons design (Lampe en étoile)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine sternförmige Lampe darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rühland/ EUIPO - 8 seasons design (Lampe en étoile)

    (fremdsprachig)

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Der Einwand der hohen Musterdichte hat keine Auswirkungen auf die Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 15.10.2015 - T-251/14

    Promarc Technics / OHMI - PIS (Pièce de porte)

    Auszug aus EuG, 28.09.2017 - T-779/16
    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer Geschmacksmuster werden, die bei dem betreffenden Erzeugnis verwendet werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher bestärkt ein hoher Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Türenteil, T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 28.09.2017 - T-779/16
    Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster sind zwar zu berücksichtigen: die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (siehe 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002), der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren könnte, sowie die Art und Weise, in der das fragliche Erzeugnis benutzt wird, insbesondere hinsichtlich der hierbei üblicherweise vorgenommenen Handgriffe (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 28.09.2017 - T-779/16
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

    Auszug aus EuG, 28.09.2017 - T-779/16
    Im vorliegenden Fall kann der Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern den Eindruck des "déjà vu", der durch diese hervorgerufen wird, angesichts ihrer gemeinsamen Elemente, die Teil ihrer sichtbarsten und wichtigsten Elemente sind, nicht beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM - Villeroy & Boch [Einhandmischer], T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 74).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 28.09.2017 - T-779/16
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).
  • EuG, 11.07.2018 - T-779/16

    Rühland/ EUIPO - 8 seasons design (Lampe en étoile) -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design (Sternförmige Lampe) (T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674),.

    Mit Urteil vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design (Sternförmige Lampe) (T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), wies das Gericht die Klage ab und erlegte Herrn Rühland auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin auf.

    Aus dem Kostenfestsetzungsantrag ergibt sich, dass die Streithelferin vom Kläger die Erstattung eines Betrags von 3 458, 57 Euro verlangt, wobei 2 897, 57 Euro auf ihre Streithilfe in der Rechtssache, die zum Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), geführt hat, und 561 Euro auf die vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entfallen.

    Denn wie sich aus dem Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), ergibt, betraf diese Rechtssache eine Nichtigkeitsklage des Klägers, die sich auf einen einzigen Klagegrund, einen angeblichen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) stützte, und zählte deshalb zu den gewöhnlichen Geschmacksmusterrechtsstreitigkeiten zur Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil vom 28. September 2017, Sternförmige Lampe (T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der betreffende Benutzer, ohne notwendigerweise ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 19).
  • EuG, 10.04.2024 - T-654/22

    M&T 1997/ EUIPO - VDS Czmyr Kowalik () und de fenêtres)

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufmerksamkeit des informierten Benutzers eher auf die bei der Benutzung des Erzeugnisses sichtbarsten und wichtigsten Elemente richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 74, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 43).
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der betreffende Benutzer, ohne notwendigerweise ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 19).
  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Diese Unterschiede können daher nichts an dem Eindruck eines "déjà vu" ändern, den die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Hinblick auf ihre Übereinstimmungen in ihren am meisten sichtbaren und wichtigsten Elementen vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T-334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 74, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 43).
  • EuG, 10.05.2019 - T-517/18

    Zott/ EUIPO - TSC Food Products (Gâteau rectangulaire prêt à manger) -

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer Geschmacksmuster werden, die bei dem betreffenden Erzeugnis verwendet werden (Urteil vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 23).
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