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   EuG, 20.11.2017 - T-702/15   

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EuG, 20.11.2017 - T-702/15 (https://dejure.org/2017,46250)
EuG, Entscheidung vom 20.11.2017 - T-702/15 (https://dejure.org/2017,46250)
EuG, Entscheidung vom 20. November 2017 - T-702/15 (https://dejure.org/2017,46250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    BikeWorld / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Das Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Art. 19 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Rechtsordnung der Union, wonach er als Organ der Rechtspflege betrachtet wird, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof sieht das Wesen des Erfordernisses der Vertretung durch einen Dritten darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das für nicht privilegierte Parteien nach dem Unionsrecht bestehende Erfordernis, sich vor dem Gericht von einem unabhängigen Dritten vertreten zu lassen, soll somit nicht nur eine Vertretung durch Arbeitnehmer des Mandanten oder wirtschaftlich von ihm abhängige Personen ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 13).

  • EuG, 16.09.2015 - T-89/13

    Calestep / ECHA

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung, dass andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, oder die im EWR-Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht nicht selbst auftreten dürfen, sondern sich eines Dritten bedienen müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Art. 19 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Rechtsordnung der Union, wonach er als Organ der Rechtspflege betrachtet wird, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2015, Calestep/ECHA, T-89/13, EU:T:2015:711, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-464/16

    PITEE / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Der Gerichtshof sieht das Wesen des Erfordernisses der Vertretung durch einen Dritten darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.03.2017 - T-603/15

    Frank / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Nach Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen - zu denen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören - fehlen (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T-603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.05.2015 - T-529/13

    Izsák und Dabis / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Sie ist dabei im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T-40/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2015, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:325, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-259/14

    ADR Center / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Der Gerichtshof sieht das Wesen des Erfordernisses der Vertretung durch einen Dritten darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2011 - T-243/11

    Glaxo Group / OHMI - Farmodiética (ADVANCE)

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Dies gilt auch im Rahmen der Vertretung vor den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2011, Glaxo Group/HABM - Farmodiética [ADVANCE], T-243/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:649, Rn. 16).
  • EuG, 06.09.2011 - T-452/10

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass die wirtschaftlichen oder strukturellen Beziehungen, die der Prozessbevollmächtigte zu seinem Mandanten unterhielt, nicht zu einer Vermengung der eigenen Interessen des Mandanten mit den persönlichen Interessen seines Prozessbevollmächtigten führen dürfen (Beschluss vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat, T-452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420, Rn. 20).
  • EuG, 19.11.2009 - T-40/08

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Sie ist dabei im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2009, EREF/Kommission, T-40/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Mai 2015, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:325, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 30.10.2008 - F-48/08

    Ortega Serrano / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2017 - T-702/15
    Außerdem darf nach der Rechtsprechung der Anwalt einer Partei im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, d. h. einer nicht privilegierten Partei, keine persönliche Verbindung mit der fraglichen Rechtssache oder eine Abhängigkeit von seinem Mandanten aufweisen, aufgrund deren die Gefahr besteht, dass er außerstande ist, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Oktober 2008, 0rtega Serrano/Kommission, F-48/08, nicht veröffentlicht, EU:F:2008:131, Rn. 35).
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

    24 Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T-702/15, EU:T:2017:834).

    35 Vgl. z. B. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35).

    39 Vgl. z. B. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 30).

  • EuG, 30.05.2018 - T-664/16

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) - Unionsmarke - Vertretung durch

    Es handelt sich um ein allgemeineres Erfordernis, dessen Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35).
  • EuG, 09.03.2022 - T-727/20

    Kirimova/ EUIPO

    Die Missachtung des Erfordernisses der anwaltlichen Unabhängigkeit kann gleichwohl in einer großen Vielfalt von anderen Sachverhalten festgestellt werden, die daher in jedem Einzelfall zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35, und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 64).

    Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % an der klagenden Gesellschaft der Anwalt die Voraussetzung nicht erfüllt, in Bezug auf diese Gesellschaft ein unabhängiger Dritter zu sein (Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 37, 38, 40 und 41, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774, Nr. 43), und zwar auch dann, wenn kein sich aus einem Arbeitsvertrag zwischen ihnen ergebendes Unterordnungsverhältnis vorliegt.

  • EuG, 08.04.2019 - T-481/18

    Electroquimica Onubense/ ECHA - REACH - Vertretung durch einen Anwalt, der kein

    Diese Vorstellung wird im Rahmen der bei den Unionsgerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten aber objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umgesetzt (vgl. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission, T-702/15, EU:T:2017:834, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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