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   EuG, 26.10.2017 - T-857/16   

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EuG, 26.10.2017 - T-857/16 (https://dejure.org/2017,40464)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2017 - T-857/16 (https://dejure.org/2017,40464)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - T-857/16 (https://dejure.org/2017,40464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionale Marke - Form eines großen Glases - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Erdinger Weißbräu Werner Brombach / EUIPO (Forme d'un grand verre)

    Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionale Marke - Form eines großen Glases - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.05.2015 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Unter diesen Bedingungen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der Marke untersucht (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 27, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 27, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

    Unter diesen Bedingungen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der Marke untersucht (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106).

  • EuG, 26.11.2015 - T-390/14

    Établissement Amra / HABM (KJ KANGOO JUMPS XR)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Außerdem sind die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band], T-336/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:546, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2015, Établissement Amra/HABM [KJ Kangoo Jumps XR], T-390/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:897, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-97/12

    Vuitton Malletier / HABM

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).
  • EuG, 17.12.2010 - T-336/08

    Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Außerdem sind die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band], T-336/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:546, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2015, Établissement Amra/HABM [KJ Kangoo Jumps XR], T-390/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:897, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware erwirbt oder die durch die Marke bezeichnete Dienstleistung in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-857/16
    Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware erwirbt oder die durch die Marke bezeichnete Dienstleistung in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).
  • EuG, 14.04.2021 - T-579/19

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Durchführung einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst dann erfolgen können, wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens der gesamte Akteninhalt und das Vorbringen aller Parteien vorliegen, damit sie sich zur Zweckmäßigkeit äußern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO [Form eines großen Glases], T-857/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:754, Rn. 13; vgl. auch entsprechend Urteil vom 3. März 2015, Schmidt Spiele/HABM [Darstellung von Spielbrettern von Gesellschaftsspielen], T-492/13 und T-493/13, EU:T:2015:128, Rn. 10).
  • EuG, 29.11.2018 - T-493/17

    WL/ ERCEA - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung -

    Ainsi, en l'absence de demande d'audience effectuée conformément à l'article 106, paragraphe 2, du règlement de procédure, la demande formulée dans la requête doit être rejetée [voir, en ce sens, arrêt du 26 octobre 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO (Forme d'un grand verre), T-857/16, non publié, EU:T:2017:754, point 13].
  • EuG, 17.11.2021 - T-658/20

    Jakober/ EUIPO (Forme d'une tasse) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Zwar sind, wie der Kläger ausführt, die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke (Urteil vom 26. Oktober 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO [Form eines großen Glases], T-857/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:754, Rn. 23), doch muss es die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen erlauben, die betreffenden Waren ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne besondere Aufmerksamkeit von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • EuG, 20.09.2018 - T-668/17

    Maico Holding/ EUIPO - Eico (Eico) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Dès lors, conformément à ces dispositions, et en l'absence d'une demande en ce sens régulièrement formulée par les parties en cause, le Tribunal peut légitimement statuer sur la présente affaire sans audience [voir, en ce sens, arrêt du 26 octobre 2017, Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO (Forme d'un grand verre), T-857/16, non publié, EU:T:2017:754, point 13].
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