Rechtsprechung
   EuG, 06.12.2017 - T-120/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46888
EuG, 06.12.2017 - T-120/16 (https://dejure.org/2017,46888)
EuG, Entscheidung vom 06.12.2017 - T-120/16 (https://dejure.org/2017,46888)
EuG, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - T-120/16 (https://dejure.org/2017,46888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,46888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Burlington - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarken BURLINGTON ARCADE - Relatives ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Burlington - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarken BURLINGTON ARCADE - Relatives ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Insoweit habe die Beschwerdekammer im Übrigen das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden "Praktiker-Urteil", EU:C:2005:425), falsch ausgelegt.

    Zunächst ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), in Rn. 34 entschied, dass "der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht", dass "[d]ieser Handel ... neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit [umfasst], die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen", und dass "[d]iese Tätigkeit ... insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren [besteht], die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen".

    Entgegen dem Vorbringen des EUIPO in der vorliegenden Rechtssache ermöglicht die vom Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), vorgenommene Auslegung somit nicht die Behauptung, Ladenpassagen oder Einkaufszentren seien definitionsgemäß von der Anwendung des in Klasse 35 definierten Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen ausgenommen.

    Die Auslegung des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), steht im Übrigen auch der vom EUIPO vertretenen These entgegen, nach der die Dienstleistungen einer Einkaufspassage im Wesentlichen auf Dienstleistungen der Vermietung und Immobilienverwaltung beschränkt seien und dass daher die Kunden, für die diese Dienstleistungen angeboten würden, im Wesentlichen Personen seien, die an der Anmietung von Geschäften oder Büros in dieser Passage interessiert seien.

    Daraus ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt hat, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasst.

    Wie nämlich im Übrigen der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) (vgl. oben, Rn. 30), klarstellte, ist ein solches Merkmal mit den "verschiedenen [Handels-]Dienstleistungen" eng verbunden, die von den Mietern der Geschäfte in dieser Passage angeboten werden und nicht ausschließlich mit deren Namen, der darüber hinaus, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung richtig anmerkte, mit dem Namen anderer ebenfalls sehr bekannter Orte identisch ist, die sich in der Nähe dieser Passage befinden, wie Burlington Gardens oder Burlington House.

    Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 hat der Unionsrichter klargestellt, dass bei Einzelhandelsdienstleistungen die zum Verkauf angebotenen Waren präzise angegeben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque [O STORE], T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 44; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 50).

    Folglich ist auch das Argument der Klägerin, dass es hinsichtlich der Dienstleistungen von Einkaufspassagen nicht erforderlich sei, die betreffenden Waren genau anzugeben, zurückzuweisen, da das Gericht in Rn. 34 des vorliegenden Urteils entschieden hat, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt hat, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasst.

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Zur Feststellung, ob die Benutzung des streitigen Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist daher eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, die alle relevanten Umstände des konkreten Falles berücksichtigt, zu denen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42).

    Je unmittelbarer und stärker die ältere Marke von dem angefochtenen Zeichen in Erinnerung gerufen werde, desto größer werde die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 67 bis 69).

    In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass es dem Inhaber der älteren Marke obliegt, gegebenenfalls darzutun, ob sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers seiner Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder ob die ernsthafte Gefahr einer solchen künftigen Änderung besteht (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77 und 81 sowie Nr. 6 des Tenors).

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Da diese Voraussetzungen zusammen erfüllt sein müssen, scheidet eine Anwendung der Bestimmung aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding [VIPS], T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber der älteren Marke um in den Genuss des Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu kommen, neben den oben in Rn. 20 erwähnten Voraussetzungen nach dem Wortlaut dieses Artikels auch beweisen muss, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34).

  • EuG, 02.10.2015 - T-627/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Da der Unionsgesetzgeber keine Legaldefinition des Begriffs "Wertschätzung" formuliert hat, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Unionsrichters eine nationale ältere Marke einem bedeutenden Teil des von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Publikums bekannt sein muss, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM - TDK Kabushiki Kaisha [TDK], T-477/04, EU:T:2007:35, Rn. 48, und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 74).
  • EuG, 26.06.2014 - T-372/11

    Basic / OHMI - Repsol YPF (basic) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Außerdem hatte das Gericht auch Gelegenheit auszuführen, dass die Auslegung des Gerichtshofs zur Frage, ob der Einzelhandel mit Waren eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) darstellt, wie oben in Rn. 30 zitiert, "keine erschöpfende und allgemeingültige Definition des Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen darstellen" kann (Urteil vom 26. Juni 2014, Basic/HABM - Repsol YPF [basic], T-372/11, EU:T:2014:585, Rn. 55).
  • EuG, 16.01.2014 - T-304/12

    Message Management / OHMI - Absacker (ABSACKER of Germany) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Der Verweis auf die Anwendbarkeit des Markenhandbuchs des Amts für geistiges Eigentum sowie der Rechtsprechung des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Oberster Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung), schließlich ist irrelevant, denn der rechtliche Bezugsrahmen ist im vorliegenden Fall Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, und nach ständiger Rechtsprechung sind die Regelungen zur Unionsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Bestimmungen besteht und ihm spezifische Ziele verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Message Management/HABM - Absacker [ABSACKER of Germany], T-304/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:5, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Auch wenn nämlich die Klägerin auf den "fast einzigartigen" Charakter ihrer älteren Marken hinweist sowie auf deren "hohe und exklusive" Wertschätzung, ist anzumerken, dass sie keine besonderen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die den Umstand belegen können, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Anziehungskraft ihrer älteren Marken beeinträchtigen würde, insbesondere im Licht der im Urteil vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 43), erstellten Kriterien, nach denen solche Ableitungen "auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen [müssen, für welche] die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wurden".
  • EuG, 14.06.2012 - T-293/10

    Seven Towns / HABM (Représentation de sept carrés de couleurs différentes)

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Die Beschwerdekammer ist nämlich nicht verpflichtet, vor der Verkündung ihrer abschließenden Entscheidung die Beteiligten über ihre rechtlichen Erkenntnisse zu informieren oder ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Erklärungen zu diesen Erkenntnissen zu unterbreiten oder zusätzliche Beweise einzureichen (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012, Seven Towns/HABM [Darstellung von sieben Quadraten in unterschiedlichen Farben], T-293/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:302, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Der Inhaber der älteren Marke muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93).
  • EuG, 18.01.2012 - T-304/09

    Tilda Riceland Private / OHMI - Siam Grains (BASmALI) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.12.2017 - T-120/16
    Insoweit wurde bereits entschieden, dass der Widersprechende gemäß den Rechtsregeln, die für die im Recht des Vereinigten Königreichs vorgesehene Klage wegen Kennzeichenverletzung gelten, nachweisen muss, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich erstens, dass die nicht eingetragene Marke oder das nicht eingetragene Zeichen Goodwill erworben hat, zweitens eine irreführende Präsentationsweise der jüngeren Marke durch ihren Inhaber und drittens ein an dem Goodwill verursachter Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2012, Tilda Riceland Private/HABM - Siam Grains [BASmALI], T-304/09, EU:T:2012:13, Rn. 19).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

  • EuGH, 12.03.2009 - C-320/07

    Antartica / HABM

  • EuG, 30.06.2009 - T-435/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 24.09.2008 - T-116/06

    Oakley / OHMI - Venticinque (O STORE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 06.02.2007 - T-477/04

    Aktieselskabet af 21. november 2001 / OHMI - TDK Kabushiki Kaisha (TDK) -

  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuGH, 10.12.2015 - C-603/14

    El Corte Inglés / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 27.10.2016 - T-625/15

    Spa Monopole / EUIPO - YTL Hotels & Properties (SPA VILLAGE)

  • EuG, 09.03.2012 - T-32/10

    Ella Valley Vineyards / OHMI - HFP (ELLA VALLEY VINEYARDS) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.04.2011 - T-466/08

    Lancôme / OHMI - Focus Magazin Verlag (ACNO FOCUS)

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Da Tulliallan Burlington beantragt hat, dem EUIPO und Burlington Fashion die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten von Tulliallan Burlington sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-120/16 bis T-123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

    Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 120/16 bis T - 123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

    32 Urteil vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873, Rn. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht