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   EuG, 15.03.2018 - T-108/16   

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EuG, 15.03.2018 - T-108/16 (https://dejure.org/2018,5325)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2018 - T-108/16 (https://dejure.org/2018,5325)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2018 - T-108/16 (https://dejure.org/2018,5325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Naviera Armas / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch ein Seeverkehrsunternehmen - Ausschließliche Nutzung mit öffentlichen Mitteln finanzierter Infrastrukturen außerhalb eines Konzessionsvertrags - Befreiung von einem Teil ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Naviera Armas / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bedingungen der Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves durch ein Seeverkehrsunternehmen - Ausschließliche Nutzung mit öffentlichen Mitteln finanzierter Infrastrukturen außerhalb eines Konzessionsvertrags - Befreiung von einem Teil ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Naviera Armas / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Aus dem Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 45), ergebe sich aber, dass ein solcher Umstand erheblich sei, um eine Einstufung als staatliche Beihilfen auszuschließen, soweit es darum gehe, dass öffentliche Infrastrukturen Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt würden.

    Dieses Ergebnis wird durch Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), die in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses angeführt ist und auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezieht, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 45 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), betont, aus den ihm vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass die Busspuren in London (Vereinigtes Königreich) nicht zugunsten eines spezifischen Unternehmens und auch nicht zugunsten einer besonderen Kategorie von Unternehmen wie der der London-Taxis oder der Erbringer von Busdienstleistungen errichtet wurden und diesen nicht nach ihrer Errichtung zugewiesen wurden, sondern dass sie als Teil des Londoner Straßennetzes und insbesondere zur Erleichterung des öffentlichen Verkehrs mit Bussen errichtet wurden.

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in den Rn. 54 bis 61 des Urteils vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), dem Gericht, das ihm die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, die Prüfung der Frage nahegelegt, ob die Londoner Taxis dadurch, dass sie die Busspuren, deren Nutzung den Funkmietwagen untersagt war, kostenlos befahren durften, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil hatten.

    Der Begriff der Beihilfe kann daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, das sie in ihren Schriftsätzen auf die Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, EU:T:2007:196), sowie in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497), gestützt hat und dem zufolge nicht zwingend ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden haben müsse, um in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat öffentliche Ressourcen verwalte, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen zu können.

    In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Erstens stellte die Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses fest, dass sowohl die ursprüngliche Entwicklung von Puerto de Las Nieves mit dem Ziel, kommerziellen Seeverkehr zu ermöglichen, als auch seine Anpassung zur Aufnahme von Hochgeschwindigkeitsfähren der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), vorausgegangen seien.

    - Zu den Rügen, die sich gegen die erste, das Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T - 128/98), betreffende Begründung richten.

    Was die erste, in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung betrifft, macht die Klägerin geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die kanarischen Behörden den Betrieb von Hafeninfrastrukturen erst seit der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), als eine wirtschaftliche Tätigkeit hätten ansehen müssen.

    Folglich habe der bloße Umstand, dass die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), für den kommerziellen Verkehr ausgebaut worden sei, die zuständigen Behörden nicht von der Verpflichtung entbunden, schon damals einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Hafen sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Bedingungen seiner Nutzung zur Gewährung staatlicher Beihilfen führten.

    Da die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves vor der Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), errichtet und ausgebaut worden sei, habe der bloße Umstand, dass die spanischen Behörden die diese Infrastruktur betreffenden Maßnahmen nicht angemeldet hätten, zu keiner ernsthaften Schwierigkeit während des Vorprüfungsverfahrens geführt.

    Ohne dass über die Begründetheit der von der Kommission in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses getroffenen zeitlichen Unterscheidung in Bezug auf die Verkündung des Urteils vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, EU:T:2000:290), entschieden zu werden braucht, genügt die Feststellung, dass Begünstigter der beanstandeten Maßnahmen, wie die Klägerin zu Recht betont, im vorliegenden Fall nicht - wie in dem Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag - der Betreiber der Infrastruktur ist, sondern ein Nutzer dieser Infrastruktur.

    Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit der DGPC, durch die sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves verwaltet und sie einer Schifffahrtsgesellschaft gegen Zahlung von Hafengebühren zur Nutzung zur Verfügung stellt, in der Tat eine "wirtschaftliche" Tätigkeit dar, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat (vgl. entsprechend zur Verwaltung von Flughafeninfrastrukturen Urteile vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, EU:T:2000:290, Rn. 121 und 125, sowie vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08 und T-455/08, EU:T:2011:117, Rn. 93).

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 49 [nicht veröffentlicht]).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Vorprüfungsverfahrens beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission zu durchlaufen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, EU:T:2011:493, Rn. 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2014, Portovesme/Kommission, T-291/11, EU:T:2014:896, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist entschieden worden, dass ein solcher Umstand - zusammen mit weiteren Faktoren - darauf hinweisen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die es erforderlich machten, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 102, vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 72, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 62).

    Was schließlich den häufigen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist (vgl. Urteil vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 49 [nicht veröffentlicht]).

    Eine umfassende gerichtliche Kontrolle erweist sich erst recht als erforderlich, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - gerade die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen selbst beanstandet, weil dieser Begriff, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff ist, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 47 [nicht veröffentlicht]).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 50 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was - entgegen dem Vorbringen der Kommission - eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, sowie vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 106 [nicht veröffentlicht]; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60, und vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der oben in den Rn. 117 bis 119 angeführten Rechtsprechung setzte die Prüfung, ob der Streithelferin infolge der Bedingungen, unter denen sie die Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves zu kommerziellen Beförderungszwecken nutzen durfte, ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil entstanden ist, unter den Umständen des vorliegenden Falles nämlich voraus, dass die Kommission konkret beurteilt, ob die von der Streithelferin entrichteten Hafengebühren, die mit Abgaben für die Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves gleichgesetzt werden können, mindestens dem Betrag entsprachen, den ein unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer als Gegenleistung für eine solche Überlassung hätte erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, das sie in ihren Schriftsätzen auf die Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, EU:T:2007:196), sowie in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497), gestützt hat und dem zufolge nicht zwingend ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden haben müsse, um in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat öffentliche Ressourcen verwalte, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen zu können.

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, EU:T:2006:385, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) übernommen wurden, die am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anzuwenden war.

    Damit hat sich die Kommission an die Regel in Rn. 48 des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009, C 136, S. 13) gehalten, die vorsieht, dass "[d]ie Kommission sich ... grundsätzlich darum bemühen [wird], binnen zwölf Monaten ... im Falle nichtprioritärer Beihilfesachen dem Beschwerdeführer in einem ersten Schreiben ihre vorläufige Auffassung darzulegen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 67).

    Hierzu ist entschieden worden, dass ein solcher Umstand - zusammen mit weiteren Faktoren - darauf hinweisen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die es erforderlich machten, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, EU:T:2000:123, Rn. 102, vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T-30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 72, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 62).

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, EU:T:2006:385, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) übernommen wurden, die am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anzuwenden war.

    Daraus folgt u. a., dass sie die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat, indem sie den betroffenen Mitgliedstaat um Auskünfte ersucht hat (Urteile vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, EU:T:2006:123, Rn. 61, vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, EU:T:2006:385, Rn. 121, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 260).

    Daher kann eine staatliche Maßnahme, die weder zu einer mittelbaren noch zu einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führt, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, auch wenn sie dessen weitere Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, EU:T:2006:385, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass eine Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem AEU-Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme auszuräumen, verpflichtet, das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 48).

    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, EU:T:2006:385, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) übernommen wurden, die am 14. Oktober 2015 in Kraft getreten ist und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anzuwenden war.

    Eine umfassende gerichtliche Kontrolle erweist sich erst recht als erforderlich, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - gerade die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen selbst beanstandet, weil dieser Begriff, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff ist, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission, T-89/09, EU:T:2015:153, Rn. 47 [nicht veröffentlicht]).

  • EuG, 27.09.2012 - T-303/10

    Wam Industriale / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-108/16
    Insoweit ergibt sich zwar aus einer ständigen Rechtsprechung, zu der auch die von der Kommission angeführten Urteile gehören, dass es im Fall der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV dem Mitgliedstaat und dem potenziellen Empfänger der staatlichen Beihilfe obliegt, ihre Argumente dafür vorzutragen, dass das Beihilfevorhaben den in Anwendung des AEU-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen entspricht, da das förmliche Prüfverfahren gerade dazu dient, die Kommission über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, Österreich/Kommission, T-427/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:41, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • EuG, 09.12.2015 - T-233/11

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbausektor - Subvention,

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

  • EuG, 30.04.2014 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • EuG, 16.10.2014 - T-291/11

    Portovesme / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif -

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuG, 16.09.2013 - T-79/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der die

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht es der Kommission gegebenenfalls frei, ein Beschwerdeverfahren am Ende des Vorprüfungsverfahrens einzustellen, wenn sie die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe von vornherein ausschließen kann, nachdem sie festgestellt hat, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt ist (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt sie nach ihren Wirkungen, und der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Vgl. auch Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101), und vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 152).

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission (T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), vom 12. September 2019, Achemos Grupe und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60), vom 16. Januar 2020, 1berpotash/Kommission (T-257/18, EU:T:2020:1, Rn. 93), vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission (T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 130), und vom 5. Oktober 2020, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 RENV und T-157/12 RENV, EU:T:2020:461, Rn. 135).

    33 Meines Wissens wurde eine solche Feststellung nur bei zwei Gelegenheiten im Zusammenhang mit Entscheidungen getroffen, die am Ende eines Vorprüfungsverfahrens ergangen waren: vgl. Urteile vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), und vom 12. September 2019, Achemos Grupe und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60).

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

    Die Rechtsprechung hat außerdem anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen für diesen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 78).

    Im Gegenteil hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb und die Errichtung von Hafen- oder Flughafeninfrastrukturen zu diesem Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 119).

    Darüber hinaus hat das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145) ergangen ist, ungeachtet dessen, dass es hauptsächlich darum ging, zu prüfen, ob ein Unternehmen, das den Hafen nutzte und über ein ausschließliches Recht verfügte, dort gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, aus diesem Grund Empfänger einer staatlichen Beihilfe war, in Rn. 119 dieses Urteils gleichwohl ausdrücklich festgestellt, dass die Tätigkeit, mit der der Hafenbetreiber die Hafeninfrastruktur verwaltete und sie einer diese nutzenden Reederei gegen Zahlung von Hafengebühren zur Verfügung stellte, eine "wirtschaftliche" Tätigkeit darstellte.

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Il s'ensuivrait que, dans les circonstances de la présente affaire, au stade de l'exploitation de la liaison fixe, Femern bénéficierait de la possibilité d'exploiter une infrastructure subventionnée, ce qui lui procurerait un avantage économique qu'elle n'aurait pas obtenu aux conditions normales de marché (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 11 juillet 1996, SFEI e.a., C-39/94, EU:C:1996:285, point 62, et du 15 mars 2018, Naviera Armas/Commission, T-108/16, EU:T:2018:145, points 119 et 120).
  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

    Diese Lösung ist umso mehr geboten, als ein Beschwerdeführer weder über die Untersuchungsbefugnisse verfügt, die Art. 108 AEUV der Kommission verleiht, noch grundsätzlich über Ermittlungskapazitäten, die denen der Kommission vergleichbar sind (Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 102).
  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    Ainsi, comme la Commission le relève à juste titre, la dénomination utilisée au niveau national pour des montants perçus, qu'ils soient appelés redevances, droits de ports ou taxes portuaires, n'affecte pas cette qualification (voir, en ce sens, arrêt du 15 mars 2018, Naviera Armas/Commission, T-108/16, EU:T:2018:145, point 124).
  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Es ist im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannt, dass der kommerzielle Betrieb einer Flughafen- oder Hafeninfrastruktur und die Errichtung einer solchen Struktur zur kommerziellen Nutzung wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 78, vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn. 40 bis 43, und vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:145, Rn. 78).
  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt wurden (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

    Somit ist die Kommission verpflichtet, die bei ihr eingelegten Beschwerden sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, wenn sie auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützt werden und diesem Verstoß zugrunde liegende Maßnahmen eindeutig und detailliert benennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 102).
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