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   EuG, 10.10.2017 - T-211/14 RENV   

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EuG, 10.10.2017 - T-211/14 RENV (https://dejure.org/2017,38071)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2017 - T-211/14 RENV (https://dejure.org/2017,38071)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - T-211/14 RENV (https://dejure.org/2017,38071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un four)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Ofens - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art der Benutzung der Marke - Form, die von der Marke ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 28.02.2017 - T-767/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons clairs sur

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sein kann, wenn eine Marke in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird (Urteil vom 28. Februar 2017, Labeyrie/EUIPO - Delpeyrat [Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund], T-767/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:122, Rn. 48).
  • EuGH, 01.12.2016 - C-642/15

    Klement / EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Mit Urteil vom 1. Dezember 2016, Klement/EUIPO (C-642/15 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2016:918), hob der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurück.
  • EuGH, 07.09.2016 - C-586/15

    Lotte / Nestlé Unternehmungen Deutschland - EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Der Gerichtshof wies ferner unter Verweis auf Rn. 30 des Beschlusses vom 7. September 2016, Lotte/EUIPO (C-586/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:642), darauf hin, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, als ernsthafte Benutzung gilt, die Form der Benutzung der fraglichen Marke anhand ihrer Unterscheidungskraft zu beurteilen sei, um zu prüfen, ob diese beeinflusst werde.
  • EuG, 24.09.2015 - T-211/14

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un four) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Mit Urteil vom 24. September 2015, Klement/HABM - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2015:688), befand das Gericht, dass die ernsthafte Benutzung von der Markeninhaberin rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, und wies die Klage daher ab.
  • EuG, 15.09.2015 - T-483/12

    Nestlé Unternehmungen Deutschland / OHMI - Lotte (Représentation d'un koala) -

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Folglich sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zum Nachweis der Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 15. September 2015, Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM - Lotte [Darstellung eines Koalas], T-483/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:635, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.04.2011 - T-358/09

    Sociedad Agricola Requingua / OHMI - Consejo Regulador de la Denominación de

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Außerdem kann nach der Rechtsprechung jedenfalls aus der bloßen Aufzählung einer relativ begrenzten Zahl von Marken ohne Angaben, die eine Beurteilung ihrer Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen, nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Verkehrskreise die Form dieser Marken mit den von diesen erfassten Waren gedanklich miteinander in Verbindung bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM - Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T-358/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:174, Rn. 35).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus EuG, 10.10.2017 - T-211/14
    Insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf den vorliegenden Sachverhalt wies die Beschwerdekammer unter Verweis auf Rn. 50 des Urteils vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, EU:T:2006:65), darauf hin, dass diese Bestimmung vorsehe, dass die Pflicht zur Benutzung der eingetragenen Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden sei, nur in geringfügigen Bestandteilen abweiche und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden könnten, dadurch erfüllt werden könne, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht werde, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstelle.
  • EuG, 26.10.2022 - T-273/21

    The Topps Company/ EUIPO - Bilkiewicz (Forme d'un biberon)

    Drittens hat das Gericht im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan (Form eines Ofens), (T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715), ergangen ist, darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 erfüllt sein kann, wenn eine Marke in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird.

    Dies sei der Fall, wenn die zusätzliche Anbringung der in der oben genannten Rechtssache in Rede stehenden Wortmarke die Form der angegriffenen Marke insoweit nicht verändere, als der Verbraucher nach wie vor die Form der dreidimensionalen Marke, die dieselbe bleibe, als Hinweis auf die Herkunft der Waren erkennen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2017, Form eines Ofens, T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715, Rn. 47).

    Als Erstes ist insoweit festzustellen, dass die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 23. Januar 2019, Klement/EUIPO (C-698/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48), und vom 10. Oktober 2017, Form eines Ofens (T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715), ergangen sind, sich von denen der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.

  • EuG, 14.12.2022 - T-553/21

    Agrarfrost/ EUIPO - McCain (Forme d'un smiley) - Unionsmarke - Verfallsverfahren

    Da die Klägerin ihren Antrag auf Erklärung des Verfalls ausschließlich auf Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützt hat, war es weder Sache des EUIPO noch ist es Sache des Gerichts, diese Annahme einer originären Unterscheidungskraft im Rahmen des Verfallsverfahrens in Frage zu stellen (Urteil vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan [Form eines Ofens], T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715, Rn. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 erfüllt sein kann, wenn eine Marke in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird (Urteile vom 10. Oktober 2017, Form eines Ofens, T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715, Rn. 47, und vom 28. Februar 2019, PEPERO original, T-459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 97).

  • EuG, 28.02.2019 - T-459/18

    Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke -

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la condition d'usage sérieux d'une marque peut être remplie lorsqu'elle est utilisée conjointement avec une autre marque, pour autant que la marque continue d'être perçue comme une indication de l'origine du produit en cause [voir arrêt du 10 octobre 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan (Forme d'un four), T-211/14 RENV, non publié, EU:T:2017:715, point 47 et jurisprudence citée].
  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    So kann die Voraussetzung der ernsthaften Benutzung einer Marke erfüllt sein, wenn eine Marke in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird (Urteile vom 28. Februar 2017, Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund, T-767/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:122, Rn. 48; vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan [Form eines Ofens], T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:715, Rn. 47, und vom 28. Februar 2019, PEPERO original, T-459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 97).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-698/17

    Klement / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Toni Klement die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Klement/EUIPO - Bullerjan (Form eines Ofens) (T-211/14 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:715), mit dem dieses seine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Klement und der Bullerjan GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
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